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559.11

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten

vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten[1]

als Verordnung[2]

Art. 1 Zuständigkeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige kantonale Behörde nach der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten[3].

Ausgenommen ist der Erlass von Zugangsbeschränkungen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010[4].

Art. 2 Varianteninventar

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, ein kantonales Varianteninventar nach Art. 22 der eidgenössischen Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom 30. November 2012[5]  zu erstellen und zu führen.

Art. 4 Vollzug

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.

Egress

nGS 2014-020

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2014-020 03.12.2013 01.01.2014

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2014-020