Dieses Gesetz regelt:
- die Tourismusförderung durch den Staat;
- die Finanzierung der Tourismusförderung.
575.1
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994[1] Kenntnis genommen und
erlässt
Dieses Gesetz regelt:
Der Staat gewährt Tourismusorganisationen mit wenigstens regionaler Bedeutung Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing.
Die Beiträge werden hauptsächlich zur Förderung des Aufenthaltstourismus unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung, der Gäste und der Umwelt verwendet.
Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinbarung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.
Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere:
| 1. | die Grundsätze der Leistungserstellung; | ||
| 2. | die finanziellen Leistungen Dritter; | ||
| 3. | die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers. | ||
Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt:
Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen bemessen.
Der Beherberger entrichtet für das entgeltliche Beherbergen von Gästen für eine Dauer von weniger als sechs Monaten eine Beherbergungsabgabe.
Als Beherbergen gilt das Überlassen insbesondere von:
Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Standplätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.
Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 100.– je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Beherbergungsform abgestuft.
Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Der Inhaber eines Patentes für einen gastgewerblichen Betrieb entrichtet eine Gastwirtschaftsabgabe.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl Sitzplätze.
Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 600.– je Jahr und Betrieb. Sie wird nach der Bedeutung des Tourismus für die politische Gemeinde abgestuft.
Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.[3]
Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2'200'000.–.*
Die Abgabesätze werden wenigstens ein Jahr im voraus festgesetzt.
Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.
Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.
Die Regierung setzt fest:
Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem zuständigen Departement[5] übertragen.
Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.
Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von:
Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Die politische Gemeinde regelt durch Reglement insbesondere:
…*
Die politische Gemeinde kann Veranlagung, Bezug und Verwendung der Tourismusabgaben Dritten übertragen.
Politische Gemeinden mit zusammenhängenden Tourismusgebieten stimmen ihre Reglemente aufeinander ab.
Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung von Tourismusabgaben in Gebieten abschliessen, die sich über die Kantonsgrenze erstrecken.
Der Abgabepflichtige wirkt bei der Veranlagung mit und gibt der Veranlagungsbehörde Auskunft. Er gewährt Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
Erfüllt der Abgabepflichtige trotz Mahnung und Androhung der amtlichen Veranlagung die Mitwirkungspflicht nicht, setzt die politische Gemeinde die Abgabe nach Erfahrungszahlen fest.
Staatsbeiträge werden zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971[6] wird aufgehoben.
Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes[7] werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unterstützung touristischer Ausbauten beschliessen.
Die politischen Gemeinden passen Kurtaxenreglemente innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.
Staatsbeiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erholung, die gestützt auf das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971[8] ausbezahlt worden sind, werden bis zehn Jahre seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zurückgefordert, wenn:
Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.[11]
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 31–15 | 26.11.1995 | 01.04.1996 |
| Art. 10, Abs. 2 | eingefügt | 2023-005 | 24.01.2023 | 01.02.2023 |
| Art. 11, Abs. 2 | geändert | 2023-005 | 24.01.2023 | 01.02.2023 |
| Art. 17, Abs. 2 | aufgehoben | 2016-094 | 28.06.2016 | 01.01.2017 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.11.1995 | 01.04.1996 | Erlass | Grunderlass | 31–15 |
| 28.06.2016 | 01.01.2017 | Art. 17, Abs. 2 | aufgehoben | 2016-094 |
| 24.01.2023 | 01.02.2023 | Art. 10, Abs. 2 | eingefügt | 2023-005 |
| 24.01.2023 | 01.02.2023 | Art. 11, Abs. 2 | geändert | 2023-005 |