Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige Stelle des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
671.71
Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen
Präambel
erlässt
in Ausführung des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 1991[1]
Anhänge
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Bewirtschaftungsvertrag
Die Gewährung von Beiträgen nach diesem Erlass setzt den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrags voraus.
II. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Hochstamm-Feldobstbäume sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Art. 3 Grundsatz
Beiträge für Objekte nach Art. 2 Bst. a bis f des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 1991[3] richten sich nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[4], soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Innerhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge für Objekte aller Qualitätsstufen nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[5] gewährt.
Ausserhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Streueflächen aller Qualitätsstufen nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[6] gewährt. Für andere Objekte ausserhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge nur gewährt, wenn sie mindestens die Qualitätsstufe II nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[7] erreichen.*
Für Objekte, die besondere ökologische Werte aufweisen, ohne die Qualitätsstufe II zu erreichen, kann die zuständige Stelle des Kantons ausnahmsweise Beiträge der Qualitätsstufe II gewähren.*
Art. 4 Sömmerungsgebiet
Im Sömmerungsgebiet werden für extensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie Streueflächen Beiträge nach Anhang 1 dieses Erlasses gewährt.
Art. 5 Hecken, Feld- und Ufergehölze in beweideten Steillagen
Bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen in beweideten Steillagen kann durch Bewirtschaftungsvertrag auf das Auszäunen des Grünflächenstreifens verzichtet werden.[8]
III. Waldrand und Pufferstreifen
Art. 6 Waldrand a) Grundsatz
Beiträge werden für das Anlegen und Erhalten von ökologisch wertvollen Waldrändern gewährt.
…*
Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 1800.– je Hektare Bodenfläche.*
Art. 7 b) Zusätzliche Voraussetzungen
Beitragsberechtigte Waldränder weisen in der Regel folgende Masse auf:
- eine Länge von wenigstens 200 Metern;
- eine Breite von 20 Metern und
- einen Krautsaum von 5 Metern.
Dem Bewirtschaftungsvertrag ist ein Waldrandkonzept beizulegen. Das Waldrandkonzept enthält insbesondere:
- einen Plan mit Waldgrenze und Vertragsfläche;
- den Ist-/Soll-Zustand;
- die geplanten Pflege- und Aufwertungsmassnahmen.
Art. 8 Pufferstreifen
Beiträge werden für Pufferstreifen gewährt, die Moore und andere schutzwürdige Lebensräume[9] vor Belastungen durch umgebende Nutzungen schützen.
Sie werden nach Anhang 3 dieses Erlasses nach verbleibender Nutzung sowie nach Tal- und Berggebiet abgestuft.*
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 9 Arten
Beiträge für weitere ökologische Leistungen[10] werden gewährt für:
- die nicht mechanisierte Bewirtschaftung;
- den späteren Schnitt;
- den gestaffelten Schnitt;
- die spezifische Artenförderung;
- die Rückführung von Biotopen;
- das Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen.
Neben den Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung können für ausserordentliche ökologische Leistungen zugunsten schutzwürdiger Lebensräume[11] ausnahmsweise Beiträge gewährt werden. Die Leistungen sind im Bewirtschaftungsvertrag genau anzugeben.
Im Einzelnen richten sich die Beiträge für die weiteren ökologischen Leistungen nach den Anhängen 4 und 5 dieses Erlasses.
Art. 10 Nicht mechanisierte Bewirtschaftung
Beiträge werden für die Handarbeit auf nicht befahrbaren Flächen gewährt.
Art. 11 Späterer Schnitt
Der spätere Schnitt erfolgt frühestens 14 Tage nach dem in der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 13. Oktober 2013[12] zugelassenen Zeitpunkt.
Art. 12 Gestaffelter Schnitt
Der gestaffelte Schnitt besteht aus zwei Schnitten im Abstand von wenigstens 14 Tagen.
Jeder Schnitt erfolgt auf wenigstens einem Drittel der Grundfläche.
Art. 13 Spezifische Artenförderung
Beiträge werden zur Förderung geschützter[13] oder gefährdeter[14] Pflanzen- und Tierarten gewährt.
Die Beiträge setzen ein Artenförderkonzept voraus. Das Artenförderkonzept enthält insbesondere:
- die geförderten Arten;
- die Fördermassnahmen.
Die Fördermassnahmen müssen am vorgesehenen Standort geeignet und zweckmässig sein.
Art. 14 Rückführung von Biotopen
Rückführungsflächen sind intensivierte Riedwiesen oder Trockenstandorte, die durch Ausmagerung in den ursprünglichen Zustand überführt werden.
Beiträge für Rückführungsflächen werden gewährt, wenn der Bestand der Rückführungsflächen mit planerischen Mitteln oder durch Dienstbarkeiten langfristig gesichert ist.
Die Beiträge setzen ein Rückführungskonzept voraus. Das Rückführungskonzept enthält insbesondere:
- den Ist-/Soll-Zustand der Rückführungsfläche;
- die geplanten Rückführungsmassnahmen;
- die Grundlage der langfristigen Sicherung nach Absatz 2 dieser Bestimmung.
Art. 15 Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen
Beiträge werden für neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen auf bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen gewährt, wenn damit zusätzliche Aufwertungsmassnahmen verbunden sind.
Als zusätzliche Aufwertungsmassnahmen gelten insbesondere das Einsäen von artenreichen Saatmischungen sowie das Anlegen von Weihern und Hecken.
Die Beiträge setzen ein Aufwertungskonzept voraus. Das Aufwertungskonzept enthält insbesondere:
- den Ist-/Soll-Zustand der neuen ökologischen Ausgleichsfläche;
- die geplanten Aufwertungsmassnahmen.
V. Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 16 Schnitt
Das Schnittgut ist abzuführen.
Bei jedem Schnitt sind rotierend fünf bis zehn Prozent der Fläche als Rückzugsstreifen stehen zu lassen.
Mähaufbereiter sind nicht erlaubt.*
Art. 17 Schnittzeitpunkt
Wiesenflächen dürfen im Talgebiet frühestens am 1. Juli, im Berggebiet frühestens am 15. Juli geschnitten werden. Streueflächen dürfen frühestens am 1. September geschnitten werden.
Art. 18 Beweidung und Viehtrieb
Beweidung und Viehtrieb sind nur auf Weideflächen erlaubt.
Der Bewirtschaftungsvertrag kann eine schonend durchgeführte Herbstweide auf Wiesenflächen zulassen. Die Beweidung durch Schafe ist nicht erlaubt.
Art. 19 Verbote
Auf Flächen, für die Beiträge nach diesem Erlass gewährt werden, ist es untersagt:
- Dünger auszubringen;
- Pflanzenbehandlungsmittel einzusetzen;
- Landschaden zu verursachen;
- Bodenveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushalts vorzunehmen, wenn diese nicht dem Schutzzweck dienen.
…*
Art. 20 Andere Bewirtschaftungsvorschriften
Schutzverordnung oder Bewirtschaftungsvertrag können zusätzliche oder von den Bewirtschaftungsvorschriften nach diesem Erlass abweichende Bewirtschaftungsvorschriften enthalten.
VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
Art. 21 Ausschluss von Beiträgen
Keine Beiträge werden gewährt für Massnahmen, die in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach Art. 11 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009[15] erbracht werden.
Art. 22 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind der politischen Gemeinde bis 30. April des Jahres einzureichen, für das erstmals Beiträge beansprucht werden.[16]
Art. 23 Bewirtschaftungsvertrag
Der Bewirtschaftungsvertrag enthält:
- die Bezeichnung der Vertragspartner;
- die Objekttypen mit Angabe von Qualitätsstufe und nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung;
- den genauen Plan der beitragsberechtigten Flächen mit Massangabe, Parzellennummer und Zone;
- die notwendigen Konzepte;
- den Schnittzeitpunkt und die weiteren Bewirtschaftungsvorschriften;
- den Verweis auf die zur Beitragsberechnung anwendbaren Bestimmungen mit den im ersten Jahr zu erwartenden Beiträgen;
- die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger, wenn die Beiträge nicht ausschliesslich der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausbezahlt werden;
- den Zeitpunkt der Auszahlung;
- die Folgen der Nichterfüllung;
- die Vertragsdauer.
Art. 24 Abrechnungsliste der Gemeinde
Die Abrechnungsliste enthält:
- die Namen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger mit dem Hinweis, ob diese jeweils zu Direktzahlungen berechtigt sind;
- die Objekttypen mit Angabe von Qualitätsstufe und nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung;
- das Flächenmass der Objekte;
- die Lage der Flächen (Parzellennummer und Zone);
- das Jahr, in dem die Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen wurden;
- die aktuellen Beitragssätze und Beiträge.
Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern.
Art. 25 Genehmigung
Die politische Gemeinde reicht genehmigungspflichtige Bewirtschaftungsverträge innerhalb von 14 Tagen ab Unterzeichnung der zuständigen Stelle des Kantons ein.
Nicht genehmigungspflichtige Bewirtschaftungsverträge reicht sie der zuständigen Stelle des Kantons zusammen mit der Abrechnungsliste bis 31. August ein.
Art. 26 Verzeichnis der beitragsberechtigten Flächen
Die politische Gemeinde führt ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan der beitragsberechtigten Flächen.
Verzeichnis und Übersichtsplan sind öffentlich. Sie geben Auskunft über die genaue Lage, den Objekttyp einschliesslich der Qualitätsstufe und die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter der Flächen.
Art. 27* Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 26. Januar 2016
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Jahr 2015 einen Vertrag über Waldränder abgeschlossen haben und denen für diese Waldränder nach neuem Recht geringere Beiträge als bisher zustehen, werden für die verbleibende Vertragsdauer nach bisherigem Recht entschädigt.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Jahr 2015 einen Vertrag über Waldränder abgeschlossen haben und denen für diese Waldränder nach neuem Recht gleich hohe oder höhere Beiträge als bisher zustehen, werden nach neuem Recht entschädigt.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2015-042 | 09.12.2014 | 01.01.2015 |
| Art. 3, Abs. 3 | geändert | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Art. 3, Abs. 4 | eingefügt | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Art. 6, Abs. 2 | aufgehoben | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Art. 6, Abs. 3 | eingefügt | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Art. 8, Abs. 2 | geändert | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Art. 16, Abs. 3 | eingefügt | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Art. 19, Abs. 2 | aufgehoben | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Art. 27 | eingefügt | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Anhang 1 | Inhalt geändert | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Anhang 2 | aufgehoben | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Anhang 3 | Inhalt geändert | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Anhang 4 | Inhalt geändert | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
| Anhang 5 | Inhalt geändert | 2016-031 | 26.01.2016 | 01.01.2016 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2014 | 01.01.2015 | Erlass | Grunderlass | 2015-042 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 3, Abs. 3 | geändert | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 3, Abs. 4 | eingefügt | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 6, Abs. 2 | aufgehoben | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 6, Abs. 3 | eingefügt | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 8, Abs. 2 | geändert | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 16, Abs. 3 | eingefügt | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 19, Abs. 2 | aufgehoben | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Art. 27 | eingefügt | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Anhang 1 | Inhalt geändert | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Anhang 2 | aufgehoben | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Anhang 3 | Inhalt geändert | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Anhang 4 | Inhalt geändert | 2016-031 |
| 26.01.2016 | 01.01.2016 | Anhang 5 | Inhalt geändert | 2016-031 |