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610.11

Landwirtschaftsverordnung

(LaV)

vom 17.09.2002 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes vom 7. Mai 2002[1]

als Verordnung:[2]

Anhänge

I. Allgemeines

1. Zuständigkeit

Art. 1 Aufsicht

Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung[3] aus.

Art. 2 Vollzug a) Landwirtschaftsamt

Das Landwirtschaftsamt:

  1. vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung[4], soweit die kantonale Gesetzgebung[5] nichts anderes bestimmt;
  2. sorgt für eine rationelle Abwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Stellen.

Art. 3* b) Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen[6]

Die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen vollzieht die Vorschriften über:

  1. Beiträge an:
  1. landwirtschaftliche Gebäude;[7]
  2. die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten;[8]
  3. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet;[9]
  1. Kredite für Strukturverbesserungen;[10]
  2. Betriebshilfe.[11]

Art. 4* c) Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Vorschriften über:

  1. den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse[12], ausgenommen die Mitwirkung im Eintragungsverfahren;
  2. die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel;[13]
  3. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[14], ausgenommen die Anwendung der Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft;
  4. das Inverkehrbringen von Düngern;[15]
  5. die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion.[16]

Art. 4a* d) Amt für Umwelt*

Das Amt für Umwelt vollzieht die Vorschriften über die Düngung der Weideflächen in Sömmerungsgebieten nach der eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[17].*

1bis. Direktzahlungen*

Art. 4b* Beitragssätze[18] a) Vernetzungsbeitrag

Der Vernetzungsbeitrag je Jahr beträgt[19]:

  1. je Hektare extensive Weide und Waldweide Fr. 500.00;
  2. je Hektare der Flächen nach Ziff. 3.1.1 Ziff. 1 bis 3, Ziff. 5 bis 11 und Ziff. 15 von Anhang 7 zur eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[20] Fr. 1000.00;
  3. je Baum nach Ziff. 3.1.1 Ziff. 13 und 14 von Anhang 7 zur eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[21] Fr. 5.00.

Art. 4c* b) Landschaftsqualitätsbeitrag

Der Landschaftsqualitätsbeitrag zu Gunsten einzelner Betriebe beträgt je Jahr höchstens[22]:

  1. je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 360.00;
  2. je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 240.00.

Die Summe aller Landschaftsqualitätsbeiträge zu Gunsten eines Landschaftsqualitätsprojekts beträgt je Jahr höchstens[23]:

  1. je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche im Projektperimeter Fr. 133.33;
  2. je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden im Projektperimeter Fr. 88.89.

Das Umsetzungskonzept[24] im Anhang C zu diesem Erlass regelt Einzelheiten.

Art. 4d* Elektronische Einreichung a) Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen[25] 1. Fristen

Das Landwirtschaftsamt legt die Fristen zur Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung von Direktzahlungen fest.[26]

Art. 4e* 2. zu unterzeichnende Gesuchsformulare

Folgende Gesuchsformulare zur Ausrichtung von Direktzahlungen sind unterzeichnet oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen einzureichen:

  1. das Betriebsdatenblatt und das Mutationsprotokoll bei der politischen Gemeinde;
  2. das Formular für Sömmerungsbeiträge beim Landwirtschaftsamt.

Art. 4f* b) Geodaten[27] 1. Bezeichnung des geografischen Informationssystems und Erlass von Weisungen

Das Landwirtschaftsamt bezeichnet das geografische Informationssystem, in dem die Geodaten zu erfassen sind.

Es erlässt Weisungen zur Erfassung der Geodaten im geografischen Informationssystem.

Art. 4g* 2. zu erfassende Geodaten

Im geografischen Informationssystem sind auf Grundlage der eidgenössischen Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008[28] und der Geodatenmodelle des Bundesamtes für Landwirtschaft folgende Geodaten zu erfassen:

  1. Nutzungsarten der Flächen (Geobasisdatensatz 153.1) durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes mit mindestens einer Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche oder 30 Aren Spezialkulturen;
  2. Vernetzungsobjekte (Geobasisdatensatz 153.4) durch die Trägerschaft eines Vernetzungsprojektes;
  3. Landschaftsqualitätsobjekte (Geobasisdatensatz 153.8) durch die Trägerschaft von Landschaftsqualitätsprojekten.

Das Landwirtschaftsamt erlässt Weisungen zur Überprüfung der Geodaten. Die politische Gemeinde überprüft nach diesen Weisungen die Geodaten[29], insbesondere die Übereinstimmung mit der amtlichen Vermessung und den Bewirtschaftungseinheiten (Geobasisdatensatz 153.6).

2. Kantonsbeiträge*

Art. 5 Verfügbare Mittel

Beiträge werden fortlaufend im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite ausgerichtet.

Art. 6 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten, die zur Verwirklichung des beitragsbegünstigten Vorhabens notwendig sind.

Beiträge Dritter an das Vorhaben werden berücksichtigt.

Art. 7 Gesuch

Wer Kantonsbeiträge nachsucht, reicht der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.*

Art. 8 Schlussbericht und Abrechnung

Beitragsempfängerin und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.

Die zuständige Stelle kann:

  1. bei einfachen Vorhaben auf einen Schlussbericht verzichten;
  2. bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.

Art. 9* Rechtshilfe

Amtliche Stellen geben dem Landwirtschaftsamt und der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückerstattung von Beiträgen und Krediten bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft.

3. Landwirtschaftliche Betriebsdaten

Art. 10 Weitergabe

Das Landwirtschaftsamt gewährt amtlichen Stellen Zugang zu den Betriebsdaten, soweit dies für den Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft[30], den Tierschutz[31], die Raumplanung[32], den Umweltschutz[33], den Gewässerschutz[34], die Tierseuchen[35] sowie den Natur- und Heimatschutz[36] notwendig ist.

4. Kantonale Betriebe und Produktionsstätten[37]*

Art. 11 Vertretung

Das Landwirtschaftsamt vertritt die kantonalen Betriebe und Produktionsstätten, soweit sie nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zusammen als ein Betrieb gelten.[38]*

II. Produktion und Absatz

1. Allgemeine Beitragsvoraussetzungen

Art. 12 Grundsatz

Ein Förderbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  1. den Wohnsitz oder Sitz im Kanton St.Gallen hat;
  2. eine im Rahmen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse angemessene Eigenleistung erbringt.

Für angelaufene und abgeschlossene Massnahmen wird in der Regel kein Beitrag ausgerichtet. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs.

Art. 13 Beitragshöhe

Der Förderbeitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2. Innovative Produkte und Dienstleistungen

Art. 14 Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten a) Voraussetzungen[39]

Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten werden ausgerichtet, wenn das Projekt:

  1. verglichen mit dem allgemeinen Wissensstand neu und nicht nahe liegend ist;
  2. nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sein wird;
  3. wenigstens zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert;
  4. wenigstens zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird.

Beiträge Dritter werden angerechnet.

Art. 15 b) Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten drei Jahre anfallenden Kosten für Versuche und einzelne Entwicklungsschritte.

Nicht anrechenbar sind die Kosten der Vermarktung.

Art. 16 c) Beitragshöhe

Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden.

3. Kennzeichnung und Absatzförderung

Art. 17 Beiträge zur Registrierung[40]

Mit Beiträgen unterstützt wird die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach dem Bundesrecht.[41]

Anrechenbar sind die Kosten für die Ausarbeitung von Unterlagen, die für die Registrierung notwendig sind.[42]

Art. 18 Beiträge zur Qualitätssicherung[43]

Beiträge zur Förderung von Massnahmen im Bereich der Qualitätssicherung werden im Einzelfall für regionale Produktprogramme ausgerichtet.

Anrechenbar sind die Kosten für:

  1. den Aufbau einer regionalen Qualitätszertifizierung;
  2. die Durchführung von Kontrollen bei bestehenden Zertifizierungen.

Art. 19 Beiträge zur Absatzförderung a) Voraussetzungen[44]

Regionale Absatzförderungsmassnahmen werden im Einzelfall unabhängig vom Bund unterstützt, wenn das Projekt:

  1. zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert;
  2. zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird.

Art. 20 b) Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten vier Jahre notwendigen Kosten für Marketingmassnahmen, namentlich für:

  1. Marketingkonzepte;
  2. Marktforschung;
  3. Produktegestaltung;
  4. Kommunikation;
  5. Aufbau einer Distribution;
  6. Projektkoordination.

Art. 21 c) Beitragshöhe

Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden.

4. Viehschauen und regionale Viehmärkte

Art. 22 Viehschauen a) Beitragsvoraussetzungen[45]

Viehschauen werden mit Beiträgen unterstützt, wenn sie:

  1. einen Vergleich der züchterischen Qualität ermöglichen;
  2. von anerkannten Zuchtorganisationen[46] durchgeführt werden;
  3. eine fachlich anerkannte Beurteilung beinhalten.

Art. 23 b) Leistungsvereinbarung

Das Landwirtschaftsamt legt Durchführung und Bemessung der Beiträge in einer Leistungsvereinbarung fest.

Art. 24 c) Politische Gemeinde[47]

Die politische Gemeinde des Schauortes sorgt für:

  1. einen geeigneten Viehschauplatz;
  2. ausreichende Vorrichtungen;
  3. Hilfspersonal.

Mehrere politische Gemeinden können einen gemeinsamen Schauort festlegen. Sie beteiligen sich anteilmässig an den Kosten.

Art. 25 Regionale Viehmärkte a) Beitragsvoraussetzungen

Mit Beiträgen werden unterstützt:

  1. Kleinviehmärkte für Zucht- und Nutztiere;
  2. Rindviehauktionen;
  3. Infrastruktureinrichtungen von Viehmärkten.

Die Märkte nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind öffentlich und von wenigstens regionaler Bedeutung.

Art. 26 b) Beitragshöhe und anrechenbare Kosten

Die Höhe der Beiträge für Kleinviehmärkte und Rindviehauktionen bemisst sich nach der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltung. Der Beitrag beträgt höchstens 25 Prozent der zur Durchführung notwendigen Aufwendungen.

Der Beitrag an Infrastruktureinrichtungen beträgt höchstens 25 Prozent der anfallenden Kosten.

5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen

Art. 27 Beitragsvoraussetzungen[48]

Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn diese:

  1. überbetrieblich zur Anwendung gelangen;
  2. durch die landwirtschaftliche Beratungsstelle begleitet werden;
  3. gegenüber den herkömmlichen Massnahmen zu erheblichen Mehrkosten oder Mindererträgen führen.

Pflanzenschutzmassnahmen sind umweltschonend, wenn sie zu einer geringeren Beeinträchtigung der natürlichen Kreisläufe als die herkömmlichen Massnahmen führen.

Art. 28 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die gegenüber den herkömmlichen Pflanzenschutzmassnahmen anfallenden Mehrkosten und Mindererträge.

Art. 29 Beitragshöhe in besonderen Fällen

Beiträge in Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten können ausgerichtet werden, wenn der Einsatz einer umweltschonenden Massnahme:

  1. ökologisch besonders wertvoll ist;
  2. einen besonderen Erfolg verspricht.

III. Weinbau

1. Allgemeines

Art. 30* Systematische Weinlesekontrolle[49]

Das Landwirtschaftsamt:

  1. erlässt die zur Durchführung der systematischen Weinlesekontrolle notwendigen Weisungen;
  2. ernennt Kontrolleurinnen und Kontrolleure;
  3. veröffentlicht die Daten der Weinlesekontrolle.

Art. 31* Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen a) Neuanpflanzung[50]

Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält:

  1. die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007;[51]
  2. eine Planskizze samt Parzellen-Nummer und Rebfläche.

Vor Erteilung der Bewilligung wird das Amt für Natur, Jagd und Fischerei angehört.[52]

Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.[53]

Art. 31a* b) Erneuerung von Rebflächen[54]

Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres.

Sie enthält folgende Angaben:

  1. die Weinbaugemeinde;
  2. die Parzellen-Nummer;
  3. die Rebfläche;
  4. die Rebsorte;
  5. das Pflanzjahr.

Die Erneuerung nach Art. 3 Abs. 3 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007[55] ist nicht meldepflichtig.

Art. 31b* Rebbaukataster[56]

Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007[57] wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

2. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Art. 34* Grundsatz

Wein, Schaumwein, Perlwein und Likörwein tragen die Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung St.Gallen» oder «AOC St.Gallen», wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein erfüllt sind.*

Art. 35* Voraussetzungen für AOC-Wein a) Abgrenzung des geografischen Gebiets[58]

AOC-Wein besteht zu wenigstens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton St.Gallen stammen.[59]

Art. 36* b) zugelassene Rebsorten[60]

AOC-Wein besteht aus den vom Landwirtschaftsamt bezeichneten zugelassenen Rebsorten.

Art. 37* c) zugelassene Anbaumethoden[61]

AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:

  1. Stickelbau;
  2. Drahtbau im Direktzug;
  3. Drahtbau in Querterrassenanlagen.

Art. 38* d) natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag[62]

AOC-Wein weist den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte nach Anhang A dieses Erlasses auf.

Art. 39* e) zulässiges Verfahren der Weinherstellung[63]

AOC-Wein wird in einem zulässigen önologischen Verfahren nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016[64] und Anhang Bbis zu diesem Erlass hergestellt.*

Art. 40* f) analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins 1. Grundsatz[65]

AOC-Wein unterliegt der analytischen und organoleptischen Prüfung.

Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:

  1. Alkoholgehalt;
  2. gesamte schweflige Säure.

Die organoleptische Prüfung umfasst:

1. Aussehen;
2. Geruch;
3. Geschmack;
4. Gesamteindruck.

Art. 41* 2. Weisungen

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker[66] kann die für die analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins notwendigen Weisungen erlassen.*

Art. 41a* Geografische Bezeichnung

AOC-Wein kann neben der Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung St.Gallen» oder «AOC St.Gallen» folgende geografischen Bezeichnungen tragen:

  1. des Produktionsgebiets, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu 100 Prozent aus dem Produktionsgebiet stammt:
  2. der politischen Gemeinde, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu wenigstens 60 Prozent aus der politischen Gemeinde und der Rest vollständig aus dem Produktionsgebiet stammt;
  3. des mit einem eigenen Namen bezeichneten Ortsteils einer politischen Gemeinde, wenn der Ortsteil wenigstens zwei Drittel der Rebfläche der politischen Gemeinde umfasst und der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu wenigstens 60 Prozent aus dem Ortsteil und der Rest vollständig aus dem Produktionsgebiet stammt;
  4. der Lage, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu 100 Prozent aus der Lage stammt.

Produktionsgebiete tragen die Bezeichnung:

1. «St.Galler Rheintal» mit den politischen Gemeinden Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach, Thal, Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs und Sevelen;
2. «Sarganserland» mit den politischen Gemeinden Wartau, Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Weesen und Amden. Anstelle von «Sarganserland» darf die Bezeichnung «Sarganserland-Walensee» oder «Walensee» für AOC-Wein aus einer an den Walensee angrenzenden politischen Gemeinde verwendet werden;
3. «Zürichsee» mit den politischen Gemeinden Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel. Die Bezeichnung darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung der politischen Gemeinde verwendet werden;
4. «Fürstenland» mit den politischen Gemeinden Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil, Gossau, Andwil, Waldkirch, Gaiserwald, St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil und Muolen.

Art. 41b* Weinspezifische Begriffe

Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007[67] sowie Anhang B zu diesem Erlass.

Art. 42a* AOC-Degustationskommission a) Bestand

Der AOC-Degustationskommission gehören an:

  1. die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weinbau als Vorsitzende oder Vorsitzender;
  2. vier weitere Mitglieder, die von der Kantonschemikerin oder vom Kantonschemiker[68] auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

Art. 42b* b) Aufgaben

Die AOC-Degustationskommission führt die Prüfung nach Art. 40 Abs. 3 dieses Erlasses durch.

Sie erstattet der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker[69] Bericht über das Prüfungsergebnis.*

Art. 42c* c) Beschlussfassung

Die AOC-Degustationskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

Sie beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmenden. Die oder der Vorsitzende gibt den Stichentscheid bei Stimmgleichheit.

IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen

1. Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen*

Art. 43* Aufsicht[70]

Die Landwirtschaftliche Kreditgenosssenschaft des Kantons St.Gallen unterliegt im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben der Aufsicht des Kantons.*

Statuten der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen und Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 44* Haftung und Verantwortlichkeit[71]

Die Haftung der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen und die Verantwortlichkeit ihrer Organe und Angestellten richten sich im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959.[72]

2. Ausserordentliche Strukturverbesserungsbeiträge

Art. 45 Überbrückungsmassnahmen[73]

Besteht keine Nachfolgeregelung, können ausserordentliche Beiträge an Strukturverbesserungen im Tier- und Gewässerschutz[74] gewährt werden, wenn:

  1. eine Massnahme zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig ist;
  2. die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter wenigstens 45 und höchstens 60 Jahre alt ist;
  3. die Existenz nur durch die Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gesichert werden kann;
  4. die Voraussetzungen für ordentliche einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem Bundesrecht[75] mit Ausnahme der längerfristigen Existenzsicherung[76] erfüllt sind.

V. Landwirtschaftliche Pacht

VI. Entschädigung für kantonale Dienstleistungen im privaten Interesse[77]*

Art. 48 Bemessung[78]

Die Höhe der Entschädigung für Beratung und andere kantonale Dienstleistungen, die im privaten Interesse liegen, richtet sich nach dem Sach- und Zeitaufwand.*

Der Ansatz für die Entschädigung des Zeitaufwandes entspricht dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand zuzüglich einem Gemeinkostenzuschlag von einem Drittel.

Art. 49 Ausnahmen von der Entschädigungspflicht[79]

Auf eine Entschädigung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Besondere Umstände liegen namentlich vor:

  1. wenn sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger in einer Notlage befindet;
  2. wenn die Bezahlung der Entschädigung für die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger eine grosse Härte bedeuten würde.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über wirtschaftliche Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft vom 19. April 1983;[83]
  2. die Vollzugsverordnung zu den Vorschriften über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 15. Januar 1963;[84]
  3. die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. März 1994;[85]
  4. die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 1. Juli 1986;[86]
  5. die Weinbauverordnung vom 15. Dezember 1958;[87]
  6. der Beschluss über das Rebsortenverzeichnis vom 9. Juli 1992.[88]

Art. 54 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 2002 angewendet.

Egress

nGS 37–92

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 37–92 17.09.2002 01.10.2002
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 3 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 4 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4, Abs. 1, c) geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4, Abs. 1, e) geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4a eingefügt 44–84 16.06.2009 keine Angabe
Art. 4a Artikeltitel geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 4a, Abs. 1 geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4a, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Gliederungstitel 1.1bis. eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4b eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4c eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4d eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4e eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4f eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 4g eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Gliederungstitel 1.2. geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1 geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 9 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 1.4. geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 11, Abs. 1 geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 30 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 31 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 31a eingefügt 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 31b eingefügt 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 33 aufgehoben 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 34 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 34, Abs. 1 geändert 2024-023 02.07.2024 01.08.2024
Art. 35 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 36 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 37 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 38 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 39 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 39, Abs. 1 geändert 2016-013 10.11.2015 01.01.2016
Art. 39, Abs. 1 geändert 2024-023 02.07.2024 01.08.2024
Art. 40 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 41, Abs. 1 geändert 2024-023 02.07.2024 01.08.2024
Art. 41a eingefügt 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 41b eingefügt 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 42 aufgehoben 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 42a eingefügt 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 42a, Abs. 1, b) geändert 2024-023 02.07.2024 01.08.2024
Art. 42b eingefügt 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 42b, Abs. 2 geändert 2024-023 02.07.2024 01.08.2024
Art. 42c eingefügt 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 4.1. geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 43 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1 geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 44 geändert 45–94 17.08.2010 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 2019-013 20.11.2018 01.01.2019
Art. 47 aufgehoben 2019-013 20.11.2018 01.01.2019
Art. 47, Abs. 1 geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 47, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 47, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 47, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Gliederungstitel 6. geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Art. 48, Abs. 1 geändert 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Anhang A Inhalt geändert 2020-056 23.06.2020 01.06.2020
Anhang B Inhalt geändert 2016-013 10.11.2015 01.01.2016
Anhang Bbis eingefügt 2016-013 10.11.2015 01.01.2016
Anhang Bbis Inhalt geändert 2024-023 02.07.2024 01.08.2024
Anhang C eingefügt 2015-041 09.12.2014 01.01.2015
Anhang C Inhalt geändert 2021-075 19.10.2021 01.01.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.09.2002 01.10.2002 Erlass Grunderlass 37–92
16.06.2009 keine Angabe Art. 4a eingefügt 44–84
17.08.2010 keine Angabe Art. 3 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 9 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 30 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 31 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 31a eingefügt 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 31b eingefügt 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 34 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 35 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 36 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 37 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 38 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 39 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 40 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 41a eingefügt 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 41b eingefügt 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 42 aufgehoben 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 42a eingefügt 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 42b eingefügt 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 42c eingefügt 45–94
17.08.2010 keine Angabe Gliederungstitel 4.1. geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 43 geändert 45–94
17.08.2010 keine Angabe Art. 44 geändert 45–94
21.06.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 46–90
09.12.2014 01.01.2015 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4, Abs. 1, c) geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4, Abs. 1, e) geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4a, Abs. 1 geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Gliederungstitel 1.1bis. eingefügt 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4b eingefügt 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4c eingefügt 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4d eingefügt 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4e eingefügt 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4f eingefügt 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4g eingefügt 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Gliederungstitel 1.2. geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1 geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Gliederungstitel 1.4. geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 11, Abs. 1 geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 43, Abs. 1 geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 47, Abs. 1 geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 47, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 47, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 47, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Gliederungstitel 6. geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Art. 48, Abs. 1 geändert 2015-041
09.12.2014 01.01.2015 Anhang C eingefügt 2015-041
10.11.2015 01.01.2016 Art. 39, Abs. 1 geändert 2016-013
10.11.2015 01.01.2016 Anhang B Inhalt geändert 2016-013
10.11.2015 01.01.2016 Anhang Bbis eingefügt 2016-013
16.05.2017 01.07.2017 Art. 4a Artikeltitel geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 4a, Abs. 1 geändert 2017-043
20.11.2018 01.01.2019 Art. 46 aufgehoben 2019-013
20.11.2018 01.01.2019 Art. 47 aufgehoben 2019-013
23.06.2020 01.06.2020 Anhang A Inhalt geändert 2020-056
19.10.2021 01.01.2022 Anhang C Inhalt geändert 2021-075
02.07.2024 01.08.2024 Art. 34, Abs. 1 geändert 2024-023
02.07.2024 01.08.2024 Art. 39, Abs. 1 geändert 2024-023
02.07.2024 01.08.2024 Art. 41, Abs. 1 geändert 2024-023
02.07.2024 01.08.2024 Art. 42a, Abs. 1, b) geändert 2024-023
02.07.2024 01.08.2024 Art. 42b, Abs. 2 geändert 2024-023
02.07.2024 01.08.2024 Anhang Bbis Inhalt geändert 2024-023