Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[4] aus.
645.1
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[1]
(VTs)
Präambel
erlassen
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[2]
I. Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 1* Gesundheitsdepartement
Art. 3* Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[5], soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erteilung und Entzug von Bewilligungen;[6]
- Aufsicht über die Ausbildung der Tierpfleger, insbesondere Anerkennung der Ausbildungsbetriebe[7] und -kurse[8], Durchführung der Prüfungen in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern der Ausbildungskurse[9] sowie Erteilung von Fähigkeitsausweisen[10] und von Ausnahmebewilligungen an Personen ohne Fähigkeitsausweis;[11]
- Entscheid über die Bewilligungspflicht von Tierversuchen[12] nach Anhören der Tierversuchskommission;
- Anordnung von Tierhalteverboten;[13]
- Einschreiten bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren;[14]
- Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltung und der Tierhandlungen;[15]
- Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen;[16]
- Zustellung von Kopien der Bewilligungen und von Meldungen nach Art. 63 Abs. 3 der eidgenössischen Tierschutzverordnung[17] an das Bundesamt für Veterinärwesen.
Art. 4* Tierversuchskommission[18] a) Zusammensetzung
Der Tierversuchskommission[19] gehören vom Regierungsrat ernannte Fachleute für Versuchstierkunde, Tierversuche und Tierschutzfragen an.
Sie konstituiert sich selbst. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt das Sekretariat.
Art. 5* b) Aufgaben
Die Tierversuchskommission:
- berät das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen;
- überwacht Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder Tierversuche durchführen;[20]
- kontrolliert die Durchführung der Tierversuche, die Tierbestandeskontrollen[21] und die Protokolle[22] der Tierversuche.
Kontrollen werden von wenigstens zwei Mitgliedern durchgeführt und in einem Protokoll zuhanden des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen festgehalten. Der kontrollierte Betrieb erhält eine Kopie.
Art. 6* Politische Gemeinde
Die politische Gemeinde unterstützt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Sie bezeichnet eine Person, welche für die Überwachung der Tierhaltung zuständig ist.
Vorbehalten bleibt Art. 3 Abs. 2 lit. e dieser Verordnung.
Art. 7* Fleischkontrolleur
Der Fleischkontrolleur:*
- überprüft den Zustand der Tiere beim Eintreffen im Schlachtbetrieb;
- überwacht den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.
Er führt Stichproben in Betrieben durch, in denen er nicht ständig anwesend ist.
Art. 8 Zusammenarbeit und Beizug von Sachverständigen
Die zuständigen Organe arbeiten mit Tierschutz- und Tierhalterorganisationen zusammen.
Sie können Sachverständige beiziehen.
II. Meldungen, Kontrollen und Kaution
Art. 9* Meldungen a) Wildtierhaltung[23]
Der Wildtierhalter meldet wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.[24]
Art. 10* b) Tierversuche[25]
Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen:
- die Zahl der Versuchstiere. Bei längerdauernden Versuchen ist bis Ende Februar die Zahl der im abgelaufenen Jahr verwendeten Versuchstiere anzugeben;
- den Abschluss von Tierversuchen innert zweier Monate nach Versuchsende.[26]
Art. 11* c) Wettkämpfe sowie Abrichten und Prüfen von Bodenhunden
Der Veranstalter meldet sportliche Wettkämpfe mit Tieren sowie das Abrichten und das Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauten spätestens vierzehn Tage vor der Durchführung dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
Art. 12 Tierbestandeskontrolle a) Grundsatz[27]
Die Tierbestandeskontrolle[28] gibt Auskunft über:
- Art und Anzahl;
- Datum des Erwerbs oder der Geburt;
- Datum der Abgabe oder des Todes einschliesslich der Todesursache;
- Herkunft und Abnehmer.
Art. 13 b) Ausnahmen
Süsswasserfische und Futtertiere müssen nicht in die Tierbestandeskontrolle[29] aufgenommen werden. Bei Tierhandlungen beschränkt sich die Tierbestandeskontrolle[30] auf:
- Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 der eidgenössischen Tierschutzverordnung[31] nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen;
- Hunde und Katzen;
- Papageien und Sittiche.
Versuchstierhalter haben die Versuchsserie anzugeben.
Art. 14 c) Aufbewahrung
Die Tierbestandeskontrolle[32] ist während zweier Jahre nach Abgabe oder Tod der aufgeführten Tiere aufzubewahren.
Art. 15* d) ergänzende Weisungen
Art. 16 e) Kontrollen
Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen:
- Auskunft zu erteilen;
- Zutritt zu Tierhaltungs-, Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren;
- Einsicht in die nach der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz[35] zu führenden Unterlagen zu gewähren;
- das Untersuchen von Tieren zu gestatten.
Art. 17 Kaution[36]
Für Bewilligungen zu gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigem Handel mit Tieren ist eine Kaution[37] zu hinterlegen. Deren Höhe richtet sich nach dem Tarif über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen.[38]*
Die Kaution[39] kann in bar oder als Bankgarantie geleistet werden.
Barkautionen werden auf einem Sparheft der Kantonalbank angelegt. Der aufgelaufene Zins wird bei Rückgabe der Kaution[40] zurückgezahlt.
III. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 90 bis 92 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) vom 21. Dezember 1971[45] werden aufgehoben.
Art. 24 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Bundesrates ab 1. Januar 1983 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 17–86 | 21.09.1982 | 01.01.1983 |
| Art. 1 | geändert | 42–101 | 30.10.2007 | keine Angabe |
| Art. 2 | geändert | 22–10 | 27.01.1987 | keine Angabe |
| Art. 3 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 4 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 5 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 6 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 7 | geändert | 31–31 | 15.01.1996 | keine Angabe |
| Art. 7, Abs. 1 | geändert | 31–31 | 15.01.1996 | keine Angabe |
| Art. 9 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 10 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 11 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 13, Abs. 1, c) | geändert | 31–31 | 15.01.1996 | keine Angabe |
| Art. 15 | geändert | 46–90 | 21.06.2011 | keine Angabe |
| Art. 17, Abs. 1 | geändert | 26–98 | 09.07.1991 | keine Angabe |
| Art. 18 | aufgehoben | 31–31 | 15.01.1996 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.09.1982 | 01.01.1983 | Erlass | Grunderlass | 17–86 |
| 27.01.1987 | keine Angabe | Art. 2 | geändert | 22–10 |
| 09.07.1991 | keine Angabe | Art. 17, Abs. 1 | geändert | 26–98 |
| 15.01.1996 | keine Angabe | Art. 7 | geändert | 31–31 |
| 15.01.1996 | keine Angabe | Art. 7, Abs. 1 | geändert | 31–31 |
| 15.01.1996 | keine Angabe | Art. 13, Abs. 1, c) | geändert | 31–31 |
| 15.01.1996 | keine Angabe | Art. 18 | aufgehoben | 31–31 |
| 30.10.2007 | keine Angabe | Art. 1 | geändert | 42–101 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 3 | geändert | 46–90 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 4 | geändert | 46–90 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 46–90 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 6 | geändert | 46–90 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 9 | geändert | 46–90 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 10 | geändert | 46–90 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 11 | geändert | 46–90 |
| 21.06.2011 | keine Angabe | Art. 15 | geändert | 46–90 |