Lexipedia

651.1

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

vom 29.11.1998 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. März 1997[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Waldgesetzgebung[2] und Art. 1 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[3]

gestützt auf Art. 20 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001[4]*

als Gesetz:[5]

I. Allgemeines

Art. 1 Begriff des Waldes

Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Werte, ab denen eine bestockte Fläche als Wald gilt.[6]

Art. 2* Waldziele

Die Regierung legt die Waldziele fest.

Ibis. Organisation

Art. 3* Waldregion a) Bestand

Der Kanton hat Waldregionen.[7]

Die Regierung bezeichnet diese durch Verordnung.

Art. 4* b) Aufgaben 1. Bezeichnung

Die Regierung bezeichnet die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsaufgaben der Waldregion durch Verordnung.

Sie erteilt der Waldregion einen Leistungsauftrag.

Die Waldregion kann weitere Aufgaben übernehmen.

Art. 4bis* 2. Übertragung

Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung einem Forstbetrieb übertragen, wenn:

  1. dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist;
  2. die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist.

Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung.

Art. 5* Waldrat a) Bestand

Die Waldregion hat einen Waldrat mit höchstens sieben Mitgliedern.

Ihm gehören Vertreter der politischen Gemeinden und der Waldeigentümer der Waldregion an.

Das für den Wald zuständige Departement:[8]

  1. wählt je Waldregion den Präsidenten und die Mitglieder des Waldrates auf eine Amtszeit von vier Jahren. Die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion haben das Vorschlagsrecht;
  2. kann Mitglieder des Waldrates aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 5bis* b) Aufgaben

Der Waldrat:

  1. bestimmt die Umsetzung des Leistungsauftrags;
  2. entscheidet über die Übertragung und die Übernahme von Aufgaben;
  3. regelt die Organisation der Waldregion;
  4. wählt das Personal. Die Wahl des Regionalförsters bedarf der Genehmigung des für den Wald zuständigen Departementes;[9]
  5. hat die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschliesst insbesondere Voranschlag und Stellenplan;
  6. ist Ansprechpartner der Interessengruppen.

Er untersteht der Aufsicht der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.

Art. 5ter* c) Entschädigung

Die Mitglieder des Waldrates werden entschädigt.

Die Regierung legt die Entschädigung durch Verordnung fest.

Art. 5quater* Regionalförster

Der Regionalförster führt die Geschäfte der Waldregion.

Er hat im Waldrat beratende Stimme und Antragsrecht.

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen

1. Rodung und Waldfeststellung

Art. 6* Rodung a) Verfahren

Die öffentliche Auflage eines Rodungsgesuchs[10] dauert 30 Tage. Sie wird im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.

Einsprachen werden bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons erhoben.

Art. 7 b) Realersatz und Ersatzabgabe

Mit der Rodungsbewilligung wird auch über die Kaution zur Sicherstellung des Realersatzes verfügt.

Die Regierung regelt durch Verordnung:

  1. die Anerkennung des Realersatzes für Rodungsflächen;
  2. die Erhebung von Ersatzabgaben und Kautionen.

Art. 8* c) Ausgleich erheblicher Vorteile

Erwächst dem Rodungsberechtigten durch die Rodungsbewilligung ein erheblicher Vorteil, leistet er dafür eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent.[11]

Als erheblicher Vorteil gilt der Wert, um den der Verkehrswert der gerodeten Fläche abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen den zehnfachen Verkehrswert der Waldfläche vor der Rodung übersteigt.

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verlangt vom Rodungsberechtigten die angemessene Sicherstellung der Ausgleichszahlung.

Art. 9* Waldfeststellung im Einzelfall

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes Gesuch hin oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist.

Art. 10* Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen a) Einleitung des Verfahrens

Die politische Gemeinde teilt der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons mit, dass ein Nutzungsplan erstellt oder revidiert werden soll.

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons nimmt in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Bereichen[12] die Waldfeststellung vor, soweit Wald und Bauzone nicht bereits rechtskräftig abgegrenzt sind.[13]

Die politische Gemeinde trägt die Wald- und Stockgrenzen in den Nutzungsplänen und den zugehörigen Detailplänen ein. Sie kann gesonderte Waldgrenzenpläne erstellen.

Art. 11 b) Auflage

Die Pläne mit den Wald- und Stockgrenzen werden öffentlich aufgelegt.

Die Auflage richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage der entsprechenden Nutzungspläne.[14]

Art. 12* c) Einsprache

Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Einsprache gegen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen erheben.

2. Wald und Raumplanung

Art. 13* Bauliche Vorhaben im Wald

Die baurechtliche Bewilligung[15] für Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Zustimmung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Bedingungen und Auflagen der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons werden in die Bewilligung aufgenommen.

Bauliche Vorhaben im Wald, für die keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung geringfügige Vorhaben von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Art. 14 Abstand für Ersatzaufforstungen

Ersatzaufforstungen halten gegenüber Strassen, leicht befestigten Naturstrassen, die ohne Terrainveränderung erstellt werden, sowie den übrigen Bauten und Anlagen in der Regel einen Abstand ein, der dem jeweiligen doppelten baugesetzlichen Waldabstand[16] entspricht.*

Sie halten gegenüber Bauzonen in der Regel den doppelten baugesetzlichen Waldabstand für übrige Bauten und Anlagen ein.*

3. Betreten und Befahren von Wald

Art. 15* Einschränkungen

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt über die Notwendigkeit von Zäunen, die im Wald stehen oder die Zugänglichkeit des Waldes für die Allgemeinheit oder für wildlebende Tiere einschränken. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung über Zäune und Absperrungen aus Stacheldraht[17] und die damit verbundene Zuständigkeit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons.*

Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen.

Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons:

  1. auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reitverbot verfügen;
  2. Sport- und Freizeitaktivitäten im Wald verbieten.

Art. 16 Ausnahmen vom Fahrverbot

Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen:[18]

  1. für jagdliche Zwecke;
  2. zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung;
  3. für öffentliche Aufgaben;
  4. zur Erschliessung von Wohnbauten;
  5. zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe.

4. Veranstaltungen

Art. 17* Meldung

Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

Die politische Gemeinde leitet die Meldung betreffend grosse Veranstaltungen an die zuständige Stelle des Kantons weiter. Für die übrigen Veranstaltungen verfügt sie Einschränkungen, wenn Lebensraum oder Lebensgemeinschaft beeinträchtigt scheinen.

Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Meldepflicht durch Verordnung.

Art. 18* Bewilligung

Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört.*

Die Regierung regelt durch Verordnung:

  1. was als grosse Veranstaltung gilt;
  2. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.

5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 19* Nachteilige Nutzungen

Die Regierung bezeichnet die nachteiligen Nutzungen durch Verordnung.

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann nachteilige Nutzungen[19] bewilligen. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach den Voraussetzungen der Rodungsbewilligung.[20]

In der Bewilligung wird die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und in der Regel zeitlich begrenzt.

III. Pflege und Nutzung des Waldes

1. Bewirtschaftung des Waldes

Art. 20 Waldentwicklungsplan a) Inhalt

Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, legt die Ziele der Waldentwicklung sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze fest und gewichtet die Waldfunktionen.

Der Waldentwicklungsplan ist behördenverbindlich.

Art. 21* b) Verfahren

Das für den Wald zuständige Departement erlässt den Waldentwicklungsplan.

Der Planentwurf wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Während der Auflagefrist können Einwendungen erhoben und Vorschläge eingereicht werden.

Art. 22* Betriebsplan

Der Betriebsplan legt die Waldbewirtschaftung auf betrieblicher Ebene fest. Er richtet sich nach den Zielen und Grundsätzen des Waldentwicklungsplans.

Eigentümer von mehr als 50 ha Waldfläche erstellen einen Betriebsplan und führen diesen periodisch nach. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons genehmigt den Betriebsplan.

Art. 23 Waldreservate

Zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete, zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung können Waldreservate ausgeschieden werden.[21]

Das für den Wald zuständige Departement[22] trifft die zum dauernden Schutz des Waldreservats erforderlichen Massnahmen durch Vereinbarung mit dem Waldeigentümer, nötigenfalls durch Verfügung.

Es kann die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.[23]

Art. 24* Bewirtschaftung[24]

Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache des Eigentümers.

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt Pflegeeingriffe, wo es die Schutzfunktion erfordert, und erlässt Weisungen über Begründung und Pflege von Jungwald.

Sie bewilligt Holzschläge[25]. Keiner Bewilligung bedarf die Zwangsnutzung infolge äusserer Einwirkungen.

Art. 25* Forstliches Vermehrungsgut[26]

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons führt einen Samenerntekataster. Dieser bezeichnet die Waldbestände, die sich zur Samenernte eignen.

Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für gewerbliche Zwecke darf nur in den dafür bezeichneten Beständen erfolgen.

Sie bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.

2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald

Art. 26* Waldschäden und Schadorganismen*

Der Waldeigentümer meldet der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Waldschäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

Besitzer von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, melden einen Verdacht oder das Vorfinden von Schadorganismen der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.*

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ordnet, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Bund, die erforderlichen Massnahmen an.*

Waldeigentümer oder Besitzer nach Abs. 1bis dieser Bestimmung führen die Massnahmen aus oder dulden diese.*

Art. 26bis* Anpassung des Waldes an den Klimawandel

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons trifft Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten klimatischen Bedingungen dauernd erfüllen zu können.

Art. 27* Waldverjüngung und Wildschäden*

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erhebt periodisch die Waldverjüngungssituation und die Wildschadensituation und erarbeitet in Zusammenarbeit mit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons Konzepte zur Verhütung von Wildschäden.[27]*

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung

Art. 28* Ausbildung

Der Kanton beteiligt sich am Betrieb einer interkantonalen Försterschule oder gewährleistet die Ausbildung der Förster anderweitig.

Er fördert und unterstützt die Ausbildung der Forstwarte durch die Organisation der Forstwartlehre sowie die Weiterbildung der Forstleute und Waldarbeiter durch Fachkurse.*

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erlässt Richtlinien über die Ausbildung der Waldarbeiter für die Ausübung von Holzerntearbeiten im Auftrag.*

Art. 29* Förderung der Holzverwendung

Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes.*

Kanton und Gemeinden prüfen bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener und subventionierter Bauten und Anlagen die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz.*

Art. 30* Kantonsbeiträge a) Ausrichtung 1. Allgemein

Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und unter den Voraussetzungen nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991[28] Beiträge an Massnahmen:

  1. zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes;
  2. zur Förderung der Waldbiodiversität;
  3. zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren;
  4. zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, insbesondere durch forstliche Seilkrananlagen, durch die Anpassung oder Wiederinstandstellung forstlicher Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen sowie durch die Optimierung forstlicher Strukturen und Prozesse;
  5. zur Entwicklung und Erhaltung stabiler sowie dem Klima angepasster Wälder;
  6. zur Verhütung und Behebung von Schäden am Wald, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden.

Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren Grundlagen.*

Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen unterstützen:

1.* forstliche Beratungs-, Versuchs- sowie Fort- und Weiterbildungstätigkeit;
2.* Massnahmen für Werbung und Förderung der Nutzung, des Absatzes und der Verwendung einheimischen Holzes;
3.* Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald.

Art. 30ter* 3. Bemessung

Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Kantonsbeiträge durch Verordnung.

Art. 31* b) Rückerstattung

Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert diesen ganz oder teilweise zurück, wenn:

  1. unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden;
  2. unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder nicht ordnungsgemäss unterhalten werden;
  3. Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Leistung von Kantonsbeiträgen missachtet werden.

Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch angemerkt werden. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30 Jahre nach Abnahme der Schlussabrechnung.

Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt bleiben vorbehalten.

Art. 32* Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags a) Umfang[29][30]

Die Kosten, die der Waldregion aus der Erfüllung des Leistungsauftrags entstehen, werden gesondert erfasst nach den Aufwendungen für:

  1. hoheitliche Aufgaben;
  2. Unterstützungsaufgaben;
  3. den Waldrat.

Art. 33* b) Kostenbeteiligung[31]

Die Kosten der Waldregion für:

  1. hoheitliche Aufgaben tragen der Kanton zu 75 Prozent und die politischen Gemeinden zu 25 Prozent;
  2. Unterstützungsaufgaben tragen die politischen Gemeinden zu 35 Prozent und die Waldeigentümer zu 65 Prozent;
  3. den Waldrat trägt der Kanton.

Art. 34* c) Kostenschlüssel[32]

Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche und Einwohnerzahl[33]. Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet.

Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert ihres Waldes.

Art. 34bis* d) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile[34]

Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht für den Kanton die Kostenanteile der Waldeigentümer zusammen mit der Grundsteuer.

Art. 34ter* e) Globalkredit 1. Bereitstellung[35]

Zur Deckung der Kosten nach Art. 32 dieses Erlasses steht der Waldregion ein Globalkredit zur Verfügung.

Der Kantonsrat beschliesst den Globalkredit mit dem Voranschlag.

Art. 34quater* 2. Abweichungen[36]

Positive und negative Abweichungen vom Globalkredit werden der Globalkreditrückstellung zugewiesen.

Die zurückgestellten Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für deren Erfüllung sie im Globalkredit eingestellt wurden.

Eine Unterdeckung der Globalkreditrückstellung wird innert dreier Jahre ausgeglichen.

Art. 34quinquies* Weitere Kosten der Waldregion[37]

Die Waldregion übernimmt die weiteren Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 dieses Erlasses wenigstens kostendeckend.

Gewinne und Verluste werden der allgemeinen Rückstellung der Waldregion zugewiesen.

Eine Unterdeckung der allgemeinen Rückstellung wird innert dreier Jahre ausgeglichen. Kann sie nicht ausgeglichen werden, decken die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion den Fehlbetrag. Die Regierung regelt Kostenteiler und Verfahren durch Verordnung.

Art. 35* Kostentragung durch Dritte[38]

Für angeordnete forstliche Massnahmen[39] können die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Dritten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen.

Art. 36* Investitionskredite

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für die vom Bund zur Verfügung gestellten Investitionskredite[40] Sicherheiten verlangen.

Art. 37* Spezialfinanzierung

Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.

Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhaltungsmassnahmen verwendet.

Art. 38* Forstreserve

Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält eine Forstreserve. Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit.

Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens ableiten, in die Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung des Waldvermögens berechtigen zu Entnahmen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 39* Strafbestimmung

Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweckentfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet;
  2. im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt;
  3. ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt;
  4. Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen verletzt;
  5. Holzerntearbeiten im Auftrag ohne minimale Ausbildung[41] ausführt.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 40* Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht[42]

Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befugnisse:

  1. Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien;
  2. Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten Holzes bis zum Eintreffen der Polizei;
  3. Kontrollieren von Behältnissen.

Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.

Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.

Art. 41 Ergänzendes Recht

Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:

  1. Forstreserve;
  2. Gefahrenkarten und Gefahrenkataster;
  3. Bewirtschaftung;
  4. Information über den Wald;
  5. Schutzverordnungen;
  6. Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald.

Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinbarungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Forstgesetz vom 1. Dezember 1970[47] wird aufgehoben.

Art. 47 Übergangsbestimmungen a) nachteilige Nutzungen

Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden können, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.

Art. 48 b) Waldbaufond

Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.

Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnahmen zugeführt.

Art. 49 c) Forstreservefond

Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf.

Art. 50 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 35–9

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 35–9 29.11.1998 01.01.2000
Ingress geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 2 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 3 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 4 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 4bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 5bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 5ter eingefügt 41–80 01.08.2008 keine Angabe
Art. 5quater eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 6 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 8 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 10 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe
Art. 12 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 13 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 15 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-063 18.11.2014 01.04.2016
Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-056 15.06.2021 01.10.2021
Art. 15, Abs. 3, b) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 17 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 18 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 18, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 19 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 21 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 22 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 24 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 25 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 26 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 26 Artikeltitel geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 26, Abs. 1bis eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 26, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 26, Abs. 3 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 26bis eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 27 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 27 Artikeltitel geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 27, Abs. 1 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 28 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 29 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 29, Abs. 1 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 29, Abs. 2 eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 1, d) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 1, e) eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 1, f) eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 3, 1. geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 3, 2. geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 3, 3. eingefügt 2015-063 18.11.2014 01.04.2016
Art. 30bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 30bis aufgehoben 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30ter eingefügt 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 31 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 32 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 33 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 34 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 34bis eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 34ter eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 34quater eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 34quinquies eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 35 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 36 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 37 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 38 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 39 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 39, Abs. 1, d) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 39, Abs. 1, e) eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 40 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.1998 01.01.2000 Erlass Grunderlass 35–9
01.06.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 41–80
01.06.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 41–80
01.06.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Ingress geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 4bis eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 5bis eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 5quater eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 8 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 19 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 21 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 24 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 25 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 26 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 27 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 28 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 29 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 31 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 32 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 33 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34bis eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34ter eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34quater eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 34quinquies eingefügt 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 35 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 36 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 37 geändert 41–80
01.08.2006 keine Angabe Art. 38 geändert 41–80
01.08.2006 01.01.2009 Art. 40 geändert 41–80
21.11.2006 keine Angabe Art. 39 geändert 42–30
23.09.2007 keine Angabe Art. 30 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 30ter eingefügt 43–40
01.08.2008 keine Angabe Art. 5ter eingefügt 41–80
18.11.2014 01.04.2016 Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-063
18.11.2014 01.04.2016 Art. 30, Abs. 3, 3. eingefügt 2015-063
15.06.2021 01.10.2021 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-056
24.01.2023 01.07.2023 Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 15, Abs. 3, b) geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 18, Abs. 2 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 26 Artikeltitel geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 26, Abs. 1bis eingefügt 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 26, Abs. 2 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 26, Abs. 3 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 26bis eingefügt 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 27 Artikeltitel geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 27, Abs. 1 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 28, Abs. 2 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 29, Abs. 1 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 29, Abs. 2 eingefügt 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 1, d) geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 1, e) eingefügt 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 1, f) eingefügt 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 2 geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 3, 1. geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 3, 2. geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 30bis aufgehoben 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 39, Abs. 1, d) geändert 2023-010
24.01.2023 01.07.2023 Art. 39, Abs. 1, e) eingefügt 2023-010