Der Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel zu:
- jährliche Beiträge:
- …
- die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden;
- die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Fleischhygiene;
- die Zinsen der Tierseuchenkasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.
Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchenkasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet.
Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten.
Die jährlichen Beiträge des Kantons nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung.