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573.4

Kantonsratsbeschluss über den Verkauf der Grundstücke WILWEST und die Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Kanton St.Gallen

vom 08.03.2026 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 24. September 2024[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Beschluss:[2]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen verkauft die Grundstücke Nr. 760 und Nr. 762, Grundbuch Münchwilen, (Grundstücke WILWEST) nach deren rechtskräftiger Einzonung als Bauland durch die zuständigen Behörden des Kantons Thurgau zum Preis von Fr. 20'335'943.75 an den Kanton Thurgau.

Vom Kaufpreis abgezogen werden die Kosten, die der Kanton St.Gallen für die Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Kanton Thurgau und für die Mehrwertabgabe zu tragen hat.

Ziff. 2

Die Regierung wird ermächtigt, die Einzelheiten im Sinn von Abschnitt 6 der Botschaft der Regierung vom 24. September 2024 mit dem Kanton Thurgau in einem Vorvertrag über den Verkauf der Grundstücke WILWEST zu regeln sowie nach der rechtskräftigen Einzonung der Grundstücke WILWEST den definitiven Kaufvertrag abzuschliessen und den Verkauf der Grundstücke WILWEST abzuwickeln.

Ziff. 3

Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke WILWEST verpflichtet sich der Kanton St.Gallen, eine zusätzliche Kompensation von Fruchtfolgeflächen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen im Umfang von 47'000 m² zum Preis von höchstens Fr. 3'810'525.– vorzunehmen.

Die zusätzlich kompensierten Fruchtfolgeflächen zählen nicht zum Kontingent an Fruchtfolgeflächen, die der Kanton St.Gallen gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020 des Bundesamtes für Raumentwicklung[3] bereitzustellen hat.

Die Regierung sorgt für den Vollzug der zusätzlichen Kompensation von Fruchtfolgeflächen. Sie kann den Vollzug an ihr nachgeordnete Dienststellen übertragen.

Ziff. 4

Für die zusätzliche Kompensation von Fruchtfolgeflächen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen wird ein Sonderkredit von Fr. 3'810'000.– gewährt.

Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet.

Ziff. 5

Ziff. 3 und 4 dieses Erlasses werden hinfällig, wenn der definitive Kaufvertrag mit dem Kanton Thurgau nicht zustande kommt.

Egress

nGS 2026-012

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2026-012 08.03.2026 01.05.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.03.2026 01.05.2026 Erlass Grunderlass 2026-012