Lexipedia

571.31

Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für Kredite nach dem Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

vom 13.05.2025 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 7 des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 18. Februar 2021[1]

als Beschluss:[2]

Ziff. 1

Der Zinssatz für Kredite, die durch Solidarbürgschaften nach dem Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 18. Februar 2021[3] besichert sind, beträgt 0,25 Prozent.

Abs. 1 dieser Bestimmung wird sachgemäss angewendet auf Kredite nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 15. Dezember 2020[4].

Egress

nGS 2025-018

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-018 13.05.2025 01.06.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.05.2025 01.06.2025 Erlass Grunderlass 2025-018