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553.155

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Tessin über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte

vom 10.03.1981 (Stand 01.04.1981)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26. Februar 1945[1] und Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeitsausweis vom 29. Dezember 1953[2], aufgrund einer Gegenrechtserklärung des Polizeidepartementes des Kantons Tessin vom 23. Dezember 1980

als Gegenrechtserklärung:[3]

Art. 1

Die vom Kanton Tessin ausgestellten Fähigkeitsausweise Typ I für Gastwirte werden im Kanton St.Gallen anerkannt, wenn sie aufgrund einer Prüfung erteilt worden sind und der Bewerber sich einer Ergänzungsprüfung in Gesetzeskunde (Wirtschaftsgesetz[4]) unterzieht.

Art. 2

Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.

Art. 3

Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. April 1981 angewendet.

Egress

nGS 16–28

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–28 10.03.1981 01.04.1981

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.03.1981 01.04.1981 Erlass Grunderlass 16–28
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