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633.410

Reglement der Linthebene-Melioration

vom 03.11.2011 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Aufsichtsrat der Linthebene-Melioration

erlässt

in Ausführung von Art. 13 Bst. a der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 25. Juni 1995 / 29. Juni 1996[1]

als Reglement:[2]

I. Organisation und Leitung

1. Aufsichtsrat

Art. 1 Sitzungen

Der Aufsichtsrat kommt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

Der Präsident oder die Präsidentin beruft eine ausserordentliche Sitzung ein:

  1. bei Bedarf;
  2. auf Verlangen von wenigstens fünf Mitgliedern.

Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn Tage im Voraus zugestellt.

Art. 2 Beschlüsse

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend und beide Vertragskantone vertreten sind.

Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen eines Zweidrittelmehrs.

Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid.

Der Aufsichtsrat kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.

Art. 3 Unterschrift

Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.

2. Verwaltungskommission

Art. 4 Sitzungen

Die Verwaltungskommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen oder wenn ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn Tage im Voraus zugestellt.

Art. 5 Beschlüsse

Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid.

Die Verwaltungskommission kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss ist an der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

Art. 6 Unterschrift

Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.

3. Leitung

Art. 7 Personelle Zusammensetzung

Die Verwaltungskommission wählt die Leitung nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996[3] und bei Bedarf weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Sie legt die Zuständigkeiten durch Pflichtenhefte fest.

Art. 8 Zuständigkeiten a) Administrative Aufgaben

Die Leitung ist zuständig für:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission und des Aufsichtsrates;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Verwaltungskommission und des Aufsichtsrates;
  3. Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen;
  4. Protokollierung für Verwaltungskommission und Aufsichtsrat;
  5. Personalwesen.

Art. 9 b) Technische Aufgaben

Die Leitung ist zuständig für:

  1. Überwachung, Planung und Leitung von Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen;
  2. Nachführung der Ausführungspläne.

Art. 10 Beizug Dritter

Die Verwaltungskommission kann für administrative oder technische Aufgaben Dritte beauftragen oder beiziehen.

Art. 11 Unterschrift

Die Leitung führt im Rahmen einer Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996[4] die rechtsverbindliche Unterschrift.

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Protokoll

Die Organe erstellen von allen Sitzungen Beschlussprotokolle, die vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt werden.

Art. 13 Entschädigung und Besoldung a) Aufsichtsrat

Die Entschädigung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist Sache des abordnenden Gemeinwesens.

Art. 14 b) Verwaltungskommission und Rekurskommission

Die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Rekurskommission richtet sich nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen an die Mitglieder strategischer Leistungsorgane von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom 6. Oktober 2015[5].*

Das volle Taggeld beträgt Fr. 1 000.–. Der Präsident der Verwaltungskommission erhält zusätzlich eine feste Vergütung von Fr. 5 000.–.*

Das Werk trägt die Kosten.*

Art. 15 c) Leitung

Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten Kredite über die Einstufung und Beförderung der Leitung und weiterer Mitarbeiter sowie über die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen und Leistungsprämien.

II. Schutz der Melioration

Art. 16 Pflichten der Bewirtschafter

Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens sind insbesondere verpflichtet:

  1. die für den Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden;
  2. die vorübergehende Ablagerung von Material aus Werkanlagen zur Austrocknung oder von Baumaterial für Werkanlagen auf ihren Grundstücken zu dulden;
  3. das Auffüllen und Planieren von Bodensenkungen mit Aushubmaterial aus Werkanlagen, im Rahmen von Wiederherstellungen des früheren Zustandes, zu dulden;
  4. festgestellte Veränderungen an Werkanlagen unverzüglich der Leitung zu melden;
  5. das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie das Pflanzen von Bäumen im Nahbereich von Entwässerungsleitungen zu unterlassen;
  6. das Lagern von Holz usw. auf Werkanlagen oder Grundeigentum des Werkes zu unterlassen;
  7. das Pflügen des Bodens innerhalb eines Grenzabstandes von einem Meter zu Strassen und befestigten Wegen zu unterlassen;
  8. übermässig verschmutzte Strassen unverzüglich zu reinigen. Leistet der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung keine Folge, wird die Reinigung auf seine Kosten vorgenommen.

Art. 17 Entschädigungen

Das Werk entschädigt Grundeigentümern und Bewirtschaftern des Bodens nennenswerte Schäden, welche diesen durch Arbeiten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Reglementes entstehen. Über strittige Entschädigungen entscheidet die Verwaltungskommission.

Art. 18 Verlegen von Leitungen

Das Verlegen neuer sowie das Verschieben bestehender ober- oder unterirdischer Leitungen im Bereich von Werkanlagen ist bewilligungspflichtig.[6]

Art. 19 Durchleitungsrechte

Das Werk kann das Verlegen von ober- oder unterirdischen Leitungen über werkeigenes Land gestatten, soweit keine Werkanlagen beeinträchtigt werden.

Durchleitungsrechte werden mit privatrechtlichen Vereinbarungen gegen eine angemessene Entschädigung und den Ersatz des dem Werk entstandenen Schadens gewährt.

III. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der Linthebene-Melioration vom 3. Oktober 1997[7] wird aufgehoben.

Art. 21 Vollzugsbeginn

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone in Kraft. Es ist in den Amtsblättern der Kantone Schwyz und St.Gallen zu veröffentlichen.

Egress

nGS 47–78

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–78 03.11.2011 03.11.2011
Art. 14, Abs. 1 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2018-024 21.11.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.11.2011 03.11.2011 Erlass Grunderlass 47–78
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 1 geändert 2018-024
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-024
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2018-024