Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige kantonale Behörde nach der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten[3].
Ausgenommen ist der Erlass von Zugangsbeschränkungen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010[4].