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553.152

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Wallis über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte

vom 23.06.1964 (Stand 27.06.1964)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26. Februar 1945[1] und von Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeitsausweis vom 29. Dezember 1953[2], im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 lit. b des Reglementes des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend die berufliche Fähigkeit der Inhaber öffentlicher Betriebe vom 19. April 1963 und auf eine Gegenrechtserklärung des Finanzdepartementes des Kantons Wallis vom 16. Juni 1964

als Gegenrechtserklärung:[3]

Art. 1

Die vom Kanton Wallis ausgestellten Fähigkeitsausweise für Gastwirte werden im Kanton St.Gallen anerkannt, sofern sie auf Grund einer Prüfung erteilt worden sind und der Bewerber sich einer Ergänzungsprüfung in Gesetzeskunde (Wirtschaftsgesetz) unterzieht.

Art. 2

Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 27. Juni 1964 zur Anwendung.

Egress

nGS 3, 144

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 144 23.06.1964 27.06.1964

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.06.1964 27.06.1964 Erlass Grunderlass 3, 144