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672.1

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung

(EG-USG)

vom 19.04.2011 (Stand 01.10.2017)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2010[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Art. 1 Umfang

Dieser Erlass regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[4] und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

2. Kantonale Umweltschutzfachstelle

Art. 2 Bezeichnung und Zuständigkeit

Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.

Die kantonale Umweltschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 3 Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen

Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für Zusammenarbeit und Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaaten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

Art. 4 Grundsatz

Kanton und politische Gemeinden arbeiten beim Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.

Der Kanton unterstützt und berät die politischen Gemeinden.

Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von der kantonalen Umweltschutzfachstelle für Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen beigezogen werden.

Art. 5 Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die politischen Gemeinden

Die Regierung kann der politischen Gemeinde St.Gallen durch Verordnung Aufgaben des Kantons übertragen, wenn sie dies beantragt.

Sie kann Aufgaben des Kantons durch Verordnung allen politischen Gemeinden übertragen, wenn:

  1. der Vollzug vereinfacht wird;
  2. angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

Art. 6 Reglemente

Der Gemeinderat hört die zuständige Stelle des Kantons an, bevor er über Vorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes beschliesst.

4. Vollzug

Art. 7 Beizug Dritter

Kanton und politische Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.

Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.

Der Kanton kann Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinden Dritten, insbesondere Branchenvereinigungen, übertragen, wenn:

  1. es im Interesse eines wirtschaftlichen und wirksamen Vollzugs zweckmässig erscheint;
  2. angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

Art. 8 Beteiligungen und Mitgliedschaften

Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Organisationen, die einen wichtigen Beitrag zur Vollzugsunterstützung leisten, beteiligen und deren Mitglied werden.

Art. 9 Interkantonale und internationale Vereinbarungen

Die Regierung kann mit Kantonen und Nachbarstaaten gemeinsame Umweltschutzmassnahmen vereinbaren.

Art. 10 Herausgabe amtlicher Akten

Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Umweltschutzgesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten und die Erteilung von Auskünften an die Behörden der Strafrechtspflege.

Art. 11 Gesetzliches Grundpfandrecht

Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch[5]. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung.

5. Gefahrenabwehr

Art. 12 Schadenwehr

Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung[6] sachgemäss angewendet.

Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.

Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle

Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar drohender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.

6. Vorbildfunktion des Gemeinwesens

Art. 14 Grundsatz

Kanton und Gemeinde übernehmen im Umweltschutz eine Vorbildfunktion.

Die Regierung kann nach Anhörung der politischen Gemeinden Weisungen erlassen.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 15 Zuständige Behörde

Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.

Art. 16 Massgebliches Verfahren

Die Umweltverträglichkeit wird in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird.

Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die Umweltverträglichkeit im ersten Verfahren geprüft, das eine umfassende Prüfung ermöglicht.

Art. 17 Kantonales Umweltschutzrecht

In die Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Prüfung des Vorhabens nach kantonalem Umweltschutzrecht, einschliesslich Vorschriften über eine sparsame, rationelle und umweltschonende Energienutzung, einbezogen.

Art. 18 Bekanntmachung a) öffentliche Auflage

Die öffentliche Auflage wird im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt gemacht.

Art. 19 b) Entscheid

Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.

Art. 20 Behandlungsfristen

Die Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie für den Bericht über die Umweltverträglichkeit richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[7] über die Verfahrenskoordination.*

Art. 21 Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen

Die Regierung regelt die Zusammenarbeit der kantonalen Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen durch Verordnung.

Art. 22 Im grenzüberschreitenden Rahmen

Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991[8] wahr, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt zuständig ist.

Art. 23 Kantonsbeiträge

Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.

III. Luftreinhaltung

Art. 24 Zuständigkeit a) Kanton

Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 25 b) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über die Luftreinhaltung:

  1. bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
  2. bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;
  3. bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hofdüngeranlagen;
  4. bei Tiefgaragen und Parkhäusern;
  5. bei gastgewerblich genutzten Anlagen;
  6. bei Verkehrsanlagen, welche die politische Gemeinde bewilligt, ausgenommen wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Strassenverkehrsgesetzgebung;
  7. bei Baustellen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;
  8. im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien.

Vorbehalten bleiben kurzfristige Massnahmen des Kantons nach Art. 27 dieses Erlasses.

Die politische Gemeinde regelt die Organisation der Feuerungskontrolle durch Reglement.

Art. 26 Massnahmenplan

Die Regierung erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.

Sie gibt die Massnahmenpläne vor deren Erlass in die Vernehmlassung.

Art. 27 Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen

Der Kanton trifft befristete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbelastungen.

Die Regierung regelt Voraussetzungen und Massnahmen, insbesondere den Erlass von Nutzungsbeschränkungen und -verboten, durch Verordnung.

IV. Lärm

Art. 28 Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 29 Kanton a) Aufgaben

Aufgaben des Kantons sind:

  1. Erstellung des Lärmbelastungskatasters;
  2. Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;
  3. Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
  4. Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;
  5. Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons;
  6. Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist;
  7. Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist.

Art. 30 b) Anhörung der politischen Gemeinde

Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei:

  1. Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters;
  2. Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen.

Art. 31 Planverfahren

Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988[9] oder das Sondernutzungsplanverfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[10] sachgemäss durchgeführt.*

Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.

Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.

Art. 32 Empfindlichkeitsstufen a) Grundsatz

Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung trifft, werden zugeordnet:*

Zonenart nach Planungs- und Baugesetz Empfindlichkeitsstufe
Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden* I
Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen* II
Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen* III
Arbeitszonen und Intensiverholungszonen* IV

Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, kann in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung festgelegt werden für:*

  1. Freihaltezonen;
  2. Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern;
  3. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
  4. Intensiverholungszonen;

In Schutzzonen, die andere Zonen überlagern, gelten die Empfindlichkeitsstufen der zugrunde liegenden Zone.*

Art. 33 b) Zuordnung zur höheren Stufe

Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, können in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden.*

V. Erschütterungen

Art. 34 Zuständigkeit

Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor Erschütterungen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht

Art. 35 Zuständigkeit a) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 36 b) Kanton

Der Kanton unterstützt die politische Gemeinde, insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle.

VII. Katastrophenschutz und Störfallvorsorge

Art. 37 Zuständigkeit

Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Katastrophenschutz und die Störfallvorsorge.

Art. 38 Instrumente der Katastrophenvorsorge

Die zuständige Stelle des Kantons wendet beim Vollzug von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[11], soweit nicht die eidgenössische Störfallverordnung gilt, deren Verfahrensregelung für Erhebung, Bewertung und Beurteilung sachgemäss an.

VIII. Umweltgefährdende Stoffe

Art. 39 Vollzug

Der Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe richtet sich nach der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung.

IX. Umweltgefährdende Organismen

Art. 40 Zuständigkeit

Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Umgang mit umweltgefährdenden Organismen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

X. Abfälle

Art. 41 Kanton a) Grundsatz

Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Abfälle, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 42 b) Abfallplanung

Die Regierung erlässt die Abfallplanung.

Sie hört vor Erlass die politischen Gemeinden an.

Art. 43 c) Einzugsgebiete

Die Regierung legt Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung im Richtplan fest.

Sie kann, soweit erforderlich, Einzugsgebiete für die übrigen Abfälle durch Verordnung festlegen.

Art. 44 Politische Gemeinde a) Vollzug

Der politischen Gemeinde obliegen:

  1. die Entsorgung von Siedlungsabfällen;
  2. die Entsorgung von Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt bei Gemeindestrassen und bei Geh- und Radwegen entlang von Kantonsstrassen;
  3. die Entsorgung von Abfällen aus der öffentlichen Abwasserreinigung;
  4. der Vollzug der Vorschriften über Bauabfälle;
  5. die Entsorgung von Abfällen, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Sie trägt dafür die Kosten. Ausgenommen sind Abfälle aus Betrieben, denen der Kanton eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung erteilt hat;
  6. die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Ablagerungsplätze abgestellt sind.

Art. 45 b) Reglement

Die politische Gemeinde regelt durch Reglement:

  1. die Abfallbewirtschaftung in ihrem Zuständigkeitsbereich;
  2. die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung durch Gebühren.

Art. 46 Sonder- und Giftabfälle a) Sammelstellen

Die politische Gemeinde sammelt Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Produkten des Kleinverkaufs.

Der Kanton betreibt regionale Sammelstellen.

Die Regierung regelt durch Verordnung Art und Menge der betrieblichen Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden können.

Art. 47 b) Kostenverteilung

Die politischen Gemeinden erstatten dem Kanton nach Einwohnerzahl die Hälfte der Kosten für Errichtung und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie für die Entsorgung der Sonder- und Giftabfälle.

Art. 48 Abfallanlagen a) Betriebsbewilligung

Wer eine Abfallanlage betreiben will, von der eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung bezeichnet diese Abfallanlagen, soweit sie nicht nach Bundesrecht einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bedürfen.

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bewilligung, wenn die umweltverträgliche Behandlung der Abfälle nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

Art. 49 b) Sicherstellung

Die zuständige Stelle des Kantons kann die abfallrechtliche Betriebsbewilligung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen:

  1. für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Erlass oder nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz;
  2. für die Kosten möglicher Schadenfälle;
  3. für die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme.

XI. Belastete Standorte

Art. 50 Zuständigkeit

Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Sanierung von belasteten Standorten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 51 Ausfallkosten

Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

XII. Bodenschutz

Art. 52 Zuständigkeit a) Kanton

Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Belastungen des Bodens, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 53 b) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über:

  1. die Vermeidung von Bodenverdichtung beim Bauen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;
  2. den Umgang mit ausgehobenem Boden, ausgenommen bei Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen ausserhalb der Bauzone.

XIII. Schlussbestimmungen

Art. 54 Strafbestimmungen a) Busse

Mit Busse bis zu Fr. 50 000.– wird bestraft, wer:*

  1. nach diesem Erlass bewilligungspflichtige Abfallanlagen ohne Bewilligung betreibt;
  2. angeordnete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbelastungen missachtet.

Art. 55 b) juristische Personen

Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts a) Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen

Der Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987[15] wird aufgehoben.

Art. 60 b) Grossratsbeschluss über den Lärmschutz

Der Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 8. November 1990[16] wird aufgehoben.

Art. 61 c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989[17] wird aufgehoben.

Art. 62 d) Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. November 1995[18] wird aufgehoben.

Art. 63 e) Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973[19] wird aufgehoben.

Art. 64 Übergangsbestimmungen a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden

Diesem Erlass widersprechende Bestimmungen in Erlassen von Gemeinden und Zweckverbänden werden ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nicht mehr angewendet.

Die Erlasse werden innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses angepasst.

Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:

  1. wichtige Gründe vorliegen;
  2. die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

Art. 65 b) Zuständigkeit und Verfahren

Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

Art. 66 c) bestehende Abfallanlagen

Wer eine Abfallanlage betreibt, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach dem Baugesetz vom 6. Juni 1972[20] rechtskräftig bewilligt wurde, benötigt innert zwei Jahren eine Betriebsbewilligung nach Art. 48 dieses Erlasses, wenn von der Anlage eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann und die umweltverträgliche Behandlung nach dem Stand der Technik anderweitig nicht gewährleistet ist.

Art. 67 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 47–21

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–21 19.04.2011 01.01.2012
Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 31, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Arbeitszonen und Intensiverholungszonen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 2, a) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 2, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 2, e) aufgehoben 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 44, Abs. 1, e) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 44, Abs. 1, f) eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 54, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.04.2011 01.01.2012 Erlass Grunderlass 47–21
05.07.2016 01.10.2017 Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 31, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Arbeitszonen und Intensiverholungszonen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, a) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, e) aufgehoben 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 44, Abs. 1, e) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 44, Abs. 1, f) eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 54, Abs. 1 geändert 2017-049