Dieser Erlass regelt:*
- die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020[3] (nachfolgend Covid-19-Gesetz), der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020[4] (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung) und der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 vom 2. Februar 2022[5] (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung 2022);
- die Ausgestaltung der Massnahmen des Kantons St.Gallen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020[6] und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26. Mai 2021[7] (nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe);
- die Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
- …
- die Unterstützung von Tourismusorganisationen durch nicht rückzahlbare Beiträge in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
- die Ausgestaltung der Ausfallentschädigungen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes und der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 2021[8].