Das Volkswirtschaftsdepartement gewährt Staatsbeiträge bis Fr. 200 000.–.
575.11
Tourismusverordnung
Präambel
erlassen
in Ausführung des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995[1]
I. Zuständigkeit
Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement
Art. 2* Amt für Wirtschaft und Arbeit
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Tourismusgesetzgebung, soweit diese keine andere Zuständigkeit vorsieht.
II. Staatsbeiträge
Art. 3* Voraussetzungen
Ein Staatsbeitrag setzt voraus, dass der Gesuchsteller das Gesuch vor Ausführungsbeginn der Massnahme eingereicht hat und mit der Ausführung zuwartet, bis der Staatsbeitrag gewährt ist.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann den Gesuchsteller auf rechtzeitiges Ersuchen hin ermächtigen, mit der Ausführung der Massnahme vor der Gewährung des Staatsbeitrags zu beginnen, wenn diese keinen Aufschub duldet.*
Art. 4 Gesuch
Das Gesuch bedarf:
- einer Beschreibung der Marketingstrategie und der eingesetzten Marketinginstrumente;
- einer Umschreibung der Zielmärkte;
- eines Kostenvoranschlags;
- einer Finanzplanung.
Art. 5 Einzelmassnahmen
Für Einzelmassnahmen der Marktbearbeitung und der Distribution[3] werden Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
III. Abgaben
1. Beherbergungsabgabe
Art. 6 Abgabesatz
Die Beherbergungsabgabe beträgt je Jahr:
- in Hotels und in Kurbetrieben je Bett: Fr. 40.–
- in Jugendherbergen je Schlafstelle: Fr. 10.–
- auf Zelt- und Wohnwagenplätzen je Standplatz: Fr. 40.–
- in Ferienhäusern und Ferienwohnungen je Bett: Fr. 30.–
- in Privatzimmern je Bett: Fr. 20.–
- in Gruppenunterkünften je Schlafstelle: Fr. 10.–
Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Beherbergungsabgabe erhoben.*
2. Gastwirtschaftsabgabe
Art. 7 Abgabesatz
Die Gastwirtschaftsabgabe beträgt je Jahr in Betrieben mit:
- weniger als 30 Sitzplätzen: Fr. 100.–
- 30 bis 80 Sitzplätzen: Fr. 200.–
- mehr als 80 Sitzplätzen: Fr. 300.–
In politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung[4] wird die Abgabe um Fr. 100.– je Betrieb erhöht.
Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Gastwirtschaftsabgabe erhoben.*
Art. 8 Anrechenbare Sitzplätze
Anrechenbar sind die im Betrieb vorhandenen Sitzplätze. Die politische Gemeinde nimmt die notwendigen Erhebungen vor.
In Betrieben, welche die Voraussetzung für die Herabsetzung der Abgabe[5] nicht erfüllen, werden saisonal genutzte Sitzplätze im Freien zu einem Drittel angerechnet.
Nicht angerechnet werden Sitzplätze in:
- Speisesälen von Beherbergungsbetrieben;
- Kongressräumen;
- Sitzungszimmern;
- Sälen für kulturelle Veranstaltungen.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Politische Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung
Erhebliche touristische Bedeutung haben politische Gemeinden, die eine Tourismusabgabe[6] erheben.
Art. 10 Herabsetzung der Abgabe
Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet, werden die Abgaben anteilmässig herabgesetzt.
Art. 11 Abrechnung
Die politische Gemeinde überweist die Abgaben bis 31. Dezember.
Mit der Überweisung stellt sie die Abrechnung zu.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Fremdenverkehrsgesetz vom 8. Juni 1971[7] wird aufgehoben.
Art. 13 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 32-15 | 09.12.1996 | 01.01.1997 |
| Art. 2 | geändert | 34-62 | 08.06.1999 | keine Angabe |
| Art. 2 | geändert | 48–60 | 22.01.2013 | 01.01.2013 |
| Art. 3 | geändert | 48–60 | 22.01.2013 | 01.01.2013 |
| Art. 3, Abs. 2 | geändert | 34-62 | 08.06.1999 | keine Angabe |
| Art. 6, Abs. 2 | eingefügt | 2020-016 | 31.03.2020 | 01.01.2020 |
| Art. 7, Abs. 3 | eingefügt | 2020-016 | 31.03.2020 | 01.01.2020 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.1996 | 01.01.1997 | Erlass | Grunderlass | 32-15 |
| 08.06.1999 | keine Angabe | Art. 2 | geändert | 34-62 |
| 08.06.1999 | keine Angabe | Art. 3, Abs. 2 | geändert | 34-62 |
| 22.01.2013 | 01.01.2013 | Art. 2 | geändert | 48–60 |
| 22.01.2013 | 01.01.2013 | Art. 3 | geändert | 48–60 |
| 31.03.2020 | 01.01.2020 | Art. 6, Abs. 2 | eingefügt | 2020-016 |
| 31.03.2020 | 01.01.2020 | Art. 7, Abs. 3 | eingefügt | 2020-016 |