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633.32

Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal

vom 09.03.1943 (Stand 09.03.1943)

Präambel

Gestützt auf das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941[1], insbesondere die Art. 8, 25 und 28,
erlässt der Regierungsrat folgendes Verbot:[2]

Art. 1

Im Perimeter der Melioration dürfen keine Neubauten erstellt werden ohne die schriftliche Bewilligung der Bauleitung[3]. Wer ohne diese Zustimmung Neubauten errichtet, läuft Gefahr, sie nach Durchführung der Neuzuteilung auf eigene Kosten abbrechen zu müssen.

Art. 2

Das Schlagen von Bäumen jeder Art im Meliorationsgebiet ohne die schriftliche Zustimmung der Bauleitung[4] ist verboten. Die Grundeigentümer haften für den Schaden, der aus Nichtbeachtung dieses Verbotes entsteht.

Art. 3

Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird überdies auf Klage der Vollzugskommission hin strafrechtlich verfolgt.[5]

Egress

nGS bGS 3, 80

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass bGS 3, 80 09.03.1943 09.03.1943

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.03.1943 09.03.1943 Erlass Grunderlass bGS 3, 80