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573.0

Standortförderungsgesetz

vom 30.05.2006 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 25. Oktober 2005[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 19 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Standortförderung bezweckt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons zu erhalten und zu stärken sowie die Wertschöpfung seiner Wirtschaft zu steigern.

Leistungen nach diesem Gesetz dienen insbesondere:

  1. der Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Kantons und seiner Regionen;
  2. der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen;
  3. der Erleichterung und Förderung von Kooperation und Innovation;
  4. der Ansiedlung neuer Unternehmen.

Art. 2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Erlass besteht nicht.

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet zusammen mit:

  1. den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund;
  2. den Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
  3. den regionalen Entwicklungsträgerinnen und -trägern;
  4. den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung;
  5. den Bürgschaftsinstitutionen;
  6. den Verbänden der Sozialpartnerschaft;
  7. weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen.

II. Leistungen

1. Dienstleistungen

Art. 4 Unterstützung und Initiierung

Der Kanton kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen:

  1. Begleitung und Beratung von Unternehmen bei deren Gründung und Ansiedlung;
  2. Begleitung von Unternehmen bei deren Entwicklung;
  3. Initiierung von eigenen Projekten sowie Teilnahme an Projekten von Bund, Kantonen, Regionen, Gemeinden, Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Privaten;
  4. Koordination der Massnahmen von Standortförderungsstellen auf allen Ebenen;
  5. Information über den Wirtschaftsstandort St.Gallen.

2. Finanzhilfen

Art. 5 Voraussetzungen

Finanzhilfen nach diesem Erlass können geleistet werden, wenn das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie erfolgsversprechend und nachhaltig ist.

Art. 6 Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit

Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die Beteiligung an:

  1. Massnahmen des Bundes zur Regionalentwicklung und zur Standortförderung;
  2. Organisationen und Projekten, welche die Standortförderung, überbetriebliche Kooperationen, Innovation und Technologietransfer oder die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben.

Art. 7* Leistungen zugunsten von Unternehmen

Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die langfristige Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen:

  1. einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines ansässigen Unternehmens;
  2. einer Nachfolgeregelung oder einer Übernahme;
  3. der Ansiedlung oder der Gründung eines Unternehmens.

Die Leistungen werden erbracht durch:

1. Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften anerkannter Bürgschaftsinstitutionen;
2.
3. Beteiligung an Massnahmen des Bundes zur einzelbetrieblichen Förderung.

Art. 8 Zusatzbürgschaften

Die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften setzt voraus, dass die Bürgschaftsnehmerin die anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und die erforderlichen Sicherheiten leistet.

Die Zusatzbürgschaft beträgt höchstens einen Fünftel der vorgängig gewährten Bürgschaft und darf Fr. 100 000.– nicht übersteigen. Für im Verlustfall ausstehende Zinsen und Kosten kann zusätzlich ein anteiliger Betrag in der Höhe eines Fünftels des Betrages der Zusatzbürgschaft, höchstens Fr. 20 000.–, zugesichert werden.

Die Tilgungsfrist für den durch Zusatzbürgschaft gesicherten Kredit darf 15 Jahre nicht übersteigen.

Die Bürgschaftsnehmerin entrichtet der Bürgschaftsinstitution eine Prämie.

Der Kanton kann mit den anerkannten Bürgschaftsinstitutionen Vereinbarungen abschliessen über die Beteiligung an den Verwaltungskosten, die diesen durch die Gewährung von Bürgschaften entstehen.

3. Verfahren

Art. 10 Bedingungen und Auflagen*

Die Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung verknüpft werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.

Finanzhilfen werden in der Regel befristet.*

Art. 11 Auskunftspflicht

Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat:

  1. erteilt die notwendigen Auskünfte;
  2. reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein.

Art. 12 Rückerstattung

Finanzhilfen werden mit Zins rückerstattet, wenn:

  1. Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
  2. vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
  3. die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallenden Grund erfolgten.

Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

III. Programm

Art. 13 Inhalt

Über die Leistungen nach diesem Gesetz wird ein mehrjähriges Programm erstellt.

Das Programm enthält:

  1. Zielsetzungen und Strategien;
  2. den finanziellen Rahmen;
  3. die Berichterstattung über die mit dem letzten Programm erbrachten Leistungen;
  4. die Wirkungskontrolle.

Art. 14* Finanzierung

Die während der Programmperiode erforderlichen Mittel für Finanzhilfen und für Leistungen Dritter werden in Form eines Sonderkredits nach Art. 52 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[4] bereitgestellt. Ausgenommen sind Leistungen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite für Berggebiete und Zinskostenbeiträge an Darlehen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006.[5]

Die laufenden Verpflichtungen aus Bürgschaften nach Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 dieses Erlasses belaufen sich auf höchstens drei Millionen Franken.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August 1979[6] wird aufgehoben.

Art. 16 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 41–77

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 41–77 30.05.2006 01.01.2007
Art. 7 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 46-23 16.11.2010 keine Angabe
Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-038 27.01.2015 01.01.2015
Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-038 27.01.2015 01.01.2015
Art. 14 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2006 01.01.2007 Erlass Grunderlass 41–77
16.11.2010 keine Angabe Art. 7 geändert 46-23
16.11.2010 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 46-23
16.11.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 46-23
27.01.2015 01.01.2015 Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-038
27.01.2015 01.01.2015 Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-038