Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital der Innovationspark AG (in Gründung) mit Fr. 500'000.–.
Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.
577.4
hat von der Botschaft der Regierung vom 18. August 2020[1] Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 65 Bst. f des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[2]
Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital der Innovationspark AG (in Gründung) mit Fr. 500'000.–.
Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.
Die Regierung wird ermächtigt, der Innovationspark AG (in Gründung) während zehn Jahren Beiträge à fonds perdu von insgesamt Fr. 10'000'000.– für den Betrieb des Innovationsparks Ost zu gewähren.
Sie regelt die Modalitäten der Beiträge à fonds perdu durch Vereinbarung.
Zur Deckung der Beiträge à fonds perdu wird ein Sonderkredit von Fr. 10'000'000.– gewährt.
Die Beiträge à fonds perdu werden der Erfolgsrechnung jährlich belastet.
Zur Deckung der Beteiligung am Aktienkapital wird ein Kredit von Fr. 500'000.– gewährt. Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet.
Die Rechtsgültigkeit dieses Erlasses setzt die Aufnahme des Innovationsparks Ost als Standort des Schweizerischen Innovationsparks durch den Bundesrat voraus.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2021-016 | 02.02.2021 | 02.02.2021 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.02.2021 | 02.02.2021 | Erlass | Grunderlass | 2021-016 |