Diese Verordnung regelt den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere.
Die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über den Schutz des Waldes[5], die Jagd[6], den Vogelschutz[7] und die Fischerei[8] sowie über die Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge[9] bleiben vorbehalten. Insbesondere findet diese Verordnung keine Anwendung auf die in der Gesetzgebung über Jagd, Vogelschutz und Fischerei genannten Tiere.