Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach Bundesrecht.[3]
711.3
Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen
Präambel
erlassen
gestützt auf Art. 78 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941[1]
Art. 1 Verkehr auf öffentlichen Strassen
Art. 2 Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen a) Verbot
Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen.[4]
Art. 3 b) Ausnahmen
Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen:
- zur Bewirtschaftung von Flur und Wald,
- zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten,
- zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,
- zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.
Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.
Art. 4 c) Voraussetzungen und Beschränkungen
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
- der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes[5] erfüllen.
Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.
Art. 5 d) Strafbestimmung
Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft.[6]
Art. 7 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 12–37 | 04.07.1977 | 01.09.1977 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.07.1977 | 01.09.1977 | Erlass | Grunderlass | 12–37 |