Lexipedia

571.3

Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie*

vom 18.02.2021 (Stand 16.06.2022)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Januar 2021[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

  Dieser Erlass regelt:*

  1. die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020[3] (nachfolgend Covid-19-Gesetz), der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020[4] (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung) und der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 vom 2. Februar 2022[5] (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung 2022);
  2. die Ausgestaltung der Massnahmen des Kantons St.Gallen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020[6] und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26. Mai 2021[7] (nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe);
  3. die Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
  4. die Unterstützung von Tourismusorganisationen durch nicht rückzahlbare Beiträge in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
  5. die Ausgestaltung der Ausfallentschädigungen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes und der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 2021[8].

II. Härtefallmassnahmen

1. Härtefallmassnahmen 2021*

Art. 2 Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen

Das Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen umfasst die Mittel:

  1. des Bundes, die er für Härtefallmassnahmen im Kanton St.Gallen bereitstellt;
  2. des Kantons, die nach Bundesrecht für die Inanspruchnahme der Bundesmittel nach Bst. a dieser Bestimmung erforderlich sind, höchstens jedoch 95 Mio. Franken.

Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen a) Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken 1. Allgemeines*

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken kann eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie:*

  1. die Vorgaben nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen;
  2. ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in einer Branche nach Art. 4 dieses Erlasses erzielen;
  3. per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 30. September 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen;
  4. keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons St.Gallen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben;
  5. per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren;
  6. über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügen, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann;
  7. sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch eine Zahlung abgeschlossen oder für das noch keine Zahlungsplanung vereinbart werden konnte.

Keine Härtefallmassnahmen werden gewährt, wenn ein Unternehmen gegen behördliche Anordnungen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verstösst.

Art. 4 2. behördliche Schliessung, Branchenzugehörigkeit oder Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen aus berechtigten Branchen*

Mit den Härtefallmassnahmen können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken unterstützt werden, die:*

  1. im Sinn von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung als behördlich geschlossen gelten;
  2. von einem Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung betroffen sind und insbesondere den folgenden Branchen angehören:
  1. Gastronomie;
  2. Hotellerie;
  3. Reisen und Tourismus;
  4. Märkte und Messen;
  5. Freizeit und Veranstaltungen;
  6. Tierparks.

Massgebend für die Zuordnung eines Unternehmens nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung zu einer Branche ist der NOGA-Code der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik. Die Regierung legt die NOGA-Codes fest, die zu einer Unterstützung berechtigen.

Anderen Unternehmen können Härtefallmassnahmen gewährt werden, wenn sie einen Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung erlitten haben und nachweisen, dass dieser zu mehr als 75 Prozent auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten in den folgenden Bereichen zurückzuführen ist:

  1. mit Unternehmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung;
  2. mit Veranstaltungen im Freizeitbereich, die auf Grund behördlicher Anordnungen ausgefallen sind.

Art. 4a* b) Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken

Für die Gewährung von Härtefallmassnahmen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechts unverändert.

Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen

Die Härtefallmassnahmen können im Rahmen der Anforderungen des Bundesrechts an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung gewährt werden in Form von:*

  1. Solidarbürgschaften;
  2. nicht rückzahlbaren Beiträgen;
  3. einer Kombination der Formen nach Bst. a und Bst. b dieser Bestimmung.

Für ungedeckte Fixkosten werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen.

Art. 6 Gewährung von Solidarbürgschaften

Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 7 dieses Erlasses.

Die Laufzeit ist auf höchstens acht Jahre befristet.

Der Anspruch auf Gewährung der Solidarbürgschaft verwirkt im Umfang, in dem das Unternehmen nicht innert 60 Tagen seit Eröffnung des Entscheids die Gewährung eines Bankkredits beantragt. Der Kanton kann die Frist auf begründetes Gesuch hin einmalig um weitere 60 Tage verlängern.

Art. 7 Zinssatz

Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.

Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Erlass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.

Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach diesem Erlass entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.

Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen

Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss Zuspracheentscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.

Art. 10 Finanzierung

Die Finanzierung von Härtefallmassnahmen sowie der Kosten aus der Umsetzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 11 Gesuchsverfahren

Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche um Härtefallmassnahmen können einmalig bis zum 31. Oktober 2021 ausschliesslich elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.

Für Härtefallmassnahmen für den Monat Dezember 2021 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken bis zum 30. Juni 2022 ein weiteres Gesuch elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton einreichen.*

Der Kanton bearbeitet die Gesuche nach dem Zeitpunkt des Gesuchseingangs.

Der Kanton prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen dieses Erlasses und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen.

Für die materielle Prüfung bestellt der Kanton ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.

Art. 12 Entscheid

Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und teilt den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.

Die Mitteilung erfolgt:

  1. bei Gutheissung des Gesuchs durch Verfügung;
  2. bei Nichteintreten auf das Gesuch oder bei dessen vollständiger oder teilweiser Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Briefs eine kostenpflichtige Verfügung verlangen.

Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19-Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.

Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung

Der Kanton:

  1. sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften;
  2. ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
  3. stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.

Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.

Art. 15 Strafbestimmung

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937[9] vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung verwendet.

Art. 16 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

Das zuständige Departement:

  1. kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere betreffend:
  1. Berichterstattung an den Bund;[10]
  2. Arbeitsweise des Fachgremiums;
  1. vollzieht diesen Erlass und die Covid-19-Härtefallverordnung, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

Art. 17 Übergangsbestimmung

Auf Gesuche für Härtefallmassnahmen nach der Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 15. Dezember 2020[11], die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewendet.

2. Härtefallmassnahmen 2022*

Art. 17bis* Anforderungen an die Unternehmen

Unternehmen kann eine Härtefallmassnahme 2022 gewährt werden, wenn sie:

  1. die Anforderungen nach Art. 2, Art. 2a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllen;
  2. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden;
  3. sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder für steuerrechtliche Forderungen befinden, es sei denn, eine vereinbarte Zahlungsplanung liegt vor;
  4. die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d dieses Erlasses erfüllen;
  5. per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 31. Dezember 2021 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen;
  6. per 31. Dezember 2021 nicht überschuldet waren;
  7. die Überlebensfähigkeit aufgrund der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 nachweisen können.

Das Unternehmen bestätigt gegenüber dem Kanton, dass:

  1. ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten entstanden sind;
  2. es seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen beabsichtigt;
  3. es die Einschränkung der Verwendung der Mittel nach Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 befolgt.

Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 4a dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 17ter* Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Die Härtefallmassnahmen 2022 können im Rahmen der Anforderungen des Bundesrechts an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt werden.

Sie sind auf ungedeckte Kosten in den Monaten Januar bis März 2022 beschränkt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen 2022.

Art. 17quater* Gesuchsverfahren

Härtefallmassnahmen 2022 werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können einmalig bis zum 31. Juli 2022 ausschliesslich elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.

Im Übrigen wird Art. 11 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

Art. 17quinquies* Strafbestimmung

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937[12] vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme 2022 nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 verwendet.

Art. 17sexies* Ergänzendes Recht

Folgende Bestimmungen dieses Erlasses werden für die Härtefallmassnahmen 2022 sachgemäss angewendet:

  1. Finanzierung (Art. 10);
  2. Entscheid (Art. 12);
  3. Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 13);
  4. Missbrauchsbekämpfung (Art. 14);
  5. Ausführungsbestimmungen und Vollzug (Art. 16).

IIbis. Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung (Schutzschirm)*

Art. 17a* Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen

Veranstaltungsunternehmen kann für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung eine Unterstützung zugesichert werden, wenn:

  1. sie und die Veranstaltung die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen;
  2. die Veranstaltung im Kanton St.Gallen durchgeführt wird.

Art. 17b* Ausgestaltung der Unterstützung

Die Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusicherung einer Unterstützung nach diesem Erlass.

Art. 17c* Gesuchsverfahren und Entscheid über die Zusicherung einer Unterstützung

Eine Unterstützung nach diesem Erlass wird auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können in der Planungsphase der Veranstaltung beim Kanton eingereicht werden:*

  1. für Veranstaltungen, die bis 30. April 2022 stattfinden sollen, bis 28. Februar 2022;
  2. für Veranstaltungen, die zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 31. Dezember 2022 stattfinden sollen, bis 31. Oktober 2022.

Der Kanton prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung einer Unterstützung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sind. Bei Bedarf können externe Expertinnen und Experten für die Beurteilung einzelner Fragen beigezogen werden.

Das zuständige Departement erlässt eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.

Art. 17d* Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung

Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder verschoben werden oder kann sie im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstaltungsunternehmen die Belege nach Art. 10 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe ein.

Gestützt auf die Belege und allfällige darüber hinausgehende Auskünfte nach Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten fest.

Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.

Das zuständige Departement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten.

Art. 17e* Finanzierung

Die Finanzierung der Unterstützungsleistungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 17f* Berichterstattung und Rechnungsstellung an den Bund

Die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund richten sich nach dem 6. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Art. 17g* Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bemessung der Unterstützungsleistung und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.

Art. 17h* Missbrauchsbekämpfung

Der Kanton stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.

Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.

Art. 17i* Strafbestimmung

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937[13] vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Unterstützungsleistung nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 11 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.

Art. 17j* Ausführungsbestimmungen und Vollzug

Das zuständige Departement:

  1. kann Ausführungsbestimmungen erlassen;
  2. vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

Art. 17k* Übergangsbestimmung

Entscheide über die Zusicherung einer Unterstützung oder über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung, die der Kanton gestützt auf die Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni 2021[14] getroffen hat, behalten ihre Gültigkeit.

Auf Gesuche nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni 2021[15], die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängig sind, werden die Bestimmungen dieses Erlasses angewendet.

III. Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten

Art. 18 Sicherheiten betreffend Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

Der Kanton kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports, die Darlehen nach Art. 13 des Covid-19-Gesetzes beziehen, Sicherheiten im Umfang von 25 Prozent der Darlehenssumme bereitstellen.

Über die Bereitstellung der Sicherheiten entscheidet:

  1. bei einem Umfang bis zu 3 Mio. Franken je Klub die Regierung;
  2. bei einem höheren Umfang der Kantonsrat unter Vorbehalt der Volksrechte.

Die Finanzierung allfälliger Zahlungspflichten und entsprechender Rückstellungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

(4.) …*

V. Unterstützung von Tourismusorganisationen*

Art. 20* Nicht rückzahlbare Beiträge an Tourismusorganisationen

Das zuständige Departement kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie den Tourismusorganisationen nach Art. 2 des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995[16] für ungedeckte Fixkosten nicht rückzahlbare Beiträge gewähren.

Die Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge richtet sich sachgemäss nach Art. 5 dieses Erlasses.

Die Massnahmen nach dieser Bestimmung führen zulasten des Kantons zu Kosten von höchstens Fr. 750'000.–.

Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

VI. Unterstützung von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung*

Art. 21* Ausfallentschädigungen

Das zuständige Departement gewährt Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die durch die öffentliche Hand betrieben werden, auf Gesuch hin nach den Vorgaben des Bundesrechts für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 Ausfallentschädigungen für die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern.

Die Ausfallentschädigung deckt 50 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 2021[17].

Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

Art. 22* Ausführungsbestimmungen und Vollzug

Das zuständige Departement kann Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Gesuchsverfahren, erlassen.

Es vollzieht die Gewährung der Ausfallentschädigungen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
  2. Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe;
  3. Geltendmachung der Bundesbeteiligung.

Egress

nGS 2021-011

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-011 18.02.2021 18.02.2021
Erlasstitel geändert 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 1, Abs. 1, abis) eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, abis) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, c) aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 1, Abs. 1, d) eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 1, Abs. 1, e) eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Gliederungstitel 2.1. eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 3 Artikeltitel geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 4 Artikeltitel geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 4a eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Gliederungstitel 2.2. eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17bis eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17ter eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17quater eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17quinquies eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17sexies eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17a eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17b eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17c eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17c, Abs. 1 geändert 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17c, Abs. 1, a) eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17c, Abs. 1, b) eingefügt 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 17d eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17e eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17f eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17g eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17h eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17i eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17j eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Art. 17k eingefügt 2021-074 22.09.2021 23.09.2021
Gliederungstitel 4. aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 19 aufgehoben 2022-038 15.06.2022 16.06.2022
Art. 19, Abs. 1bis eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Gliederungstitel 5. eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Art. 20 eingefügt 2021-045 08.06.2021 09.06.2021
Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 21 eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021
Art. 22 eingefügt 2021-082 16.11.2021 01.12.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.02.2021 18.02.2021 Erlass Grunderlass 2021-011
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3 Artikeltitel geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4 Artikeltitel geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 4a eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 19, Abs. 1bis eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Gliederungstitel 5. eingefügt 2021-045
08.06.2021 09.06.2021 Art. 20 eingefügt 2021-045
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, abis) eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 1, Abs. 1, d) eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17a eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17b eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17c eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17d eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17e eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17f eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17g eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17h eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17i eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17j eingefügt 2021-074
22.09.2021 23.09.2021 Art. 17k eingefügt 2021-074
16.11.2021 01.12.2021 Erlasstitel geändert 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 1, Abs. 1, e) eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 21 eingefügt 2021-082
16.11.2021 01.12.2021 Art. 22 eingefügt 2021-082
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, abis) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 1, Abs. 1, c) aufgehoben 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 2.1. eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 2.2. eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17bis eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17ter eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17quater eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17quinquies eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17sexies eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1 geändert 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1, a) eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 17c, Abs. 1, b) eingefügt 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Gliederungstitel 4. aufgehoben 2022-038
15.06.2022 16.06.2022 Art. 19 aufgehoben 2022-038