Lexipedia

571.12

Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus

vom 13.05.2025 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020[1]

als Beschluss:[2]

Ziff. 1

Der Zinssatz für denjenigen Teil der Kredite nach dem Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020[3], der vom Kanton verbürgt wird, beträgt 0,25 Prozent.

Abs. 1 dieser Bestimmung wird sachgemäss angewendet auf Kredite nach der Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 4. April 2020[4].

Egress

nGS 2025-017

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-017 13.05.2025 01.06.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.05.2025 01.06.2025 Erlass Grunderlass 2025-017