Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 2 045 000.– für den Bau regionaler Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen werden genehmigt.
672.63
Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 8. August 1995[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989[2],
in Vollzug von Art. 8 Abs. 1 der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990[3],
Ziff. 1
Ziff. 2
Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der politischen Gemeinden ein Kredit von Fr. 1 023 000.– gewährt.
Ziff. 3
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Über die dem Staat anfallenden jährlichen Betriebskosten beschliesst der Grosse Rat mit dem Staatsvoranschlag.
Ziff. 5
Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen, umweltschutztechnischen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Ziff. 6
Die Regierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Dritten über die Entsorgung und den Betrieb der regionalen Sammelstellen abzuschliessen.
Ziff. 7
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[5]
Egress
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären:[6]
Der Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs wurde am 11. April 1996 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. März 1996 bis 10. April 1996 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[7]
Der Grossratsbeschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 31–67 | 11.04.1996 | 01.07.1996 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.04.1996 | 01.07.1996 | Erlass | Grunderlass | 31–67 |