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553.153

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte

vom 30.04.1974 (Stand 01.07.1974)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in sachgemässer Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26. Februar 1945[1] und von Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeitsausweis vom 29. Dezember 1953[2], im Hinblick auf Art. 15 lit. b der Verordnung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17. Februar 1969 über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes[3]

als Gegenrechtserklärung:[4]

Art. 1

Die vom Fürstentum Liechtenstein ausgestellten Fähigkeitsausweise für Gastwirte werden im Kanton St.Gallen anerkannt, sofern sie aufgrund einer Prüfung erteilt worden sind und der Bewerber sich einer Ergänzungsprüfung in Gesetzeskunde (Wirtschaftsgesetz[5]) unterzieht.

Art. 2

Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 1. Juli 1974 zur Anwendung.

Egress

nGS 9, 512

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 512 30.04.1974 01.07.1974

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.04.1974 01.07.1974 Erlass Grunderlass 9, 512