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672.63

Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs

vom 11.04.1996 (Stand 01.07.1996)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 8. August 1995[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989[2],

in Vollzug von Art. 8 Abs. 1 der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990[3],

als Beschluss:[4]

Ziff. 1

Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 2 045 000.– für den Bau regionaler Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen werden genehmigt.

Ziff. 2

Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der politischen Gemeinden ein Kredit von Fr. 1 023 000.– gewährt.

Ziff. 3

Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 4

Über die dem Staat anfallenden jährlichen Betriebskosten beschliesst der Grosse Rat mit dem Staatsvoranschlag.

Ziff. 5

Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen, umweltschutztechnischen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.

Ziff. 6

Die Regierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Dritten über die Entsorgung und den Betrieb der regionalen Sammelstellen abzuschliessen.

Ziff. 7

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[5]

Egress

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären:[6]

Der Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs wurde am 11. April 1996 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. März 1996 bis 10. April 1996 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[7]

Der Grossratsbeschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.

nGS 31–67

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–67 11.04.1996 01.07.1996

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.1996 01.07.1996 Erlass Grunderlass 31–67