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575.11

Tourismusverordnung

vom 09.12.1996 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995[1]

als Verordnung:[2]

I. Zuständigkeit

Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement gewährt Staatsbeiträge bis Fr. 200 000.–.

Art. 2* Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Tourismusgesetzgebung, soweit diese keine andere Zuständigkeit vorsieht.

II. Staatsbeiträge

Art. 3* Voraussetzungen

Ein Staatsbeitrag setzt voraus, dass der Gesuchsteller das Gesuch vor Ausführungsbeginn der Massnahme eingereicht hat und mit der Ausführung zuwartet, bis der Staatsbeitrag gewährt ist.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann den Gesuchsteller auf rechtzeitiges Ersuchen hin ermächtigen, mit der Ausführung der Massnahme vor der Gewährung des Staatsbeitrags zu beginnen, wenn diese keinen Aufschub duldet.*

Art. 4 Gesuch

Das Gesuch bedarf:

  1. einer Beschreibung der Marketingstrategie und der eingesetzten Marketinginstrumente;
  2. einer Umschreibung der Zielmärkte;
  3. eines Kostenvoranschlags;
  4. einer Finanzplanung.

Art. 5 Einzelmassnahmen

Für Einzelmassnahmen der Marktbearbeitung und der Distribution[3] werden Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.

III. Abgaben

1. Beherbergungsabgabe

Art. 6 Abgabesatz

Die Beherbergungsabgabe beträgt je Jahr:

  1. in Hotels und in Kurbetrieben je Bett: Fr. 40.–
  2. in Jugendherbergen je Schlafstelle: Fr. 10.–
  3. auf Zelt- und Wohnwagenplätzen je Standplatz: Fr. 40.–
  4. in Ferienhäusern und Ferienwohnungen je Bett: Fr. 30.–
  5. in Privatzimmern je Bett: Fr. 20.–
  6. in Gruppenunterkünften je Schlafstelle: Fr. 10.–

Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Beherbergungsabgabe erhoben.*

2. Gastwirtschaftsabgabe

Art. 7 Abgabesatz

Die Gastwirtschaftsabgabe beträgt je Jahr in Betrieben mit:

  1. weniger als 30 Sitzplätzen: Fr. 100.–
  2. 30 bis 80 Sitzplätzen: Fr. 200.–
  3. mehr als 80 Sitzplätzen: Fr. 300.–

In politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung[4] wird die Abgabe um Fr. 100.– je Betrieb erhöht.

Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Gastwirtschaftsabgabe erhoben.*

Art. 8 Anrechenbare Sitzplätze

Anrechenbar sind die im Betrieb vorhandenen Sitzplätze. Die politische Gemeinde nimmt die notwendigen Erhebungen vor.

In Betrieben, welche die Voraussetzung für die Herabsetzung der Abgabe[5] nicht erfüllen, werden saisonal genutzte Sitzplätze im Freien zu einem Drittel angerechnet.

Nicht angerechnet werden Sitzplätze in:

  1. Speisesälen von Beherbergungsbetrieben;
  2. Kongressräumen;
  3. Sitzungszimmern;
  4. Sälen für kulturelle Veranstaltungen.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Politische Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung

Erhebliche touristische Bedeutung haben politische Gemeinden, die eine Tourismusabgabe[6] erheben.

Art. 10 Herabsetzung der Abgabe

Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet, werden die Abgaben anteilmässig herabgesetzt.

Art. 11 Abrechnung

Die politische Gemeinde überweist die Abgaben bis 31. Dezember.

Mit der Überweisung stellt sie die Abrechnung zu.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Fremdenverkehrsgesetz vom 8. Juni 1971[7] wird aufgehoben.

Art. 13 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

Egress

nGS 32-15

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32-15 09.12.1996 01.01.1997
Art. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe
Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe
Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020
Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 32-15
08.06.1999 keine Angabe Art. 2 geändert 34-62
08.06.1999 keine Angabe Art. 3, Abs. 2 geändert 34-62
22.01.2013 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–60
31.03.2020 01.01.2020 Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2020-016
31.03.2020 01.01.2020 Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2020-016