Der Bezirksförster[2] ist im Staatswald[3] wirtschaftender Forstbeamter; er hat Kompetenz zur Ausführung aller Arbeiten gemäss bestehenden Vorschriften[4] und innerhalb des Rahmens des genehmigten Staatswaldbudgets. Er achtet sorgfältig auf die Erhaltung des Staatseigentums.
651.7
Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
Präambel
I. Die Bewirtschaftung
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Der Bezirksförster[7] zeichnet die Schläge nach den im Wirtschaftsplan festgesetzten Grundsätzen an.
Art. 4
Art. 5
Der Revierförster[11] stellt die Arbeiter ein, weist ihnen die Arbeiten zu und beaufsichtigt sie. Er setzt im Einverständnis mit dem Bezirksförster die Arbeits- und Fuhrlöhne fest und führt bei Taglohnarbeiten die Lohnlisten. Er kontrolliert die Einhaltung der Akkordverträge durch die Akkordanten und führt alle erforderlichen Nachmessungen aus.
Die Anstellung ständiger Arbeiter bedarf der Genehmigung des Oberförsters.[12]
Art. 6
Art. 7
Für seine besonderen Dienstleistungen erhält der Revierförster:[17]
- für die Teilnahme an Versteigerungen sowie an Inspektionen im Beisein des Ober[18]- oder Bezirksförsters[19] für einen halben Tag Fr. 4.–, für einen ganzen Tag Fr. 8.–; für die Abrechnung mit dem Bezirksförster[20] die Billettaxe 3. Klasse[21] nebst Fr. 4.–;
- als Entschädigung für die Besorgung der Einzüge und Auszahlungen bei Beträgen unter Fr. 200.– 2%, bei solchen von Fr. 200.– und mehr 1% Provision, wobei diese für einen Einnahmen- oder Ausgabenbeleg den Betrag von Fr. 5.– nicht übersteigen darf.
II. Der Holzverkauf
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Das Holz wird in der Regel liegend verkauft. Der Stehendverkauf mit liegend Nachmass ist nur mit Zustimmung des Oberförsters[27] in Zeiten unsicheren Absatzes zulässig.
Art. 11
Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster[28] die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters[29] ein. Vor Beginn der Steigerung werden folgende Bedingungen eröffnet:
- die Zusage bleibt vorbehalten;
- nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) entschlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material;
- Kaufbeträge unter Fr. 100.– müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung[30] zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermittlung des Bezirksforstamtes[31] der Staatskassenverwaltung[32] zur Aufbewahrung zu übergeben;
- bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet;
- jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintragung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel;
- Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt;
- erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung[33] das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Verkaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen;
- für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer;
- eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Oberförsters[34] bedürfen.
Art. 12
III. Das Rechnungswesen
1. Organisation
Art. 13
Art. 14
Die Kontrollfunktionen sind wie folgt aufgeteilt:
- die Materialrechnung und das Kassenwesen der Revierförster[42] sind durch den Bezirksförster[43] zu kontrollieren;
- die Finanzkontrolle übt die Kontrolle über die auf dem Oberforstamt[44] zentralisierte Rechnungsführung aus;[45]
- der Oberförster[46] überwacht die gesamte Material- und Finanzgebarung der Staatsforstverwaltung.[47]
Art. 15
Die Einrichtung der Buchhaltung sowie die Anlage sämtlicher Rechnungsformulare der Staatsforstverwaltung sind vom Oberforstamt[48] und von der Finanzkontrolle gemeinsam zu bestimmen. Es dürfen von keiner der beiden Stellen ohne Wissen und Einwilligung des andern Organes neue Formulare für das Rechnungs- und das Kassenwesen eingeführt noch bestehende abgeändert werden. Sämtliche Formulare sind vom Oberforstamt[49] zu beziehen.*
2. Materialrechnung
Art. 16
Die Materialrechnung wird von jedem Revierförster[50] für sein Revier und von jedem Bezirksförster[51] für seinen Forstbezirk[52] geführt.
Die Materialrechnung teilt sich in die Erntekontrolle und die Abgabekontrolle. Die Erntekontrolle enthält die nach Sortimenten getrennten Erntemassen; die Abgabekontrolle enthält die einzelnen nach den gleichen Sortimenten getrennten Holzabgabemassen mit den entsprechenden Erlösen, ferner Einnahmen aus Nebennutzung und andern Posten.
Art. 17
Die Eintragungen in die Erntekontrolle erfolgen auf Grund der Ausgabenbelege für die Erntekosten und gemäss allfälligen Rohverkäufen laut Verkaufsliste. Die Eintragungen in die Abgabekontrolle haben den einzelnen Verkäufen und übrigen Einnahmeposten in den Verkaufslisten, die vom Revierförster[53] zuhanden des Bezirksförsters[54] zu erstellen sind, zu entsprechen. Die Verkaufslisten enthalten alle Verkäufe, sowohl diejenigen durch den Revierförster[55] als auch diejenigen durch den Bezirksförster[56]. Die Abgabekontrolle des Revierförsters[57] enthält zudem die Einzahlung der Verkaufsbeträge auf Grund seines Einnahmebüchleins und der Meldungen der Staatskasse[58]. Die Abgabekontrolle des Bezirksförsters[59] enthält die Verkäufe nur summarisch anhand der Verkaufsliste.
Über die Kontrolle der Materialbücher siehe Art. 28 lit. b und c.
3. Kassenwesen
Art. 18
Art. 19
Reichen bei den Revierförstern[63] die Einnahmen zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen nicht aus, so haben sie beim Bezirksförster[64] einen Kassenvorschuss zu verlangen.
Wird das Vorschussbegehren vom Bezirksförster[65] als begründet befunden, so hat er dem Oberforstamt[66] eine Zahlungsanweisung zuhanden der Staatskassenverwaltung[67] einzureichen. Die Revierförster[68] haben Kassenbestände, die nicht zur Bestreitung bevorstehender Ausgaben erforderlich sind, unaufgefordert in runden Beträgen an die Staatskassenverwaltung[69] abzuliefern.
Art. 20
Für die Erfassung des Rechnungsverkehrs der Revierförster[70] sind die vom Oberforstamt[71] zu beziehenden Rechnungsbücher und Formulare zu verwenden. Sämtliche Rechnungsunterlagen sind durch den Revierförster[72] auf Grund des Kontenplanes der Staatsforstbuchhaltung mit den entsprechenden Kontonummern zu versehen.
Art. 21
Forderungen aus öffentlichen Holzversteigerungen, Submissionen und Handverkäufen der Bezirksförster[73] sind durch die Staatskassenverwaltung[74] einzuziehen. Zu diesem Zwecke sind der Staatskassenverwaltung[75] die Originale der Versteigerungsprotokolle bzw. die bezüglichen Rechnungsdoppel der Bezirksförster[76] zuzustellen. Die Staatskassenverwaltung[77] hat alle Einzahlungen dem Revierförster[78] und dem Oberforstamt[79] zu melden.
Auszahlungen für Rechnung der Staatsforstverwaltung sind, soweit sie nicht zweckmässiger durch die Revierförsterkassen regliert werden, durch die Staatskassenverwaltung[80] zu vollziehen. Die Bezirksförster[81] haben zu diesem Zwecke die Rechnungen, mit ihrem Visum versehen, dem Oberforstamt[82] einzusenden. Das Oberforstamt[83] seinerseits erstellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen zuhanden der Staatskassenverwaltung.[84]
4. Rechnungsablage der Revierförster[85]
Art. 22
Die Revierförster[86] legen periodisch dem Bezirksförster[87] zuhanden des Oberforstamtes[88] Rechnung ab. Die Rechnungstermine bestimmt der Bezirksförster[89] im Einvernehmen mit dem Oberförster.[90]
Die Rechnungsablage besteht:
- in der Übergabe der Verkaufsliste (Auszug aus dem Materialbuch) über die in der Rechnungsperiode getätigten Holzverkäufe, nach Wäldern ausgeschieden;
- in der Übergabe der abgeschlossenen Kassenbücher und der bezüglichen Belege.
Art. 23
Der Bezirksförster[91] hat die von den Revierförstern[92] zugestellten Rechnungsunterlagen materiell zu prüfen und beim Richtigbefund dieselben zu visieren. Insbesonders hat er seine volle Aufmerksamkeit auf die Richtigkeit der Kontierung zu richten. Die Materialkontrolle des Bezirksförsters[93] ist auf Grund dieser Rechnungsunterlagen nachzutragen.
Die materiell kontrollierten Rechnungsbelege und Verkaufslisten sind an das Oberforstamt[94] zur systematischen buchhalterischen Verarbeitung weiterzuleiten.
Rechnungsführung des Oberforstamtes[95]
Art. 24
Die vom Bezirksforstamt[96] zugestellten Rechnungsunterlagen sind durch das Oberforstamt[97] arithmetisch und formell zu prüfen. Differenzen und formelle Mängel sind unverzüglich unter Rücksendung der bezüglichen Belege dem Bezirksförster[98] zu melden. Vorgängig ihrer Verbuchung sind die Belege durch den Oberförster[99] zu visieren.
Art. 25
Die systematische buchhalterische Verarbeitung der Belege erfolgt durch das Oberforstamt[100] derart, dass für jeden Wald eine besondere Ertragsrechnung erstellt werden kann.
Art. 26
Die Rechnungsbelege sind für die gesamte Staatsforstverwaltung chronologisch zu numerieren und auf dem Oberforstamt[101] aufzubewahren.
Art. 27
Das Oberforstamt[102] erstellt jeden Monat zuhanden der Finanzkontrolle eine nach Hauptgruppen zusammengefasste Bilanz und alle Vierteljahre zuhanden der Bezirksförster[103] einen Bilanzauszug über die ihrem Forstbezirk unterstellten Wälder. Der Jahresabschluss erfolgt per 30. Juni.*
Die Bilanzen sind durch den Oberförster[104] zu unterzeichnen.
6. Kontrolle
Art. 28
Die Kontrolle der Bezirksförster[105] über den Rechnungsverkehr der Revierförster[106] hat sich zu erstrecken:
- auf die materielle Prüfung der periodischen Rechnungsablage gemäss Art. 23;
- auf einen zweimal jährlich vorzunehmenden Vergleich der Materialkontrolle der Revierförster[107] mit derjenigen des Bezirksforstamtes;[108]
- auf eine mindestens jährlich einmal vorzunehmende Aufnahme der Erntebestände in den Wäldern und die Vergleichung dieser Resultate mit denjenigen der Materialkontrolle;
- auf eine jährlich mindestens zweimal auszuführende unangemeldete Kassenkontrolle bei den Revierförstern.[109]
Art. 29
Art. 30
Das Oberforstamt[113] prüft die Rechnungsunterlagen in arithmetischer und formeller Hinsicht.
Art. 31*
Die Finanzkontrolle prüft die zentralisierte Rechnungsführung der Staatsforstverwaltung. Über den Befund dieser Prüfungen hat die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement Bericht zu erstatten.
Art. 32
Art. 33
Die Dienstinstruktion für die Bezirksförster[116] des Kantons St.Gallen[117], die Spezialinstruktion für die Kreisförster, welchen Staatswaldungen unterstellt sind[118], das Reglement über den Verkauf der Staatswaldprodukte[119] und das Reglement betreffend das Rechnungs- und Kassawesen der Verwaltung der Staatswaldungen[120], alle vom 11. November 1902, sind aufgehoben.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | GS 19, 338 | 01.07.1949 | 01.07.1949 |
| Art. 14, Abs. 1, b) | geändert | GS 20, 1163 | 24.12.1955 | keine Angabe |
| Art. 15, Abs. 1 | geändert | GS 20, 1163 | 24.12.1955 | keine Angabe |
| Art. 27, Abs. 1 | geändert | GS 20, 1163 | 24.12.1955 | keine Angabe |
| Art. 31 | geändert | GS 20, 1163 | 24.12.1955 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.1949 | 01.07.1949 | Erlass | Grunderlass | GS 19, 338 |
| 24.12.1955 | keine Angabe | Art. 14, Abs. 1, b) | geändert | GS 20, 1163 |
| 24.12.1955 | keine Angabe | Art. 15, Abs. 1 | geändert | GS 20, 1163 |
| 24.12.1955 | keine Angabe | Art. 27, Abs. 1 | geändert | GS 20, 1163 |
| 24.12.1955 | keine Angabe | Art. 31 | geändert | GS 20, 1163 |