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711.1

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz*

vom 20.11.1979 (Stand 01.12.2025)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[1]

als Verordnung:[2]

I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt

Art. 1 Zuständigkeit

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist.

Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs.

Art. 2* Organisation

Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt bestehen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr[3] Verwaltungseinheiten für:

  1. Führer- und Fahrzeugprüfungen,
  2. Bewilligungen und Ausweise im Strassenverkehr,
  3. Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Sie besorgen die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.

Art. 3 Stellvertretung

Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten[4] erteilen.*

Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.

Art. 3bis* Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vollzug der eidgenössischen Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 2001[5] geeigneten Stellen übertragen.

II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge*

Art. 4 Führerprüfung

Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer kann an der praktischen Führerprüfung seiner Schülerin oder seines Schülers teilnehmen.*

Die praktische Führerprüfung wird im Wiederholungsfall von einer anderen sachverständigen Person abgenommen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht die gleiche verlangt.*

Art. 5 Verkehrsunterricht[6]

Wer wiederholt in gefährlicher Weise Verkehrsregeln verletzt hat, kann zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden.

Art. 5bis* Fahrzeugzulassung

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann folgende Geschäfte ganz oder teilweise geeigneten Stellen übertragen:

  1. Hinterlegung und Austausch der Kontrollschilder;
  2. Annullierung des Fahrzeugausweises;
  3. Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern;
  4. Ausstellung eines Ersatzfahrzeugausweises.

Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

Art. 6* Nachprüfung a) Nachkontrolle durch die Polizei

Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Halterin oder der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzuführen.*

Art. 6bis* b) Nachprüfung durch Betriebe und Organisationen

Die periodische Nachprüfung von Personenwagen, Kleinbussen, Lieferwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, Sachentransportanhängern, Wohnanhängern sowie Sportgeräteanhängern kann Betrieben und Organisationen übertragen werden.

Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

Art. 7* Auskunft

Name und Adresse der Halterin oder des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht die Halterin oder der Halter schriftlich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich.[7]*

Art. 7bis* Abrufverfahren

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt betreibt eine Plattform für die Bekanntgabe von Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten im Abrufverfahren.

Die Plattform enthält insbesondere folgende Stammdaten:

  1. Anrede;
  2. Vorname;
  3. Name;
  4. Geburtsdatum;
  5. Heimatort;
  6. Adresse;
  7. AHV-Versicherungsnummer;
  8. Firma;
  9. UID-Nummer;
  10. Fahrzeugdaten und Fahrzeuggeschichte.

Die Datenplattform enthält insbesondere folgende weitere Daten:

  1. Daten nach Art. 89e Bst. abis in Verbindung mit Art. 89c des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[8] sowie der eidgenössischen Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung vom 30. November 2018[9];
  2. Daten zum technischen Zustand von Fahrzeugen.

Folgende öffentliche Organe können im Abrufverfahren Einsicht in die Daten nehmen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

  1. Daten nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung:
  1. die Polizei;
  2. die Staatsanwaltschaft;
  1. Daten nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
  1. das Steueramt;
  2. die Sozialhilfebehörden;
  3. das Konkursamt;
  4. die Betreibungsämter;
  5. das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Die Leitung des datenbeziehenden öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder Organisationseinheiten, die Daten abrufen können. Sie meldet diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt sicher, dass die Zugriffsrechte dokumentiert, überprüfbar und datenschutzkonform verwaltet werden.

Art. 8* Kontrollschild a) Abgabe

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.*

Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, wenn die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.*

Kontrollschilder werden mit rückstrahlendem Belag abgegeben.

Art. 8bis* b) Versteigerung

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer der meistbietenden Person zuteilen.*

Es regelt die Einzelheiten der Versteigerung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Art. 8ter* c) Abtretung

Die Halterin oder der Halter kann das ihr oder ihm zugeteilte Kontrollschild abtreten:*

  1. wenn es ein- bis vierstellig ist:
  1.* an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft;
  2. im Rahmen einer Übertragung oder Neustrukturierung des Unternehmens nach den Bestimmungen des eidgenössischen Fusionsgesetzes;[10]
  1. einer beliebigen Halterin oder einem beliebigen Halter, wenn es wenigstens fünfstellig ist.

Art. 10* Zulassung der Motorfahrräder[11]*

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt:

  1. nimmt die Anmeldung zur kantonalen Kollektivversicherung oder den Versicherungsnachweis entgegen;
  2. zieht die Motorfahrradsteuer[12] ein;
  3. führt den Fahrzeugausweis nach;
  4. gibt das Kontrollschild ab.

... .

Art. 10bis* Vignetten

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vertrieb der Autobahnvignetten geeigneten Stellen übertragen.

Art. 11 Tierfuhrwerke

Einspännige Fuhrwerke müssen mit einem doppelten Leitseil, mehrspännige mit einem Kreuzzügel versehen sein.

Art. 12 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte[13]

Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.

Art. 13 Fahrzeuge ohne Kontrollschild

Das Polizeikommando kann ausnahmsweise gestatten, dass Fahrzeuge ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden.[14]

Art. 15* Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten[15]

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann im Rahmen des Bundesrechts Rennen mit Motorfahrzeugen bewilligen.

Das Polizeikommando kann andere motorsportliche und radsportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten bewilligen.

Art. 16 Lautsprecher an Motorfahrzeugen[16]

Das Polizeikommando kann gestatten, dass bei bedeutenden kulturellen, und sportlichen Veranstaltungen Lautsprecher an Motorfahrzeugen eingesetzt werden.

Art. 17 Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeurinnen und Chauffeure*

Die Polizei überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer.*

In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei zuständig.

Art. 17bis* Ersatzfahrzeuge

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt sowie die Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen erteilen Bewilligungen für die Übertragung der Kontrollschilder auf ein Ersatzfahrzeug.

Art. 17ter* Entfernung von Fahrzeugen

Die Polizei kann vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Führerin oder des Führers entfernen, wenn diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.*

III. Verkehrsanordnungen

Art. 18 Begriff

Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.[17]

Art. 19* Zuständigkeit a) Grundsatz

Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.

In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.

Art. 21* c) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.[18]

Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für:

  1. Gemeindestrassen dritter Klasse;
  2. Wege.

Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.

Art. 22 d) polizeiliche Anordnungen[19]

In besonderen Fällen kann die Polizei den Verkehr vorübergehend, höchstens während acht Tagen, beschränken oder umleiten.*

Bei dringenden und unvorhergesehenen Arbeiten ist das mit dem Strassenunterhalt beauftragte Verwaltungspersonal zuständig. Es teilt seine Anordnungen der Polizei mit. Die Polizei kann Anordnungen ändern oder aufheben.

Art. 23 Öffentliche Bekanntmachung[20]

Örtliche Verkehrsanordnungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Gemeinde trägt die Kosten.

Verfügungen des Polizeikommandos werden zudem im kantonalen Amtsblatt[21] veröffentlicht. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der letzten Veröffentlichung.*

Art. 24* Ausnahmen[22]

Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Das Polizeikommando kann die Bewilligung von Ausnahmen an die politische Gemeinde delegieren.

Die zuständigen Stellen können insbesondere den gehbehinderten Personen und den Ärztinnen und Ärzten im Notfalldienst das Parkieren erleichtern.*

IV. Signalisation

Art. 25* Zuständigkeit a) Anordnung[23]

Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn das Polizeikommando dies angeordnet hat. In der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden für die Anordnung zuständig.

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten:

  1. der politischen Gemeinde für Verfügungen nach Art. 21 dieser Verordnung,
  2. der Bundesbehörden.[24]

Art. 26* b) Anbringung

Signale und Markierungen werden angebracht:

  1. auf den Kantonsstrassen vom kantonalen Strasseninspektorat;
  2. auf den Kantonsstrassen in der Stadt St.Gallen von den Gemeindebehörden, soweit ihnen der Unterhalt übertragen ist;
  3. auf den übrigen Strassen, ausgenommen Nationalstrassen[25], von der Gemeinde. Sie hört die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer an.

Art. 27 Private Grundstücke[26]

Wer zum Schutz seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat[27] oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen des Polizeikommandos das zutreffende Signal aufstellen.

In der Stadt St.Gallen geben die Gemeindebehörden Weisung.

Art. 28 Planung

Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen.*

Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.

Art. 29 Kosten und Unterhalt

Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist,[28] trägt die Kosten der Signalisation.

Sie oder er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.*

Art. 30 Grundeigentümerbeitrag

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, dem ein Signal besondere Vorteile verschafft, kann verpflichtet werden, an die Kosten beizutragen.*

Art. 31 Aufsicht[29]

Das Polizeikommando führt die Aufsicht über die Signalisation durch Gemeinden und Private.

Art. 32* Reklamen a) Bewilligung

Das Polizeikommando bewilligt Strassenreklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen, die Gemeindebehörden der Stadt St.Gallen im Bereich von Kantonsstrassen zweiter Klasse in der Stadt St.Gallen. Bei den übrigen Strassen und Wegen ist die politische Gemeinde zuständig.

Ohne Bewilligung sind erlaubt:

  1. Plakate an den zugelassenen Anschlagstellen;
  2. Reklamen in Schaufenstern und zugelassenen Schaukästen;
  3. unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0,5 m², wenn sie an Gebäuden angebracht sind und entlang der Fassade verlaufen.

Vorbehalten bleiben das Verunstaltungsverbot und die Bewilligungspflicht gemäss Planungs- und Baugesetz[30].*

Art. 33 b) Verbot

Auf staatseigenen Grundstücken sind Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke unzulässig.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chauffeurverordnung vom 3. Juli 1973,[33]
  2. die Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 24. November 1953,[34]
  3. der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 12. Juli 1966,[35]
  4. der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde St.Gallen vom 31. Mai 1966,[36]
  5. der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Rorschach vom 13. August 1968,[37]
  6. die Verordnung über die Strassensignalisation vom 10. Juli 1943.[38]

Art. 37 Übergangsbestimmungen a) Allgemeines

Das kantonale Strasseninspektorat ist bis 31. Dezember 1981 weiterhin zuständig für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Staats- und Nationalstrassen.

Für die Gebührenerhebung gilt Nr. 29.37[39] des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung[40] sachgemäss.

Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke auf staatseigenen Grundstücken sind bis spätestens 31. Dezember 1980 zu entfernen. Das kantonale Strasseninspektorat erlässt nötigenfalls entsprechende Verfügungen. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Verträge. Sie sind auf den nächstmöglichen Zeitpunkt dieser Verordnung anzupassen.

Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz[41] noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen.*

Art. 37bis* b) bestehende Verkehrsanordnungen

Der Gemeinderat verfügt innert eines Jahres nach Genehmigung des Strassenplanes die Fahrverbote zur Beschränkung des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs für:

  1. Gemeindestrassen dritter Klasse;
  2. Wege.

Art. 38 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.

Egress

nGS 14–93

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 14–93 20.11.1979 01.01.1980
Erlasstitel geändert 28–77 10.08.1993 keine Angabe
Art. 2 geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, c) geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 3, Abs. 1 geändert 15–70 02.12.1980 keine Angabe
Art. 3bis eingefügt 37–94 08.10.2002 keine Angabe
Gliederungstitel 2. geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 4, Abs. 2 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 5bis geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe
Art. 6 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 6bis geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–131 09.10.2007 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 7bis eingefügt 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 8 geändert 44–22 02.12.2008 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 8, Abs. 2 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 8bis eingefügt 44–22 02.12.2008 keine Angabe
Art. 8bis, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 8ter eingefügt 44–22 02.12.2008 keine Angabe
Art. 8ter, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 8ter, Abs. 1, a), 1. geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 8ter, Abs. 1, b) geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 9 geändert 18–111 29.11.1983 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 2015-070 11.08.2015 01.06.2015
Art. 10 geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013
Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-070 11.08.2015 01.06.2015
Art. 10bis geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013
Art. 14 aufgehoben 42–131 09.10.2007 keine Angabe
Art. 15 geändert 42–101 10.10.2006 keine Angabe
Art. 17 Artikeltitel geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 17, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 17bis eingefügt 15–70 02.12.1980 keine Angabe
Art. 17ter eingefügt 15–70 02.12.1980 keine Angabe
Art. 17ter, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 19 geändert 42–131 09.10.2007 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 28–77 10.08.1993 keine Angabe
Art. 21 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 22, Abs. 1 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 geändert 28–77 10.08.1993 keine Angabe
Art. 24 geändert 42–131 09.10.2007 keine Angabe
Art. 24, Abs. 2 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 25 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 26 geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013
Art. 26, Abs. 1, c) geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 28, Abs. 1 geändert 22–62 30.06.1987 keine Angabe
Art. 29, Abs. 2 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 30, Abs. 1 geändert 2025-049 14.10.2025 01.12.2025
Art. 32 geändert 47–140 11.09.2012 01.01.2013
Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 37, Abs. 4 eingefügt 23–82 22.11.1988 keine Angabe
Art. 37bis eingefügt 23–82 22.11.1988 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.1979 01.01.1980 Erlass Grunderlass 14–93
02.12.1980 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 15–70
02.12.1980 keine Angabe Art. 17bis eingefügt 15–70
02.12.1980 keine Angabe Art. 17ter eingefügt 15–70
29.11.1983 keine Angabe Art. 9 geändert 18–111
30.06.1987 keine Angabe Art. 6 geändert 22–62
30.06.1987 keine Angabe Art. 22, Abs. 1 geändert 22–62
30.06.1987 keine Angabe Art. 23, Abs. 2 geändert 22–62
30.06.1987 keine Angabe Art. 28, Abs. 1 geändert 22–62
22.11.1988 keine Angabe Art. 37, Abs. 4 eingefügt 23–82
22.11.1988 keine Angabe Art. 37bis eingefügt 23–82
10.08.1993 keine Angabe Erlasstitel geändert 28–77
10.08.1993 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 28–77
10.08.1993 keine Angabe Art. 23, Abs. 2 geändert 28–77
05.12.2000 keine Angabe Art. 21 geändert 36–30
05.12.2000 keine Angabe Art. 25 geändert 36–30
08.10.2002 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 37–94
10.10.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
10.10.2006 keine Angabe Art. 5bis geändert 42–101
10.10.2006 keine Angabe Art. 6bis geändert 42–101
10.10.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 42–101
09.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42–131
09.10.2007 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 42–131
09.10.2007 keine Angabe Art. 19 geändert 42–131
09.10.2007 keine Angabe Art. 24 geändert 42–131
02.12.2008 keine Angabe Art. 8 geändert 44–22
02.12.2008 keine Angabe Art. 8bis eingefügt 44–22
02.12.2008 keine Angabe Art. 8ter eingefügt 44–22
11.09.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 47–140
11.09.2012 01.01.2013 Art. 10bis geändert 47–140
11.09.2012 01.01.2013 Art. 26 geändert 47–140
11.09.2012 01.01.2013 Art. 32 geändert 47–140
11.08.2015 01.06.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-070
11.08.2015 01.06.2015 Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-070
27.06.2017 01.10.2017 Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-050
14.10.2025 01.12.2025 Art. 2, Abs. 1, c) geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Gliederungstitel 2. geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 4, Abs. 2 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 6, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 7, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 7bis eingefügt 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 8, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 8, Abs. 2 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 8bis, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 8ter, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 8ter, Abs. 1, a), 1. geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 8ter, Abs. 1, b) geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 17 Artikeltitel geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 17, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 17ter, Abs. 1 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 24, Abs. 2 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 26, Abs. 1, c) geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 29, Abs. 2 geändert 2025-049
14.10.2025 01.12.2025 Art. 30, Abs. 1 geändert 2025-049