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651.7

Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

vom 01.07.1949 (Stand 24.12.1955)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
verordnen was folgt:[1]

I. Die Bewirtschaftung

Art. 1

Der Bezirksförster[2] ist im Staatswald[3] wirtschaftender Forstbeamter; er hat Kompetenz zur Ausführung aller Arbeiten gemäss bestehenden Vorschriften[4] und innerhalb des Rahmens des genehmigten Staatswaldbudgets. Er achtet sorgfältig auf die Erhaltung des Staatseigentums.

Art. 2

Der Bezirksförster[5] reicht jährlich bis zum 1. August den Voranschlag über Nutzungen, Kulturen und Forstverbesserungen für das nächste Jahr ein, unter Begründung allfälliger Abweichungen vom Wirtschaftsplan.[6]

Art. 3

Der Bezirksförster[7] zeichnet die Schläge nach den im Wirtschaftsplan festgesetzten Grundsätzen an.

Art. 4

Der Bezirksförster[8] schliesst, unter Vorbehalt der oberforstamtlichen Genehmigung[9], die Arbeitsverträge ab und kontrolliert die Ausführung der Akkord- und Taglohnarbeiten. Alle Akkorde sowie Bauarbeiten, die eine Lohnsumme von Fr. 500.– übersteigen, sind durch den Oberförster[10] zu genehmigen.

Art. 5

Der Revierförster[11] stellt die Arbeiter ein, weist ihnen die Arbeiten zu und beaufsichtigt sie. Er setzt im Einverständnis mit dem Bezirksförster die Arbeits- und Fuhrlöhne fest und führt bei Taglohnarbeiten die Lohnlisten. Er kontrolliert die Einhaltung der Akkordverträge durch die Akkordanten und führt alle erforderlichen Nachmessungen aus.

Die Anstellung ständiger Arbeiter bedarf der Genehmigung des Oberförsters.[12]

Art. 6

Die zum Verkaufe gelangenden Waldprodukte sind nach den geltenden Holzhandelsusanzen aufzurüsten; der Revierförster[13] achtet auf die vorteilhafte Aussortierung und Verwertung.[14] Das Schlagergebnis ist durch den Revierförster[15] aufzunehmen und durch den Bezirksförster[16] zu kontrollieren.

Art. 7

Für seine besonderen Dienstleistungen erhält der Revierförster:[17]

  1. für die Teilnahme an Versteigerungen sowie an Inspektionen im Beisein des Ober[18]- oder Bezirksförsters[19] für einen halben Tag Fr. 4.–, für einen ganzen Tag Fr. 8.–; für die Abrechnung mit dem Bezirksförster[20] die Billettaxe 3. Klasse[21] nebst Fr. 4.–;
  2. als Entschädigung für die Besorgung der Einzüge und Auszahlungen bei Beträgen unter Fr. 200.– 2%, bei solchen von Fr. 200.– und mehr 1% Provision, wobei diese für einen Einnahmen- oder Ausgabenbeleg den Betrag von Fr. 5.– nicht übersteigen darf.

II. Der Holzverkauf

Art. 8

Der Verkauf geschieht in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung[22] oder Submission. Handverkäufe sind mit Bewilligung des Oberförsters[23] zulässig; diese können einzelnen Revierförstern[24] allgemein bewilligt werden. Der Handverkauf hat zu laufenden Preisen zu geschehen.

Art. 9

Versteigerungen[25] und Submissionen werden durch den Bezirksförster[26] geleitet. Die Gantlisten sind den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben. Bei der Bildung der Lose soll auf die lokalen Absatzverhältnisse Rücksicht genommen werden.

Art. 10

Das Holz wird in der Regel liegend verkauft. Der Stehendverkauf mit liegend Nachmass ist nur mit Zustimmung des Oberförsters[27] in Zeiten unsicheren Absatzes zulässig.

Art. 11

Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster[28] die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters[29] ein. Vor Beginn der Steigerung werden folgende Bedingungen eröffnet:

  1. die Zusage bleibt vorbehalten;
  2. nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) entschlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material;
  3. Kaufbeträge unter Fr. 100.– müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung[30] zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermittlung des Bezirksforstamtes[31] der Staatskassenverwaltung[32] zur Aufbewahrung zu übergeben;
  4. bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet;
  5. jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintragung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel;
  6. Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt;
  7. erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung[33] das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Verkaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen;
  8. für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer;
  9. eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Oberförsters[34] bedürfen.

Art. 12

Der Bezirksförster[35] führt über das Verkaufsergebnis der Steigerung oder Submission ein Protokoll. Er ist befugt, den Verkauf zuzusagen, sofern der Erlös des Voranschlages im ganzen erreicht ist; andernfalls hat er die Weisung des Oberförsters[36] einzuholen.

III. Das Rechnungswesen

1. Organisation

Art. 13

Die Revier-[37] und Bezirksförster[38] führen die Materialrechnung über die Staatswaldungen. Den Zahlungsverkehr besorgen die Revierförster[39] und die Staatskassenverwaltung[40]. Die Rechnungsführung erfolgt durch das Oberforstamt.[41]

Art. 14

Die Kontrollfunktionen sind wie folgt aufgeteilt:

  1. die Materialrechnung und das Kassenwesen der Revierförster[42] sind durch den Bezirksförster[43] zu kontrollieren;
  2. die Finanzkontrolle übt die Kontrolle über die auf dem Oberforstamt[44] zentralisierte Rechnungsführung aus;[45]
  3. der Oberförster[46] überwacht die gesamte Material- und Finanzgebarung der Staatsforstverwaltung.[47]

Art. 15

Die Einrichtung der Buchhaltung sowie die Anlage sämtlicher Rechnungsformulare der Staatsforstverwaltung sind vom Oberforstamt[48] und von der Finanzkontrolle gemeinsam zu bestimmen. Es dürfen von keiner der beiden Stellen ohne Wissen und Einwilligung des andern Organes neue Formulare für das Rechnungs- und das Kassenwesen eingeführt noch bestehende abgeändert werden. Sämtliche Formulare sind vom Oberforstamt[49] zu beziehen.*

2. Materialrechnung

Art. 16

Die Materialrechnung wird von jedem Revierförster[50] für sein Revier und von jedem Bezirksförster[51] für seinen Forstbezirk[52] geführt.

Die Materialrechnung teilt sich in die Erntekontrolle und die Abgabekontrolle. Die Erntekontrolle enthält die nach Sortimenten getrennten Erntemassen; die Abgabekontrolle enthält die einzelnen nach den gleichen Sortimenten getrennten Holzabgabemassen mit den entsprechenden Erlösen, ferner Einnahmen aus Nebennutzung und andern Posten.

Art. 17

Die Eintragungen in die Erntekontrolle erfolgen auf Grund der Ausgabenbelege für die Erntekosten und gemäss allfälligen Rohverkäufen laut Verkaufsliste. Die Eintragungen in die Abgabekontrolle haben den einzelnen Verkäufen und übrigen Einnahmeposten in den Verkaufslisten, die vom Revierförster[53] zuhanden des Bezirksförsters[54] zu erstellen sind, zu entsprechen. Die Verkaufslisten enthalten alle Verkäufe, sowohl diejenigen durch den Revierförster[55] als auch diejenigen durch den Bezirksförster[56]. Die Abgabekontrolle des Revierförsters[57] enthält zudem die Einzahlung der Verkaufsbeträge auf Grund seines Einnahmebüchleins und der Meldungen der Staatskasse[58]. Die Abgabekontrolle des Bezirksförsters[59] enthält die Verkäufe nur summarisch anhand der Verkaufsliste.

Über die Kontrolle der Materialbücher siehe Art. 28 lit. b und c.

3. Kassenwesen

Art. 18

Die Revierförster[60] besorgen den Zahlungsverkehr der Staatsforstverwaltung insoweit, als vom Bezirksförster[61] für den Einzug der Forderungen und für die Bezahlung der Aufwendungen nicht die Staatskassenverwaltung[62] angewiesen worden ist.

Art. 19

Reichen bei den Revierförstern[63] die Einnahmen zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen nicht aus, so haben sie beim Bezirksförster[64] einen Kassenvorschuss zu verlangen.

Wird das Vorschussbegehren vom Bezirksförster[65] als begründet befunden, so hat er dem Oberforstamt[66] eine Zahlungsanweisung zuhanden der Staatskassenverwaltung[67] einzureichen. Die Revierförster[68] haben Kassenbestände, die nicht zur Bestreitung bevorstehender Ausgaben erforderlich sind, unaufgefordert in runden Beträgen an die Staatskassenverwaltung[69] abzuliefern.

Art. 20

Für die Erfassung des Rechnungsverkehrs der Revierförster[70] sind die vom Oberforstamt[71] zu beziehenden Rechnungsbücher und Formulare zu verwenden. Sämtliche Rechnungsunterlagen sind durch den Revierförster[72] auf Grund des Kontenplanes der Staatsforstbuchhaltung mit den entsprechenden Kontonummern zu versehen.

Art. 21

Forderungen aus öffentlichen Holzversteigerungen, Submissionen und Handverkäufen der Bezirksförster[73] sind durch die Staatskassenverwaltung[74] einzuziehen. Zu diesem Zwecke sind der Staatskassenverwaltung[75] die Originale der Versteigerungsprotokolle bzw. die bezüglichen Rechnungsdoppel der Bezirksförster[76] zuzustellen. Die Staatskassenverwaltung[77] hat alle Einzahlungen dem Revierförster[78] und dem Oberforstamt[79] zu melden.

Auszahlungen für Rechnung der Staatsforstverwaltung sind, soweit sie nicht zweckmässiger durch die Revierförsterkassen regliert werden, durch die Staatskassenverwaltung[80] zu vollziehen. Die Bezirksförster[81] haben zu diesem Zwecke die Rechnungen, mit ihrem Visum versehen, dem Oberforstamt[82] einzusenden. Das Oberforstamt[83] seinerseits erstellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen zuhanden der Staatskassenverwaltung.[84]

4. Rechnungsablage der Revierförster[85]

Art. 22

Die Revierförster[86] legen periodisch dem Bezirksförster[87] zuhanden des Oberforstamtes[88] Rechnung ab. Die Rechnungstermine bestimmt der Bezirksförster[89] im Einvernehmen mit dem Oberförster.[90]

Die Rechnungsablage besteht:

  1. in der Übergabe der Verkaufsliste (Auszug aus dem Materialbuch) über die in der Rechnungsperiode getätigten Holzverkäufe, nach Wäldern ausgeschieden;
  2. in der Übergabe der abgeschlossenen Kassenbücher und der bezüglichen Belege.

Art. 23

Der Bezirksförster[91] hat die von den Revierförstern[92] zugestellten Rechnungsunterlagen materiell zu prüfen und beim Richtigbefund dieselben zu visieren. Insbesonders hat er seine volle Aufmerksamkeit auf die Richtigkeit der Kontierung zu richten. Die Materialkontrolle des Bezirksförsters[93] ist auf Grund dieser Rechnungsunterlagen nachzutragen.

Die materiell kontrollierten Rechnungsbelege und Verkaufslisten sind an das Oberforstamt[94] zur systematischen buchhalterischen Verarbeitung weiterzuleiten.

Rechnungsführung des Oberforstamtes[95]

Art. 24

Die vom Bezirksforstamt[96] zugestellten Rechnungsunterlagen sind durch das Oberforstamt[97] arithmetisch und formell zu prüfen. Differenzen und formelle Mängel sind unverzüglich unter Rücksendung der bezüglichen Belege dem Bezirksförster[98] zu melden. Vorgängig ihrer Verbuchung sind die Belege durch den Oberförster[99] zu visieren.

Art. 25

Die systematische buchhalterische Verarbeitung der Belege erfolgt durch das Oberforstamt[100] derart, dass für jeden Wald eine besondere Ertragsrechnung erstellt werden kann.

Art. 26

Die Rechnungsbelege sind für die gesamte Staatsforstverwaltung chronologisch zu numerieren und auf dem Oberforstamt[101] aufzubewahren.

Art. 27

Das Oberforstamt[102] erstellt jeden Monat zuhanden der Finanzkontrolle eine nach Hauptgruppen zusammengefasste Bilanz und alle Vierteljahre zuhanden der Bezirksförster[103] einen Bilanzauszug über die ihrem Forstbezirk unterstellten Wälder. Der Jahresabschluss erfolgt per 30. Juni.*

Die Bilanzen sind durch den Oberförster[104] zu unterzeichnen.

6. Kontrolle

Art. 28

Die Kontrolle der Bezirksförster[105] über den Rechnungsverkehr der Revierförster[106] hat sich zu erstrecken:

  1. auf die materielle Prüfung der periodischen Rechnungsablage gemäss Art. 23;
  2. auf einen zweimal jährlich vorzunehmenden Vergleich der Materialkontrolle der Revierförster[107] mit derjenigen des Bezirksforstamtes;[108]
  3. auf eine mindestens jährlich einmal vorzunehmende Aufnahme der Erntebestände in den Wäldern und die Vergleichung dieser Resultate mit denjenigen der Materialkontrolle;
  4. auf eine jährlich mindestens zweimal auszuführende unangemeldete Kassenkontrolle bei den Revierförstern.[109]

Art. 29

Die Befunde der nach Art. 28 lit. c und d durchgeführten Kontrollen sind dem Oberforstamt[110] auf einem speziellen Rapportformular mitzuteilen.

Fehlbeträge in den Revierförsterkassen sind durch die Revierförster[111] zu decken; Kassenüberschüsse sind an die Staatskassenverwaltung[112] abzuliefern.

Art. 30

Das Oberforstamt[113] prüft die Rechnungsunterlagen in arithmetischer und formeller Hinsicht.

Art. 31*

Die Finanzkontrolle prüft die zentralisierte Rechnungsführung der Staatsforstverwaltung. Über den Befund dieser Prüfungen hat die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement Bericht zu erstatten.

Art. 32

Der Oberförster[114] übt die Oberaufsicht über die gesamte Material- und Finanzgebarung aus.

Insbesondere hat er die Ausübung der nach Art. 28 den Bezirksförstern[115] vorgeschriebenen Kontrollen zu überwachen und auf Grund von Stichproben die Zuverlässigkeit dieser Kontrollhandlungen zu prüfen.

Art. 33

Die Dienstinstruktion für die Bezirksförster[116] des Kantons St.Gallen[117], die Spezialinstruktion für die Kreisförster, welchen Staatswaldungen unterstellt sind[118], das Reglement über den Verkauf der Staatswaldprodukte[119] und das Reglement betreffend das Rechnungs- und Kassawesen der Verwaltung der Staatswaldungen[120], alle vom 11. November 1902, sind aufgehoben.

Egress

nGS GS 19, 338

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 19, 338 01.07.1949 01.07.1949
Art. 14, Abs. 1, b) geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1 geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe
Art. 31 geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.07.1949 01.07.1949 Erlass Grunderlass GS 19, 338
24.12.1955 keine Angabe Art. 14, Abs. 1, b) geändert GS 20, 1163
24.12.1955 keine Angabe Art. 15, Abs. 1 geändert GS 20, 1163
24.12.1955 keine Angabe Art. 27, Abs. 1 geändert GS 20, 1163
24.12.1955 keine Angabe Art. 31 geändert GS 20, 1163