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571.1

Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus

vom 20.05.2020 (Stand 21.05.2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 21. April 2020[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieser Erlass regelt die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung zu den Massnahmen nach der eidgenössischen Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (nachfolgend COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung).[3]

Er dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse nicht selbst decken können.

Art. 2 Gesamtbürgschaftsvolumen

Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das für Bürgschaftsverluste zur Verfügung steht, beträgt:

  1. 45 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 3 dieses Erlasses;
  2. 5 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 4 dieses Erlasses.

Die Regierung kann den Betrag nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bei Bedarf um höchstens 50 Prozent erhöhen. Sie hört das Präsidium des Kantonsrates an.

Art. 3 Gewährung von Solidarbürgschaften

Die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) kann Solidarbürgschaften für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 250'000.–, zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 6 dieses Erlasses, gewähren, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  1. die Erklärungen nach Art. 3 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung[4] abgibt;
  2. im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von höchstens 10 Mio. Franken erzielt hat. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahrs 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem infolge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, wenigstens aber Fr. 100'000.– und höchstens Fr. 500'000.–;
  3. die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat. Bei einem Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Franken müssen auch die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft worden sein;
  4. im Kanton mit Unternehmenssitz oder Betriebsstätte spätestens seit dem 1. März 2020 ansässig ist;
  5. eine im Verhältnis zum Umsatzerlös angemessene Anzahl Arbeitsplätze im Kanton aufweist.

Zur Berücksichtigung der besonderen Finanzierungsbedürfnisse von Jungunternehmen mit innovativer Geschäftsidee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Geschäftsmodell und Gründungsdatum ab 1. Januar 2016 (Start-ups) kann von den Voraussetzungen betreffend Umsatzerlös und Anzahl Arbeitsplätze im Kanton nach Abs. 1 Bst. b und e dieser Bestimmung abgewichen werden. Die Regierung regelt für diese Fälle die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der St.Galler Kantonalbank. Der Kreditbetrag im Einzelfall beträgt höchstens Fr. 150'000.–.

Es besteht gestützt auf diesen Erlass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Solidarbürgschaft.

Art. 4 Beteiligung am Programm des Bundes zugunsten von Start-ups

Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts an besonderen Solidarbürgschaften zugunsten von Jungunternehmen mit innovativer Geschäftsidee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Geschäftsmodell und Gründungsdatum ab 1. Januar 2016 (Start-ups).

Eine entsprechende Solidarbürgschaft kann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 dieses Erlasses vollständig ausgeschöpft hat.

Die Regierung bezeichnet die für die Prüfung der Gesuche nach dieser Bestimmung zuständige Stelle.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft

Der Kreditbetrag, der nach Art. 3 dieses Erlasses verbürgt wird, beträgt höchstens fünf Prozent des Umsatzerlöses. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses sind begrenzt auf 90 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 6 dieses Erlasses.

Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach diesem Erlass richtet sich nach Art. 5 und Art. 13 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Art. 6 Zinssatz

Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.

Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Art. 7 Gesuchsverfahren

Die BG OST-SÜD gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die Kreditgesuche werden bis zum 31. August 2020 der kreditgebenden Bank eingereicht und von der Bank bis zum 14. September 2020 dem Kanton zur Prüfung übermittelt. Mit der Übermittlung des Gesuchs bestätigt die Bank, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 und, bei einem Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Franken, Art. 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat.

Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses erfüllt sind. Heisst der Kanton das Gesuch gut, übermittelt er es der BG OST-SÜD. Diese nimmt keine zusätzliche Prüfung des Gesuchs vor.

Der Kredit kommt zur Auszahlung, sobald die BG OST-SÜD den Bürgschaftsvertrag mit der Bank unterzeichnet hat.

Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Erlass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton:

  1. die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses;
  2. die Deckung von 35 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 4 dieses Erlasses;
  3. die Deckung der Verwaltungskosten nach Art. 9 dieses Erlasses.

Art. 9 Deckung der Verwaltungskosten der BG OST-SÜD durch den Kanton

Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach Art. 3 dieses Erlasses entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.

Der Kanton leistet jährlich einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf den zu erwartenden Verwaltungskosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

Art. 10 Finanzierung

Die Finanzierung allfälliger Bürgschaftsleistungen und der Kosten aus der Umsetzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 11 Strafbestimmung

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937[5] vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach diesem Erlass erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verwendet.

Art. 12 Ergänzendes Recht

In folgenden Bereichen wird die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ergänzend zu diesem Erlass sachgemäss angewendet:[6]

  1. Zweck der Solidarbürgschaft (Art. 6);
  2. Pflichten der Bürgschaftsorganisation (Art. 10);
  3. Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 12);
  4. Informationspflichten der Banken (Art. 14);
  5. Wiedereingänge (Art. 15);
  6. Vertrag mit der Bürgschaftsorganisation (Art. 16);
  7. Verlusttragung (Art. 17);
  8. Abrechnungen und Berichterstattungen (Art. 18);
  9. Refinanzierung durch die SNB (Art. 20 ff.).

Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Egress

nGS 2020-036

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-036 20.05.2020 21.05.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.05.2020 21.05.2020 Erlass Grunderlass 2020-036