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633.11

Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz

vom 06.09.1977 (Stand 01.10.2017)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 66 des Meliorationsgesetzes vom 31. März 1977 (MelG)[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2* 2. zuständige Stellen a) Grundsatz

Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Stelle des Staates für den Vollzug der Meliorationsgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 3* Mitwirkung kantonaler Stellen (Art. 4MelG)[3]

Ist die Mitwirkung weiterer kantonaler Stellen erforderlich, so sorgt die zuständige Stelle für die Koordination.

Art. 4 Information der Grundeigentümer

Den betroffenen Grundeigentümern sind die wesentlichen Ergebnisse der Planung und Projektierung bekanntzugeben.

Art. 5 Naturschutz (Art. 5 MelG) 1. Gegenstand der Abwägung[4]

Gegen das wirtschaftliche, technische und planerische Interesse an einer Bodenverbesserungsmassnahme ist namentlich das Interesse abzuwägen:

  1. Lebensräume charakteristischer Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biotope) zu erhalten;
  2. Naturdenkmäler und die Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und zu pflegen;
  3. Aussichtspunkte und Erholungsgebiete zu erschliessen.

Bauten und Anlagen sollen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.

Art. 6 2. Anhörung interessierter Organisationen

Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Heimatschutz widmen, ist bei der Erarbeitung des Vorprojektes Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

II. Güterzusammenlegung

1. Vorbereitung

Art. 7* Land- und forstwirtschaftliche Vorplanung (Art. 9 MelG)[5]

Die Vorplanung dient als Entscheidungsgrundlage für Behörden und Grundeigentümer. Sie ist auf die Raumplanung abzustimmen.

Die Vorplanung gibt namentlich Aufschluss über:

  1. die natürlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Beizugsgebiet und die Entwicklungsaussichten;
  2. die Ziele der Güterzusammenlegung und ihre Dringlichkeit, insbesondere hinsichtlich Betriebsstruktur und Bewirtschaftungsweise;
  3. Massnahmen für die Durchführung der Güterzusammenlegung.

Art. 8 Beizugsgebiet (Art. 11 MelG)[6]

Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke mit Nummern und Flächen.

Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.

Art. 9 Beschluss der Grundeigentümer (Art. 13 MelG) 1. Grundeigentümerversammlung[7]

In der Anzeige an die Grundeigentümer ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.

Den Grundeigentümern sind namentlich bekanntzugeben:

  1. das Vorprojekt mit Beschreibung;
  2. der Kostenvoranschlag;
  3. die Stellungnahmen des Gemeinderates und des zuständigen Amtes;
  4. allfällige Gutachten.

Art. 10* 2. Stimmrecht

Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter.[8]

Art. 11 Baulandumlegung innerhalb der Güterzusammenlegung (Art. 15 Abs. 2 MelG)[9]

Bei einfachen Verhältnissen ist auch das beigezogene Bauland im Verfahren der Güterzusammenlegung umzulegen und zu erschliessen.

2. Gemeinschaftliches Unternehmen,[10]*

Art. 12* Anmerkung (Art. 703 ZGB[11], Art. 2, Abs.2 GGU)[12]

Die Mitgliedschaft ist unverzüglich nach dem Durchführungsbeschluss mit der Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken.

Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Verzeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke mit Nummern und Flächen einzureichen.

Art. 13* Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 GGU)[13]

Bis zur Entstehung des gemeinschaftlichen Unternehmens amtet der Gemeinderat als Meliorations- und als Verwaltungskommission.

Art. 14* Aufhebung (Art. 4GGU)[14]

Vor Aufhebung des gemeinschaftlichen Unternehmens sind das Vermögen zu liquidieren und die Schlussrechnung durch die Grundeigentümer zu genehmigen.

Die Verwaltungskommission setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist zur Anmeldung allfälliger Forderungen an.

Art. 15* Kommissionen 1. Verwaltungskommission (Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 11 GGU)[15]

Die Verwaltungskommission legt insbesondere den zeitlichen Ablauf der Arbeiten fest und wählt den technischen Leiter.

Art. 16 2. Meliorationskommission (Art. 27 MelG)[16]

Die Meliorationskommission zieht Fachleute für die Bearbeitung der sachenrechtlichen Verhältnisse bei, soweit diese Aufgabe nicht durch fachkundige Kommissionsmitglieder erfüllt werden kann.

Art. 17* 3. Gemeinsame Bestimmungen

Vertreter der zuständigen Stelle können an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Durchführung

Art. 18 Duldung notwendiger Arbeiten

Vom Durchführungsbeschluss an haben die Grundeigentümer alle für die Güterzusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.

Art. 19 Bewilligungspflicht (Art. 32 MelG)[17]

Der Vollzug rechtsgeschäftlicher Änderungen im Grundbuch und die Bewilligung tatsächlicher Änderungen durch die zuständige Behörde sind nur zulässig, wenn die Meliorationskommission schriftlich zugestimmt hat.

Vorbehalten bleibt die Errichtung von Pfandrechten.

Art. 20 Aufnahme des alten Bestandes (Art. 33 MelG)[18]

Soweit das eidgenössische Grundbuch nicht eingeführt ist, wird durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist von dreissig Tagen zur Anmeldung aller noch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse angesetzt. Mit der Bekanntmachung ist der Hinweis zu verbinden, dass auf spätere Anmeldungen nicht mehr eingetreten werde.

Die Zusammenstellung des alten Bestandes umfasst alle eingetragenen und angemeldeten Rechtsverhältnisse.

Art. 21 Bewertung (Art. 34 MelG) 1. Allgemeines[19]

Voraussetzung für den Austausch von Land ist, dass die Bewertung nach derselben anerkannten Methode erfolgt und auf denselben Zeitpunkt abstellt.

Die Bewertungen sind zu protokollieren und zu begründen.

Art. 22* 2. Massgeblicher Wert und Methode

Wald wird nach Boden und Bestand auf den Verkehrswert geschätzt.

Für Flur wird ein Tauschwert festgelegt.

Land in einer Bauzone wird nach Enteignungsgrundsätzen auf den Verkehrswert geschätzt.

Für den Austausch von Land verschiedener Nutzungszonen ist der Verkehrswert massgebend.

Art. 23* Wertabzug (Art. 35 MelG) 1. Grundsatz[20]

Der Wertabzug gilt als Realbeitrag des Grundeigentümers und wird bei der Vorteilsbemessung[21] berücksichtigt.*

Er kann bei erheblichen Unterschieden in der Erschliessung für Teile des Beizugsgebietes gesondert festgelegt werden.

Art. 23bis* 2. Erwerb von Rechten

An die Stelle des Wertabzugs kann der Erwerb von Rechten treten.

Rechte können vertraglich oder durch Verfügung der Meliorationskommission[22] erworben werden.

Art. 24 Neuverteilung des Eigentums (Art. 37 MelG) 1. Gleichbehandlung[23]

Die durch die Güterzusammenlegung geschaffenen Vor- und Nachteile sind gleichmässig und in billiger Weise auf die Grundeigentümer zu verteilen.

Art. 25 2. Wünsche der Grundeigentümer

Die Wünsche der Grundeigentümer für die Neuverteilung sind frühzeitig einzuholen.

Art. 26* 3. Mehrwertverfahren

Der durch eigentliche Bodenverbesserungen wie Entwässerungen und Urbarmachungen geschaffene Mehrwert kann dem gemeinschaftlichen Unternehmen als Massenland zugeschieden werden.

Art. 27 4. Austausch gleichartiger Grundstücke a) Anspruch

Jeder Grundeigentümer hat Anspruch auf Land der gleichen Eigentumsart in einer gleichartigen Zone zum geschätzten Wert. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Wertabzug.

Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sind zulässig.

Art. 28 b) land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung

Bei land- und forstwirtschaftlicher Güterzusammenlegung sind die beigezogenen Grundstücke zu leistungsfähigen Betrieben zusammenzufassen. Auf längerfristige Pachtverhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 30 5. Bei Entflechtung

Der Austausch von Land verschiedenartiger Nutzungszonen setzt das Einverständnis der beteiligten Grundeigentümer voraus.

Art. 31 6. Mitteilung

Den Grundeigentümern ist mit der Anzeige der Auflage ein Auszug über den neuen Bestand zuzustellen.

Art. 32 7. Grundzüge der Unterhaltsregelung

Mit dem Neuverteilungsplan sind die Grundzüge der zukünftigen Unterhaltsregelung bekanntzugeben.

Art. 33 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte (Art. 39 MelG)[24]

Es ist zu entscheiden über Rechte, die:

  1. verlegt werden;
  2. an den alten Ort gebunden bleiben;
  3. neu begründet oder verändert werden;
  4. gelöscht werden.

Art. 34 Unterhalt (Art. 27 lit. i und Art. 39 MelG)[25]

Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Werke und Anlagen ist für das Beizugsgebiet gesamthaft und in der Regel einheitlich zu ordnen. Er wird nach einem einfachen Massstab auf die Beteiligten übertragen.

Nach Möglichkeit ist der Unterhalt durch die Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer zu besorgen. Andernfalls veranlasst die Verwaltungskommission die erforderliche Organisation.

Art. 35 Mehr- und Minderwerte (Art. 41 MelG)[26]

Mehr- und Minderwerte sind nach Enteignungsgrundsätzen auf den Verkehrswert zu schätzen und auszugleichen.

Massgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflage der Neuverteilung.[27]*

Art. 36 Beiträge an die Kosten (Art. 42 MelG)[28]

Die Bemessung der Beiträge an die Kosten richtet sich namentlich nach Erschliessung, Verminderung der Parzellenzahl und Form der Grundstücke.

Art. 37 Provisorischer Bezug (Art. 43 MelG)[29]

Die provisorischen Beiträge werden nach Massgabe der voraussichtlichen Restkosten festgesetzt und nach Fläche und Art der Grundstücke auf die Eigentümer verlegt.

Die Teilzahlungen können nach dem Stand der Arbeiten gebietsweise abgestuft werden.

Zahlungspflichtig ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung gemäss Art. 38 lit. d.

Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen dem neuen Grundeigentümer angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen.

Art. 38 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Den Beteiligten schriftlich zu eröffnen oder öffentlich aufzulegen sind:

  1. die Neuordnung der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der angemerkten Rechte;
  2. die Mehr- und Minderwerte sowie die Entschädigungen;
  3. die Beiträge an die Kosten;
  4. die provisorische Festsetzung der Beiträge und die Teilzahlungen.

Geringfügige Änderungen des Beizugsgebietes oder der Neuverteilung sind nicht aufzulegen.*

Pfandrechte sind ohne Nennung eines Betrages anzugeben.

Art. 39 Besitzesantritt (Art. 44 MelG)[30]

Bei der Anordnung des Besitzesantrittes ist auf das Interesse der Grundeigentümer an einer zweckmässigen Bewirtschaftung des Grundstückes Rücksicht zu nehmen.

Art. 40 Übergang der Rechte (Art. 45 MelG) 1. Rechtskraft[31]

Der bereinigte Neuverteilungsplan ist dem Volkswirtschaftsdepartement mit den nötigen Beilagen zur Feststellung der Rechtskraft einzureichen.

Art. 41 2. Vermarkung und Vermessung

Sobald der Stand der Arbeiten es zulässt, wird der neue Bestand vermarkt und vermessen.

Art. 42* 3. Grundbuch a) einzutragende Rechtsverhältnisse

Das Eigentum und die beschränkten dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte sind durch die Meliorationskommission zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden, nachdem die Rechtskraft des Neuverteilungsplans veröffentlicht worden ist.

Rechte, über die später entschieden wird, sind zur Eintragung anzumelden, sobald die Verfügung gemäss Art. 38 lit. a dieser Verordnung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die bundesrechtlichen Verfügungsbeschränkungen und die Pflichten zur Zwecksicherung[32] sind auf Anmeldung der zuständigen Stelle anzumerken.

Art. 43 b) Belege

Als Belege dienen:

  1. die Verfügungen und der Plan über die Neuverteilung des Eigentums mit der Rechtskraftbescheinigung des Volkswirtschaftsdepartementes sowie ein Verzeichnis aller Grundeigentümer mit ihrem alten und neuen Bestand;
  2. das Verzeichnis der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der angemerkten Rechte im alten und neuen Bestand mit den rechtskräftigen Verfügungen und allfälligen Plänen.

III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen

Art. 44* Zuständigkeit

Über Notwendigkeit, Art und Ausmass anderer Bodenverbesserungen im Rahmen des bewilligten Gesamtkredits entscheidet:

  1. die Verwaltungskommission, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen besteht;
  2. der Gemeinderat in den übrigen Fällen.

Den Grundeigentümern ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 44bis* Projekt 1. Öffentliche Auflage

Die öffentliche Auflage richtet sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes[33], des Wasserbaugesetzes[34] oder des Planungs- und Baugesetzes[35].*

Art. 44ter* 2. Abtretung privater Rechte

Wer private Rechte abzutreten hat, wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.

Abtretungsverfahren und Festsetzung der Entschädigung richten sich nach den Vorschriften des Meliorationsgesetzes.[36]

Der Landerwerb ist nach Möglichkeit unter den Grundeigentümern mit Grenzbereinigung oder Landumlegung auszugleichen.

Art. 44quater* 3. Baubeginn

Mit dem Bau kann begonnen werden, wenn:

  1. das Projekt rechtskräftig ist;
  2. die Abtretung privater Rechte geregelt oder der vorzeitige Besitzesantritt erfolgt ist;
  3. die öffentlichen Beiträge rechtskräftig zugesichert sind oder die Bewilligung zum vorzeitigen Bau vorliegt.

Art. 44quinquies* Kostenverlegung

Das Kostenverlegungsverfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Strassengesetzes[37], soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

(4.) …*

V. Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement über die Subventionierung von landwirtschaftlichen Siedlungsbauten vom 17. Februar 1947;[40]
  2. die Verordnung über die Zusammenlegung von parzellierten Waldgrundstücken vom 30. Dezember 1947;[41]
  3. die Verordnung betreffend das grundbuchliche Verfahren bei Meliorationen und Umlegung von Baugebiet vom 28. Januar 1949.[42]

Art. 63 Vollzugsbeginn

Das Meliorationsgesetz vom 31. März 1977[43] und diese Verordnung werden ab 1. Januar 1978 angewendet.

Egress

nGS 12-71

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 12-71 06.09.1977 01.01.1978
Art. 1 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 2 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 2bis eingefügt 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 3 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 10 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 12 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 13 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 14 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 15 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 17 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 22 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 23 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 23, Abs. 1 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 23bis eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 26 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 35, Abs. 2 eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 38, Abs. 2 geändert 22–86 17.11.1987 keine Angabe
Art. 42 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 44 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 44bis eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 44bis, Abs. 1 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 44ter eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 44quater eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 44quinquies eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Gliederungstitel 4. aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 50 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 51 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 53 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 56 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 58 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 58bis aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 58ter aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 59 aufgehoben 25–56 10.07.1990 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.09.1977 01.01.1978 Erlass Grunderlass 12-71
17.11.1987 keine Angabe Art. 38, Abs. 2 geändert 22–86
10.07.1990 keine Angabe Art. 22 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23, Abs. 1 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23bis eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 35, Abs. 2 eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44bis eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44ter eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44quater eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44quinquies eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 25–56
15.01.1996 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 31–31
26.04.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 10 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 12 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 14 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 15 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 26 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 44 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 53 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 56 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 57 aufgehoben 35–24
07.11.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 2bis eingefügt 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 3 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 17 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 42 geändert 35–61
17.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 4. aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 50 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 55 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58bis aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58ter aufgehoben 37–92
27.06.2017 01.10.2017 Art. 44bis, Abs. 1 geändert 2017-050