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633.33

Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene*

vom 26.03.1943 (Stand 12.12.2006)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

gestützt auf Art. 1 des Bergbaugesetzes vom 7. April 1919[1] und Art. 23 des Gesetzes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941[2], in Vollzug der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Bewilligungspflicht für die Torfausbeutung vom 18. Dezember 1942[3],

beschliessen:[4]

Art. 1

Die Torfausbeutung darf im Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals nur erfolgen, sofern der beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird.[5] Beim Abbau der Torflager ist auf die spätere landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht zu nehmen.[6]*

Art. 2

Die Torfausbeutung und die Benützung von Grundstücken (Auslegefelder) zur Trocknung von Torf sind nur mit Bewilligung gestattet.

Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch auf Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zur Torfausbeutung oder als Auslegefelder benützt wurden.

Art. 4

Für das Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals wird die Aufsicht über die Torfausbeutung der Vollzugskommission[7] der Melioration übertragen.

Art. 5*

Bewilligungsinstanz für Gesuche für Torfausbeutung ist die Vollzugskommission der Melioration.

Gesuche sind an die Bauleitung der Melioration in Altstätten zu richten.

Art. 6

Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilen, insbesondere über:[8]

  1. die Tiefe des Torfstiches,
  2. die Wiederinstandstellung der Grundstücke,
  3. die ersatzweise Bereitstellung von Land, das nicht ohnehin ackerbaulich genutzt wird (Realersatz)[9],
  4. den Schutz der Nachbargrundstücke,
  5. die Rückerstattung von Subventionen, die für eine frühere Melioration des auszubeutenden Landes ausgerichtet wurden.[10]

Art. 7

Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen die notwendigen Massnahmen anordnen.

Insbesondere kann sie eine Barkaution verlangen und bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bewilligungsempfängers verfügen.

Art. 8

Die Torfausbeutung ist alljährlich auf ein durch die Bewilligungsinstanz festzusetzendes Datum, in der Regel spätestens am 15. September, einzustellen.

Art. 9*

Gegen Verfügungen der Bewilligungsinstanz kann innert vierzehn Tagen nach der Zustellung der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.[11]

Art. 11*

Widerhandlungen gegen diesen Beschluss oder gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften werden nach Art. 3 des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. Dezember 1984[12] mit Busse bestraft.

Art. 12

Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeute, den Handel mit Torf und Torf-Höchstpreise vom 12. Juni 1942 (Notrechtserlass Nr. 25)[13] ist aufgehoben.

Egress

nGS 20–103

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 20–103 26.03.1943 26.03.1943
Erlasstitel geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.03.1943 26.03.1943 Erlass Grunderlass 20–103
12.12.2006 keine Angabe Erlasstitel geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 11 geändert 42–32