Lexipedia

633.1

Meliorationsgesetz

(MelG)

vom 31.03.1977 (Stand 01.10.2017)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. August 1975[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2],

in Ausführung von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[3] und der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung[4]*

als Gesetz:[5]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1* Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Güterzusammenlegung;
  2. die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen.

Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung von Bund und Staat über einzelne Meliorationswerke.

Art. 2 Zuständigkeit a) Vorbereitung

Die politische Gemeinde bereitet die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen vor.

Der Regierungsrat kann ihr für eine gemeinschaftliche Bodenverbesserung Grundstücke einer Nachbargemeinde zuweisen.

Art. 3* b) Durchführung und Unterhalt

Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Bodenverbesserungen sind Sache der beteiligten Grundeigentümer.

Art. 4 Mitwirkung kantonaler Stellen

Die zuständigen kantonalen Stellen[6] wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen mit.

Sie arbeiten mit der für die Raumplanung zuständigen Stelle[7] zusammen.

Art. 5 Interessenabwägung

Das Interesse, Kulturland und Wald als Produktionsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten oder zu verbessern, ist gegen das Interesse abzuwägen, die Natur als Lebensgrundlage und Erholungsbereich des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu gestalten.[8]

Art. 5bis Melioration der Linthebene

Der Grosse Rat kann interkantonale Vereinbarungen über die Melioration der Linthebene mit Nachbarkantonen abschliessen.*

II. Güterzusammenlegung

1. Vorbereitung

Art. 6 Zweck

Die Güterzusammenlegung dient:

  1. der wirtschaftlichen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. der Entflechtung von Nutzungen,
  3. der Einführung des eidgenössischen Grundbuches.[9]

Art. 7 Raumplanung

Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.

Die örtlichen Richtpläne und die Zonenpläne[10] sind im Lauf der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.

Die Nutzungsordnung muss für die Neuverteilung bekannt sein.

Art. 8 Eröffnung des Verfahrens

Der Gemeinderat eröffnet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag von Grundeigentümern.

Art. 9 Vorplanung

Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen[11] die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung[12] als Grundlage für die Neuordnung der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.

Art. 10 Massenland

Der Gemeinderat fördert den Erwerb von Massenland.

Art. 11 Beizugsgebiet

Die Güterzusammenlegung umfasst in einem natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebiet Wald und Flur, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und voraussichtlich nicht für die Besiedlung benötigt wird.

Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch Land beigezogen werden, das in der Bauzone liegt und im wesentlichen weder erschlossen noch überbaut ist.

Der Gemeinderat bezeichnet das Beizugsgebiet.[13] Sein Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.[14]*

Art. 12 Ergänzende Baulandumlegung

Wenn im Zuge der Entflechtung Land für die bauliche Nutzung neu geordnet und erschlossen werden soll, so ordnet der Gemeinderat ergänzende Baulandumlegungen an.[15]

Art. 12bis* Sondernutzungsplan

Politische Gemeinde und Kanton können anstelle oder neben einer Melioration nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[16] erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.

Art. 13 Beschluss der Grundeigentümer

Der Gemeinderat beruft die Grundeigentümerversammlung ein. Er veröffentlicht den Zeitpunkt der Versammlung und zeigt ihn den Eigentümern von Liegenschaften im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an.[17]

Die Güterzusammenlegung ist beschlossen und der Gesamtkredit bewilligt, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte der beigezogenen Fläche gehört, zugestimmt hat. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, gilt als zustimmend.[18][19]

Art. 14 Kosten der Vorbereitung

Wird die Güterzusammenlegung nicht beschlossen, so trägt die politische Gemeinde die Kosten der Vorbereitung.

Die Kosten des Staates sind nicht zu ersetzen.

Art. 15 Änderung des Beizugsgebietes

Der Gemeinderat kann nach Anhören der Meliorationskommission das Beizugsgebiet geringfügig ausdehnen oder einengen, wenn das öffentliche Interesse oder wichtige Interessen eines Grundeigentümers es rechtfertigen.

Er kann Bauland vorzeitig aus der Güterzusammenlegung entlassen.[20]

Die nachträgliche Änderung des Beizugsgebietes bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.[21]*

Art. 16 Beschluss des Regierungsrates

Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusammenlegung, so kann der Regierungsrat:

  1. sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat;
  2. die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt haben.

Der Regierungsrat setzt eine Meliorationskommission ein. Der Gemeinderat amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.

2. Organisation*

Art. 18bis* Organisations- und Mitwirkungspflicht

Die beteiligten Grundeigentümer gründen ein gemeinschaftliches Unternehmen nach den Vorschriften des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen.[22]

Die beteiligten Grundeigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet und unterstehen den Vorschriften des Meliorationsgesetzes sowie den Statuten.

Die vertragliche Einigung der Grundeigentümer bleibt vorbehalten.

Art. 18ter* Anmerkung im Grundbuch

Die politische Gemeinde lässt die Mitgliedschaft im gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsunternehmen unmittelbar nach dem Durchführungsbeschluss im Grundbuch anmerken.[23]

Art. 19* Meliorationskommission,[24]

Die Grundeigentümer wählen eine Meliorationskommission mit drei bis sieben Mitgliedern.

Art. 25* a) Ernennung von Mitgliedern

*

Der Gemeinderat ernennt je ein Mitglied der Verwaltungs- und der Geschäftsprüfungskommission, die zuständige Stelle des Staates,[25] ein Mitglied der Meliorationskommission.*

*

Art. 27 c) Meliorationskommission

Die Meliorationskommission:

  1. bewilligt Änderungen an Grundstücken,
  2. ermittelt den alten Bestand und bewertet ihn,
  3. verteilt das Grundeigentum,
  4. ordnet die beschränkten dinglichen Rechte,
  5. belastet Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes,
  6. setzt Mehr- und Minderwerte sowie Beiträge und Entschädigungen fest,
  7. verfügt den Besitzesantritt,
  8. regelt den Unterhalt.[26]

Personen, die an der Güterzusammenlegung beteiligt sind, können der Meliorationskommission nicht angehören.

3. Durchführung*

Art. 31bis* Generelles Projekt a) Grundsatz

Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.

Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen sowie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.

Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes[27]. Es ist für jedermann verbindlich.

Art. 31ter* b) Bekanntmachung

Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage[28] in geeigneter Form bekannt.

Angehört werden:

  1. die Stellen des Bundes;
  2. die Stellen des Staates;
  3. die Verwaltungs- und die Meliorationskommission;
  4. die Grundeigentümer;
  5. Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel offenstehen.[29]

Art. 32 Bewilligungspflicht

Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind vom Durchführungsbeschluss bis zum Eigentumsübergang bewilligungspflichtig.[30]

Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn eine Änderung den Erfolg der Güterzusammenlegung gefährdet oder die Zusammenlegungsarbeiten wesentlich erschwert.

Art. 33 Alter Bestand

Die dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte im Beizugsgebiet sind zu ermitteln und zu beschreiben.[31]

Art. 34 Bewertung

Der Wert eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung.

Berücksichtigt werden insbesondere Ertragsfähigkeit, Lage und Beschaffenheit des Grundstückes.

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Bewertung und das Verfahren.[32]

Art. 35 Wertabzug a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen

Das für Strassen, Wege, Kanäle und andere gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen notwendige Land wird durch einen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes beschafft.[33]

Der Wertabzug wird nicht entschädigt.

Art. 36 b) im Enteignungsverfahren

Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und kann er den Landbedarf nicht als Mitglied des gemeinschaftlichen Unternehmens durch Realersatz decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes Land beschafft werden. Voraussetzung für den zusätzlichen Abzug ist eine Abtretungspflicht nach Enteignungsrecht.[34]*

Die Abtretungspflicht ist spätestens dreissig Tage nach Bekanntmachung des Entwurfes zum Neuverteilungsplan[35] beim Regierungsrat geltend zu machen. Dieser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission. Der Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.*

Der Enteigner hat dem Unternehmen volle Entschädigung zu leisten.

Art. 37 Neuverteilung des Eigentums

Der Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, wie Bauten und Bäume, wird in Geld ausgeglichen.

Die neuen Grundstücke sollen in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten entsprechen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.

Das Interesse einer als Mitglied beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft an Grundstücken für standortgebundene Werke, an Land von besonderer Schönheit oder Eigenart sowie an Ufern von Bächen, Flüssen und Seen ist bei der Neuverteilung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 38 Bekanntmachung

Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen.

Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Art. 39 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte

Mit der Neuverteilung des Grundeigentums sind auch die beschränkten dinglichen Rechte, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte neu zu ordnen.

Insbesondere ist zu entscheiden über:[36]

  1. den Untergang hinfällig oder überflüssig gewordener Rechte;
  2. die Ablösung von Rechten, die den Zielen der Güterzusammenlegung entgegenstehen;
  3. die Veränderung bestehender und die Begründung neuer Rechte.

Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht.[37]

Art. 40 Belastungen ausserhalb des Beizugsgebietes

Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes können belastet werden, wenn Strassen, Wege oder Leitungen sich anders nicht zweckmässig anschliessen lassen.

Art. 41 Ausgleich von Mehr- und Minderwerten

Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen[38], insbesondere bei:

  1. Mehr- und Minderzuteilungen,
  2. Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes,
  3. Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.

Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.

Art. 42 Beiträge an die Kosten a) Voraussetzungen und Bemessung

Wer durch die Güterzusammenlegung Vorteile empfängt, hat an die Kosten beizutragen.

Die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer sind insbesondere nach Wert und Fläche der Grundstücke zu bemessen.[39]

Grundeigentümer ausserhalb des Beizugsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn ihnen ein besonderer Vorteil aus dem Unternehmen erwächst.

Art. 43 b) provisorischer Bezug

Die Beiträge werden zu Beginn der Durchführung provisorisch festgesetzt und in angemessenen Teilzahlungen erhoben.

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften.[40]

Art. 44 Besitzesantritt

Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile verfügt werden, nachdem die neuen Grenzen abgesteckt sind.[41]

Art. 45 Eigentumsübergang

Das Eigentum an den zum Ersatz zugewiesenen Grundstücken geht über, sobald der Neuverteilungsplan rechtskräftig wird.[42]

Die zuständige Stelle des Staates[43] stellt den Zeitpunkt fest und veröffentlicht ihn im kantonalen Amtsblatt.*

4. Rechtsschutz

Art. 46 Öffentliche Auflage

Folgende Verfügungen sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen:[44]

  1. Bezeichnung des Beizugsgebietes,
  2. Aufnahme und Bewertung des alten Bestandes,
  3. Neuverteilung.

Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen öffentlich auf.*

Der Zeitpunkt der Auflage wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt.*

Art. 47* Einsprache und Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügungen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen das generelle Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

Einspracheentscheide der Verwaltungskommission können beim Gemeinderat angefochten werden.

Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben werden, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.[45]

Art. 48 Verbindlichkeit der Bewertung

Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der Betroffene wesentliche Tatsachen nicht kannte, obwohl er die ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hatte.

III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen

Art. 49 Begriff

Als andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen gelten insbesondere:

  1. Strassen,
  2. Seilbahnen,
  3. Entwässerungen,
  4. Bewässerungen,
  5. Wasserversorgungen,
  6. Elektrizitätsversorgungen,
  7. Alpverbesserungen,
  8. Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland,
  9. Grenzbereinigungen.

Art. 50* Grundsatz

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Güterzusammenlegungen werden sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

Art. 51* Zuständigkeit*

Der Gemeinderat kann die Durchführung einer anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserung verfügen, wenn kein Beschluss der beteiligten Grundeigentümer zustande kommt.*

Er führt die Bodenverbesserung durch, wenn kein gemeinschaftliches Unternehmen gegründet wird, und er amtet als Meliorationskommission, wenn er keine solche einsetzt.

Art. 53 Zusammenlegung zur gemeinsamen Bewirtschaftung

Für die Zusammenlegung von Wald und Flur zur gemeinsamen Bewirtschaftung können die Grundeigentümer privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[46] bilden.[47]

IV. Staatsbeiträge

V. Schlussbestimmungen

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über Beiträge an Bodenverbesserungen vom 30. Dezember 1889[51] wird aufgehoben.

Art. 66 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.[52]

Er kann im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung mit andern Kantonen Vereinbarungen über gemeinschaftliche Bodenverbesserungen abschliessen.

Art. 68 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.[53]

Egress

nGS 34–10

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–10 31.03.1977 01.01.1978
Ingress geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 1 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 5bis, Abs. 1 eingefügt 31–64 11.04.1996 keine Angabe
Art. 11, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 12bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 15, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18bis eingefügt 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18ter eingefügt 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 25, Abs. 3 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1, d) aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Gliederungstitel 2.3. eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 31bis eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 31ter eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 45, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 46, Abs. 2 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 46, Abs. 3 eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 47 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49, Abs. 1, a) geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 49, Abs. 1, i) eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 50 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 51 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 51 Artikeltitel geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 51, Abs. 1 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 56 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 58 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 59 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 60 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 61 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 67 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.03.1977 01.01.1978 Erlass Grunderlass 34–10
31.05.1984 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 eingefügt 19–91
12.06.1988 keine Angabe Art. 3 geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 49, Abs. 1, a) geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 49, Abs. 1, i) eingefügt 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 51 geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 51, Abs. 1 geändert 23–81
09.11.1995 keine Angabe Art. 11, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 15, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 25, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 geändert 31–27
11.04.1996 keine Angabe Art. 5bis, Abs. 1 eingefügt 31–64
20.06.1997 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 18bis eingefügt 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 19 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 25 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 25, Abs. 3 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 27, Abs. 1, d) aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 36, Abs. 1 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 51 Artikeltitel geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 67 aufgehoben 32–86
18.06.1998 keine Angabe Gliederungstitel 2.3. eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 31bis eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 31ter eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 46, Abs. 2 geändert 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 46, Abs. 3 eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 50 geändert 34–12
21.06.2002 keine Angabe Ingress geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 1 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 18ter eingefügt 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 55 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 56 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 57 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 58 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 60 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 61 aufgehoben 37–91
23.01.2007 keine Angabe Art. 47 geändert 42–55
05.07.2016 01.10.2017 Art. 12bis eingefügt 2017-049