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633.81

Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»

vom 20.09.1988 (Stand 20.09.1988)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 66 Abs. 2 des Meliorationsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 31. März 1977[1] sowie Art. 52 Ziff. 1 der Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908

als Vereinbarung:[2]

Art. 1

Die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg» bezweckt Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse «Suruggen-Flecken-Kellersegg» auf dem Gebiet der politischen Gemeinden Trogen, Gais und Altstätten.

Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[3] und Art. 167 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27. April 1969 (im folgenden Unternehmen).

Art. 2

Die Statuten der Strassenkorporation regeln:

  1. Unterhalt und Ausbau sowie Benützung der Güterstrasse;
  2. Einzugsgebiet und Eigentumsverhältnisse;
  3. Kostenverteilung (Perimeter);
  4. Organisation;
  5. Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer.

Art. 3

Die Strassenkorporation erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständigen Behörden[4] der Vereinbarungskantone.

Art. 4

Für Bestand und Durchführung des Unternehmens ist das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend.

Die Vorschriften des Bundesrechts, namentlich über die Bodenverbesserung[5], bleiben vorbehalten.

Art. 5

Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentümern.

Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Verteilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.

Art. 6

Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen[6] ausgeübt.

Art. 7

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[7] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 8

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.

Egress

nGS 23–56

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–56 20.09.1988 20.09.1988

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.09.1988 20.09.1988 Erlass Grunderlass 23–56