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575.1

Tourismusgesetz

vom 26.11.1995 (Stand 01.02.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Tourismusförderung durch den Staat;
  2. die Finanzierung der Tourismusförderung.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat

1. Staatsbeiträge

Art. 2 Grundsatz

Der Staat gewährt Tourismusorganisationen mit wenigstens regionaler Bedeutung Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing.

Die Beiträge werden hauptsächlich zur Förderung des Aufenthaltstourismus unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung, der Gäste und der Umwelt verwendet.

Art. 3 Form a) Vereinbarung

Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinbarung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.

Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere:

  1. die tourismuspolitischen Rahmenbedingungen;
  2. Ziele und Aufgaben der Tourismusförderung;
  3. Organisation und Finanzierung des Beitragsempfängers;
  4. die Beitragsvoraussetzungen, insbesondere:
  1. die Grundsätze der Leistungserstellung;
  2. die finanziellen Leistungen Dritter;
  3. die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers.

Art. 4 b) Verfügung

Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt:

  1. für Vorhaben der Marktbearbeitung und der Distribution;
  2. für Leistungen im Tourismusmarketing, wenn kein Leistungsauftrag festgelegt werden kann.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 5 Höhe

Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen bemessen.

2. Finanzierung

Art. 6 Beherbergungsabgabe a) Grundsatz

Der Beherberger entrichtet für das entgeltliche Beherbergen von Gästen für eine Dauer von weniger als sechs Monaten eine Beherbergungsabgabe.

Als Beherbergen gilt das Überlassen insbesondere von:

  1. Zimmern und Wohnungen in Hotel- und in Kurbetrieben;
  2. Schlafstellen in Jugendherbergen;
  3. Standplätzen auf Zelt- und Wohnwagenplätzen;
  4. Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und Schlafstellen in Gruppenunterkünften in politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung. Die Regierung bestimmt die politischen Gemeinden durch Verordnung.

Art. 7 b) Bemessung

Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Standplätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.

Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 100.– je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Beherbergungsform abgestuft.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 8 Gastwirtschaftsabgabe a) Grundsatz

Der Inhaber eines Patentes für einen gastgewerblichen Betrieb entrichtet eine Gastwirtschaftsabgabe.

Art. 9 b) Bemessung

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl Sitzplätze.

Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 600.– je Jahr und Betrieb. Sie wird nach der Bedeutung des Tourismus für die politische Gemeinde abgestuft.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 10 Tourismusrechnung

Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.[3]

Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2'200'000.–.*

Art. 11 Gemeinsame Bestimmungen a) Verwendung

Die Erträge der Beherbergungs- und der Gastwirtschaftsabgabe werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

Sie decken zusammen mit dem Ertrag nach Art. 6 des Gesetzes über die Kursaalabgabe vom 21. Juni 2001[4] die Aufwendungen des Staates für den Vollzug dieses Gesetzes.*

Art. 12 b) Abgabesatz

Die Abgabesätze werden wenigstens ein Jahr im voraus festgesetzt.

Art. 13 c) Veranlagung und Bezug

Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.

Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.

3. Zuständigkeit

Art. 14 Regierung

Die Regierung setzt fest:

  1. Staatsbeiträge;
  2. Abgabesätze.

Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem zuständigen Departement[5] übertragen.

Art. 15 Zuständige Stelle des Staates

Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.

III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden

Art. 16 Grundsatz

Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von:

  1. Gästen;
  2. Nutzniessern des Tourismus.

Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

Art. 17 Reglement

Die politische Gemeinde regelt durch Reglement insbesondere:

  1. Abgabepflicht;
  2. Bemessungsgrundlage und Abgabesatz;
  3. Veranlagung;
  4. Bezug;
  5. Verwendung.

*

Art. 18 Übertragung von Aufgaben

Die politische Gemeinde kann Veranlagung, Bezug und Verwendung der Tourismusabgaben Dritten übertragen.

Art. 19 Grenzüberschreitende Tourismusgebiete

Politische Gemeinden mit zusammenhängenden Tourismusgebieten stimmen ihre Reglemente aufeinander ab.

Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung von Tourismusabgaben in Gebieten abschliessen, die sich über die Kantonsgrenze erstrecken.

IV. Verfahren

Art. 20 Mitwirkung im Verfahren

Der Abgabepflichtige wirkt bei der Veranlagung mit und gibt der Veranlagungsbehörde Auskunft. Er gewährt Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.

Erfüllt der Abgabepflichtige trotz Mahnung und Androhung der amtlichen Veranlagung die Mitwirkungspflicht nicht, setzt die politische Gemeinde die Abgabe nach Erfahrungszahlen fest.

Art. 21 Rückforderung

Staatsbeiträge werden zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.

Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

Art. 22 Verjährung

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit.

V. Schlussbestimmungen

Art. 23 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971[6] wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen a) Fremdenverkehrsfond

Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes[7] werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unterstützung touristischer Ausbauten beschliessen.

Art. 26 b) Kurtaxenreglemente

Die politischen Gemeinden passen Kurtaxenreglemente innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

Art. 27 c) Rückforderung von Staatsbeiträgen

Staatsbeiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erholung, die gestützt auf das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971[8] ausbezahlt worden sind, werden bis zehn Jahre seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zurückgefordert, wenn:

  1. Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
  2. der Unterhalt vernachlässigt wird;
  3. die Anlage oder die Einrichtung dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräussert wird.

Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

Art. 28 Rechtsgültigkeit

Dieses Gesetz wird mit dem Gastwirtschaftsgesetz[9] rechtsgültig.[10]

Art. 29 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.[11]

Egress

nGS 31–15

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–15 26.11.1995 01.04.1996
Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2023-005 24.01.2023 01.02.2023
Art. 11, Abs. 2 geändert 2023-005 24.01.2023 01.02.2023
Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2016-094 28.06.2016 01.01.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1995 01.04.1996 Erlass Grunderlass 31–15
28.06.2016 01.01.2017 Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2016-094
24.01.2023 01.02.2023 Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2023-005
24.01.2023 01.02.2023 Art. 11, Abs. 2 geändert 2023-005