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671.1

Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung)

(NSV)

vom 17.06.1975 (Stand 01.10.2017)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[1] und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung dazu vom 27. Dezember 1966[2] sowie von Art. 124bis und Art. 124ter des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942[3]

als Verordnung:[4]

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere.

Die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über den Schutz des Waldes[5], die Jagd[6], den Vogelschutz[7] und die Fischerei[8] sowie über die Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge[9] bleiben vorbehalten. Insbesondere findet diese Verordnung keine Anwendung auf die in der Gesetzgebung über Jagd, Vogelschutz und Fischerei genannten Tiere.

Art. 2 Schutz der Biotope a) Grundsatz

Die Standorte geschützter Pflanzen und die Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten geschützter Tiere, wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken, Feldgehölze und Trockengebiete, die als Lebensräume von Pflanzen und Tieren dienen, sind in angemessenem Umkreis zu erhalten, soweit ohne solchen Schutz des Lebensraumes Gefahr des Aussterbens bestände und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen.

Art. 3* b) Ausnahmebewilligungen

Massnahmen, welche diese Lebensräume vermindern, beseitigen oder verschlechtern, sind nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zulässig.

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bewilligung mit der Verpflichtung verbinden, entweder Realersatz zu schaffen oder Institutionen, welche die Ersatzbeschaffung übernehmen und Gewähr für sachgemässe Ausführung bieten, mit einem angemessenen Beitrag zu unterstützen.

Art. 4* Verbot des Abbrennens

Das Abbrennen der Pflanzendecke ist verboten. Ausgenommen ist die Unkrautbekämpfung an Strassenrändern mit Abflammgeräten.

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Abbrennen der Pflanzendecke als Pflegemassnahme für schutzwürdige Biotope bewilligen.

Art. 5* Sammeln von Pflanzen und Fangen von Tieren

Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

Das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür sind verboten.

II. Geschützte Pflanzen und Tiere

1. Pflanzenschutz

Art. 6 Vollständiger Schutz

Neben den durch die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellten Pflanzen[10] dürfen in gleicher Weise wildwachsende Pflanzen folgender Arten weder gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, weggeführt, feilgeboten, verkauft, gekauft noch vernichtet werden: Edelweiss (Leontopodium alpinum)

Enziane:

Lilien:

Art. 7 Beschränkter Schutz

Von den wildwachsenden Pflanzen folgender Arten dürfen höchstens fünf Blütenstände gepflückt werden:

Akelei, beide gewöhnlichen Arten (Aquilegia vulgaris und atrata)

Alpenrosen:

Astern:

Enziane:

Glockenblumen:

Nelken:

Primeln, Schlüsselblumen:

Das gleiche beschränkte Pflückverbot gilt für Kätzchenblütler (Weiden, Erlen, Haseln, Espen, Birken) während der Blütezeit und für die mit Früchten behangenen Zweige der Stechpalmen, Pfaffenhütchen und Eiben.

Im übrigen gelten die Verbote gemäss Art. 6 auch für diese Pflanzenarten ohne Einschränkung.

Art. 8* Sammeln von Pilzen

Die politische Gemeinde kann durch Schutzverordnung das Sammeln bestimmter oder aller Pilzarten auf dem Gemeindegebiet oder Teilen davon vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn der Bestand dieser Arten gefährdet ist oder wenn dadurch natürliche Pflanzengesellschaften erheblich bedroht würden.

Art. 9* Ausnahmen

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann ausnahmsweise für bestimmte Gebiete den Pflanzenschutz erweitern oder einschränken.[11]

Es kann das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen zu wissenschaftlichen, zu Schul- oder zu Heilzwecken für bestimmte Gebiete gestatten, sofern der Fortbestand dieser Pflanzen in der betreffenden Gegend nicht gefährdet wird, sowie die Beseitigung von Schilf- oder Binsenbeständen bewilligen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

2. Tierschutz

Art. 10 Geschützte Tiere

Neben den durch die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellten Tierarten[12] ist in gleicher Weise auch die Weinbergschnecke (Helix pomatia) geschützt.

Art. 11* Ausnahmen

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen und zu Lehrzwecken in einer bestimmten Gegend bewilligen, wenn dadurch der Bestand am Fangort nicht gefährdet wird.

Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke das Fangen und Halten einer kleinen Zahl von geschützten, am Fangort nicht seltenen Tieren, die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich sowie einzelner Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet. Das gleiche Recht steht Personen zu, die sonstwie naturkundliche Interessen geltend machen können.

Die Erlaubnis gemäss Abs. 2 ist vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn die gefangenen Tiere trotz Mahnung unsachgemäss gehalten werden.

III. Schutzgebiete

Art. 12 Arten

Genau umgrenzte Gebiete können als Pflanzen- oder Tierschutzgebiete erklärt werden.

Pflanzenschutzgebiete und Tierschutzgebiete können zu Naturschutzgebieten zusammengefasst werden.

Schutzgebiete sind zu errichten, wo die Schutzbestimmungen des ersten und des zweiten Abschnittes dieser Verordnung nicht genügen, um der Gefährdung von geschützten Pflanzen oder Tieren wirksam entgegenzutreten.

Art. 13 Pflanzenschutzgebiete

In Pflanzenschutzgebieten kann das Ausreissen, Ausgraben und Pflücken der wildwachsenden Pflanzen aller Arten verboten werden. Ferner können alle Massnahmen, welche die Pflanzenbestände in ihrer Art und Zusammensetzung gefährden, wie z. B. das Entwässern oder Düngen, die Änderung der Bewirtschaftungsart, das Verwenden von Bioziden, das Aufschütten und das Ausgraben, verboten werden.

Art. 14 Tierschutzgebiete

In Tierschutzgebieten kann das Stören, Fangen und Töten der freilebenden Tiere aller oder bestimmter Arten sowie das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten verboten werden.

Art. 15* Zuständigkeit

Die Errichtung von Schutzgebieten ist Sache der politischen Gemeinde.

Wenn das Schutzgebiet auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und diese sich nicht innert angemessener Frist auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, oder wenn die politische Gemeinde bei botanisch besonders wertvoller gefährdeter Vegetation beziehungsweise bei vom Aussterben bedrohten geschützten Tierarten von ihrer Befugnis nicht Gebrauch macht, ordnet der Regierungsrat die Schutzmassnahmen an.

Art. 16 Schutzverordnung a) Inhalt

Die Behörde, die ein Schutzgebiet errichtet, erlässt darüber eine Schutzverordnung im Sinn von Art. 128 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes[13].*

Die Schutzverordnung regelt die Umgrenzung des Schutzgebietes, Art und Gegenstand des Schutzes sowie die Folgen von Widerhandlungen.

Art. 17* b) Verfahren

Das Verfahren beim Erlass von Schutzverordnungen richtet sich sachgemäss nach Art. 34 ff. des Planungs- und Baugesetzes[14].*

Beeinträchtigt die Errichtung des Schutzgebietes die fischereiliche Nutzung, so bedarf die Schutzverordnung überdies der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes.

Art. 18 Bekanntmachung

Die Schutzverordnung ist mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet auszugsweise anzuschlagen.

Über die Notwendigkeit allfälliger weiterer Vorkehren wie Markierungen des Schutzgebietes an zusätzlichen Stellen entscheidet die Behörde, die das Schutzgebiet errichtet.

Art. 19 Vollzug, Kosten und Kostenverteilung

Das Anschlagen der Schutzverordnung sowie das Anbringen, der Unterhalt und die Kontrolle der Markierungen obliegen in der Regel dem Gemeinderat.

Wird ein Schutzgebiet im Bereich von Grundeigentum einer Ortsgemeinde oder ortsbürgerlichen Korporation errichtet, kann diese angemessen zur Kostenbeteiligung herangezogen werden.

Für Schutzgebiete im Bereich von Seil- und Sesselbahnen oder von Güterstrassen können die Kosten durch Konzessionsbestimmungen oder Subventionsauflagen den Unternehmungen überbunden werden.

Streitigkeiten unter Gemeinden über die Höhe ihrer Kostenanteile für Schutzgebiete entscheidet der Regierungsrat.

IV. Vollzug

Art. 20* Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Der Vollzug obliegt, soweit diese Verordnung keine andere Behörde als zuständig erklärt, dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei.

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige kantonale Behörde im Sinn der Vorschriften des Bundes über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere.

Art. 21 Naturschutzvereinigungen

In wichtigen Fragen des Schutzes wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere werden auch Vereinigungen angehört, die sich in ideeller Weise dem Naturschutz widmen.

Art. 22* Orientierung der Öffentlichkeit

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei sorgt im Zusammenwirken mit der politischen Gemeinde und den interessierten Kreisen dafür, dass die Vorschriften über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere der Öffentlichkeit bekannt werden.

Art. 23* Aufsichtsorgane

Die politische Gemeinde wacht darüber, dass diese Verordnung eingehalten wird.

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet freiwillige Pflanzen- oder Tierschutzaufseher und versieht sie mit den nötigen Ausweisen.

Die politische Gemeinde bezeichnet die für Überwachung der Schutzgebiete zuständigen Aufseher und gibt ihnen die erforderlichen Ausweise ab.

V. Übertretungen

Art. 24 Anzeigen

Die Polizeiorgane, das Forstpersonal, die Wildhüter, die Jagd- und die Fischereiaufseher sowie die freiwilligen Pflanzen- oder Tierschutzaufseher haben Übertretungen der Vorschriften über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere anzuzeigen.

Art. 25* Strafen

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. ohne Bewilligung der zuständigen Behörde geschützte Pflanzen oder geschützte Pilze pflückt, ausgräbt, ausreisst, wegführt, feilbietet, verkauft, kauft oder vernichtet;
  2. Weinbergschnecken mutwillig tötet oder zum Zweck des Genusses oder des Erwerbs fängt;
  3. an Orten mit Vorkommen geschützter Pflanzen oder Tiere ohne Bewilligung ihren Lebensraum zerstört oder beeinträchtigt;
  4. den in Pflanzenschutzgebieten, Tierschutzgebieten oder in zusammengefassten Naturschutzgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften zuwiderhandelt;
  5. eine Pflanzendecke ohne Bewilligung abbrennt. Vorbehalten bleibt die Unkrautbekämpfung an Strassenrändern mit Abflammgeräten.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Die Bestrafung nach Bundesrecht bei Verletzung von eidgenössischen Vorschriften und darauf gestützten Verfügungen bleibt vorbehalten.

Art. 26* Wiederherstellung des früheren Zustandes

Unabhängig von der Bestrafung kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen lassen.

Art. 27 Kontrolle, Beschlagnahme

Die gemäss Art. 24 dieser Verordnung zur Anzeige verpflichteten Organe sind berechtigt, sich von verdächtigen Personen den Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke und Taschen vorzeigen zu lassen.

Sie haben widerrechtlich angeeignete oder feilgebotene Pflanzen und Pilze beziehungsweise widerrechtlich angeeignete oder gehaltene Tiere zu beschlagnahmen.

Der Untersuchungsbeamte bestimmt, was mit den beschlagnahmten Pflanzen, Pilzen und Tieren zu geschehen hat. Vorbehalten bleibt die Einziehung.[15]

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28 Schutzgebiete alten Rechts

Die gestützt auf das bisherige Recht vom Regierungsrat errichteten Schutzgebiete bleiben bestehen.

Bei Änderung der Verhältnisse erlässt die nach neuem Recht zuständige Behörde die erforderliche Schutzverordnung und gibt dem Regierungsrat davon Kenntnis.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen vom 25. April 1961[16] und die Verordnung über den Schutz der freilebenden Tiere vom 9. Juni 1970[17] werden aufgehoben.

Art. 30 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1975 angewendet.

Vor dem Vollzugsbeginn dieser Verordnung beim Regierungsrat anhängige Gesuche um Erklärung zum Schutzgebiet werden nach altem Recht behandelt.

Egress

nGS 10-63

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10-63 17.06.1975 01.10.1975
Art. 3 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 4 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 8 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 15 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 17 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 20 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 22 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 23 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 25 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 26 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.06.1975 01.10.1975 Erlass Grunderlass 10-63
05.12.2000 keine Angabe Art. 8 geändert 36–30
05.12.2000 keine Angabe Art. 15 geändert 36–30
12.12.2006 keine Angabe Art. 25 geändert 42–32
30.10.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 17 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 22 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 23 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 26 geändert 42–101
27.06.2017 01.10.2017 Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-050
27.06.2017 01.10.2017 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-050