Das Werk «Linthebene-Melioration» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenössischen Werks «Linthebene-Melioration».
Sitz des Werks ist Uznach.
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Das Werk «Linthebene-Melioration» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenössischen Werks «Linthebene-Melioration».
Sitz des Werks ist Uznach.
Das Werk:
Die Ergänzung von Entwässerungsanlagen, die im überwiegenden Interesse eines einzelnen Grundeigentümers liegt, ist nicht Aufgabe des Werks.
Das Werk stimmt die Aufgabenerfüllung auf die Anliegen einer ausgewogenen ökologischen Entwicklung ab.
Das Beizugsgebiet (Perimeter) ist in einem Umgrenzungsplan bezeichnet. Es umfasst alle Grundstücke, welchen aus dem Werk ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.
Das Beizugsgebiet wird wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst.
Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Beizugsgebiet wird:
Das Werk führt ein Verzeichnis der Werkanlagen.
Werkanlagen sind insbesondere:
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten für die Organe und die Leitung des Werks:
Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.
Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch das Werk richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen[2] findet Anwendung auf die Leitung und die ihr unterstellten Mitarbeitenden.
Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen[3] oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
Die Haftung des Werks und die Verantwortlichkeit seiner Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
Pläne, gegen die Einsprache erhoben werden kann, werden in den beteiligten politischen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Das Werk steht unter Oberaufsicht der Regierungen der Vertragskantone.
Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vertragskantone befreit.
Organe des Werkes sind:
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen die Präsidenten von Aufsichtsrat, Verwaltungskommission und Rekurskommission aus den Mitgliedern des jeweiligen Organs.
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.
Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt drei und diejenige des Kantons Schwyz zwei Mitglieder. Die Regierungen sorgen für eine angemessene Vertretung der Perimeterpflichtigen im Aufsichtsrat. Der Bezirksrat der March und die Gemeinderäte der betroffenen politischen Gemeinden[4] bestimmen je ein Mitglied.
Der Aufsichtsrat:
Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese dürfen nicht dem Aufsichtsrat angehören.
Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder. Die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St.Gallen[7] bestimmen je ein Mitglied.
Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung selbst.
Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
Sie:
Die Verwaltungskommission kann die Leitung ermächtigen, in bestimmten Bereichen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen Verfügungen der Leitung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.
Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werkes angehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen.
Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.
Die Rekurskommission entscheidet über:
Der Rekurs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.
Der Präsident der Rekurskommission entscheidet über die aufschiebende Wirkung von Rekursen gegen Verfügungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innert zehn Tagen nach deren Eingang.
Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Aufsichtsrat Bericht und Antrag.
Die technische und administrative Leitung kann von einer oder mehreren Personen ausgeübt werden.
Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen.
Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.
Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrags möglich ist.
Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
Gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
Die Verwaltungskommission leitet das Ausbauprojekt und die Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vertragskantons, auf dessen Gebiet sich das Projekt ganz oder zur Hauptsache befindet.
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:
Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusicherungen von Beiträgen ein.
Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:
Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen, was die Werkanlagen schädigen kann.
Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.
Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.
Bewilligungspflichtig sind:
Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werks.
Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden.
Bewirtschaftungskonzepte dienen der Sicherung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Bodens. Sie enthalten Empfehlungen zur angemessenen Bewirtschaftung.
Erbringt das Werk Leistungen, die sich unmittelbar einzelbetrieblich auswirken, so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfordern.
Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, soweit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.
Andere Einnahmen sind insbesondere:
Die Beiträge der politischen Gemeinden und die Grundeigentümerbeiträge sind so festzulegen, dass ein ausgeglichener Finanzhaushalt mittelfristig gesichert ist.
Die Beiträge der politischen Gemeinden bemessen sich nach der Perimeterfläche im Gemeindegebiet, nach dem durch Werkanlagen entwässerten Gemeindegebiet und nach der Bevölkerungszahl.
Die Perimeterfläche im Gemeindegebiet und das durch Werkanlagen entwässerte Gemeindegebiet werden nach einer wesentlichen Veränderung des Entwässerungssystems, in jedem Fall aber alle zehn Jahre, überprüft. Die massgebende Bevölkerungszahl wird alle zehn Jahre aufgrund der eidgenössischen Volkszählung neu festgelegt.
Die Bemessungskriterien werden wie folgt gewichtet:
Die Gemeinde überbindet den Anteil des Gemeindebeitrags, der für die Abwasserentsorgung aufgewendet wird, den Verursachern nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz.[8]
Zur Verteilung der Kosten wird das Beizugsgebiet in drei Perimeterklassen mit abgestuften Beitragssätzen eingeteilt:
Leitungsanlagen, die der kommunalen Wasser- oder Energieversorgung oder der kommunalen Entsorgung von Abwasser dienen, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Die Beiträge bemessen sich:
Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst.
Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zuschlägen.
Der Grundbeitrag beträgt:
In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben:
| 1. | für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert werden: 25 Prozent des Grundbeitrags; | ||
| 2. | für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen werden: 3 Prozent des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, mindestens aber 20 Prozent und höchstens 120 Prozent des Grundbeitrags. | ||
Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der Grundbeitrag 0.35 Promille des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erhoben.
Der Beitragsfuss bestimmt, in welchem Ausmass der Perimeterbeitrag erhoben wird. Er wird jährlich in Prozenten des Perimeterbeitrags festgelegt.
Dritte ausserhalb des Beizugsgebiets leisten Anschluss- und Benützungsbeiträge für Wasser, das natürlich nicht den Werkanlagen zufliessen würde, insbesondere für Meteorwasser und gereinigtes Abwasser.
Der Beitrag bemisst sich nach der entwässerten Fläche und dem verursachten Aufwand.
Der Aufsichtsrat führt die Bemessungsgrundlagen in einem Reglement weiter aus.
Zahlungspflichtig ist:
Für die Beiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.
Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch nicht bezahlte Beiträge.
Die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Organe des Werkes und der Leitung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889[9] gleichgestellt.
Die Unterhaltsfonde werden bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgelöst. Deren Mittel werden der allgemeinen Rechnung des Werks gutgeschrieben.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vertragskantone.
Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen[10] aufgehoben wird.[11]
Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 32–18 | 25.06.1996 | 01.01.1997 |
| Art. 6bis | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 6ter | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 11 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 12 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 13 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 14 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 16 | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 17 | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 18 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 19 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 23 | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Gliederungstitel 6. | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Gliederungstitel 6.1. | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 35 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 35bis | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 35ter | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 35quater | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 35quinquies | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 35sexies | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 36 | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 37 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Gliederungstitel 6.2. | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 38 | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 39 | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 40 | aufgehoben | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 41 | geändert | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Art. 41bis | eingefügt | 46–27 | 13.04.2010 | keine Angabe |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.06.1996 | 01.01.1997 | Erlass | Grunderlass | 32–18 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 6bis | eingefügt | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 6ter | eingefügt | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 11 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 12 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 13 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 14 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 16 | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 17 | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 18 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 19 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 23 | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Gliederungstitel 6. | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Gliederungstitel 6.1. | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 35 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 35bis | eingefügt | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 35ter | eingefügt | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 35quater | eingefügt | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 35quinquies | eingefügt | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 35sexies | eingefügt | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 36 | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 37 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Gliederungstitel 6.2. | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 38 | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 39 | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 40 | aufgehoben | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 41 | geändert | 46–27 |
| 13.04.2010 | keine Angabe | Art. 41bis | eingefügt | 46–27 |