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645.1

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[1]

(VTs)

vom 21.09.1982 (Stand 21.06.2011)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[2]

als Verordnung:[3]

I. Zuständigkeit und Aufgaben

Art. 1* Gesundheitsdepartement

Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[4] aus.

Art. 3* Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[5], soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erteilung und Entzug von Bewilligungen;[6]
  2. Aufsicht über die Ausbildung der Tierpfleger, insbesondere Anerkennung der Ausbildungsbetriebe[7] und -kurse[8], Durchführung der Prüfungen in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern der Ausbildungskurse[9] sowie Erteilung von Fähigkeitsausweisen[10] und von Ausnahmebewilligungen an Personen ohne Fähigkeitsausweis;[11]
  3. Entscheid über die Bewilligungspflicht von Tierversuchen[12] nach Anhören der Tierversuchskommission;
  4. Anordnung von Tierhalteverboten;[13]
  5. Einschreiten bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren;[14]
  6. Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltung und der Tierhandlungen;[15]
  7. Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen;[16]
  8. Zustellung von Kopien der Bewilligungen und von Meldungen nach Art. 63 Abs. 3 der eidgenössischen Tierschutzverordnung[17] an das Bundesamt für Veterinärwesen.

Art. 4* Tierversuchskommission[18] a) Zusammensetzung

Der Tierversuchskommission[19] gehören vom Regierungsrat ernannte Fachleute für Versuchstierkunde, Tierversuche und Tierschutzfragen an.

Sie konstituiert sich selbst. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt das Sekretariat.

Art. 5* b) Aufgaben

Die Tierversuchskommission:

  1. berät das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen;
  2. überwacht Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder Tierversuche durchführen;[20]
  3. kontrolliert die Durchführung der Tierversuche, die Tierbestandeskontrollen[21] und die Protokolle[22] der Tierversuche.

Kontrollen werden von wenigstens zwei Mitgliedern durchgeführt und in einem Protokoll zuhanden des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen festgehalten. Der kontrollierte Betrieb erhält eine Kopie.

Art. 6* Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde unterstützt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Sie bezeichnet eine Person, welche für die Überwachung der Tierhaltung zuständig ist.

Vorbehalten bleibt Art. 3 Abs. 2 lit. e dieser Verordnung.

Art. 7* Fleischkontrolleur

Der Fleischkontrolleur:*

  1. überprüft den Zustand der Tiere beim Eintreffen im Schlachtbetrieb;
  2. überwacht den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

Er führt Stichproben in Betrieben durch, in denen er nicht ständig anwesend ist.

Art. 8 Zusammenarbeit und Beizug von Sachverständigen

Die zuständigen Organe arbeiten mit Tierschutz- und Tierhalterorganisationen zusammen.

Sie können Sachverständige beiziehen.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

Art. 9* Meldungen a) Wildtierhaltung[23]

Der Wildtierhalter meldet wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.[24]

Art. 10* b) Tierversuche[25]

Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen:

  1. die Zahl der Versuchstiere. Bei längerdauernden Versuchen ist bis Ende Februar die Zahl der im abgelaufenen Jahr verwendeten Versuchstiere anzugeben;
  2. den Abschluss von Tierversuchen innert zweier Monate nach Versuchsende.[26]

Art. 11* c) Wettkämpfe sowie Abrichten und Prüfen von Bodenhunden

Der Veranstalter meldet sportliche Wettkämpfe mit Tieren sowie das Abrichten und das Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauten spätestens vierzehn Tage vor der Durchführung dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

Art. 12 Tierbestandeskontrolle a) Grundsatz[27]

Die Tierbestandeskontrolle[28] gibt Auskunft über:

  1. Art und Anzahl;
  2. Datum des Erwerbs oder der Geburt;
  3. Datum der Abgabe oder des Todes einschliesslich der Todesursache;
  4. Herkunft und Abnehmer.

Art. 13 b) Ausnahmen

Süsswasserfische und Futtertiere müssen nicht in die Tierbestandeskontrolle[29] aufgenommen werden. Bei Tierhandlungen beschränkt sich die Tierbestandeskontrolle[30] auf:

  1. Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 der eidgenössischen Tierschutzverordnung[31] nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen;
  2. Hunde und Katzen;
  3. Papageien und Sittiche.

Versuchstierhalter haben die Versuchsserie anzugeben.

Art. 14 c) Aufbewahrung

Die Tierbestandeskontrolle[32] ist während zweier Jahre nach Abgabe oder Tod der aufgeführten Tiere aufzubewahren.

Art. 15* d) ergänzende Weisungen

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle[33] erlassen.

Es kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle[34] aufgeführt werden.

Art. 16 e) Kontrollen

Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen:

  1. Auskunft zu erteilen;
  2. Zutritt zu Tierhaltungs-, Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren;
  3. Einsicht in die nach der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[35] zu führenden Unterlagen zu gewähren;
  4. das Untersuchen von Tieren zu gestatten.

Art. 17 Kaution[36]

Für Bewilligungen zu gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigem Handel mit Tieren ist eine Kaution[37] zu hinterlegen. Deren Höhe richtet sich nach dem Tarif über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen.[38]*

Die Kaution[39] kann in bar oder als Bankgarantie geleistet werden.

Barkautionen werden auf einem Sparheft der Kantonalbank angelegt. Der aufgelaufene Zins wird bei Rückgabe der Kaution[40] zurückgezahlt.

III. Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 90 bis 92 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) vom 21. Dezember 1971[45] werden aufgehoben.

Art. 24 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Bundesrates ab 1. Januar 1983 angewendet.

Egress

nGS 17–86

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 17–86 21.09.1982 01.01.1983
Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 2 geändert 22–10 27.01.1987 keine Angabe
Art. 3 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 4 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 5 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 6 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 7 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 9 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 10 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 11 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1, c) geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 15 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 26–98 09.07.1991 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.09.1982 01.01.1983 Erlass Grunderlass 17–86
27.01.1987 keine Angabe Art. 2 geändert 22–10
09.07.1991 keine Angabe Art. 17, Abs. 1 geändert 26–98
15.01.1996 keine Angabe Art. 7 geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 7, Abs. 1 geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 13, Abs. 1, c) geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 31–31
30.10.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42–101
21.06.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 6 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 10 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 11 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 15 geändert 46–90