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711.52

Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen

vom 27.12.1973 (Stand 20.03.1995)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

gestützt auf Art. 57bis des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)[1],

vereinbaren:[2]

I. Gegenstand

Art. 1 Grundsatz

Auf dem Abschnitt der Autobahn N 3 von der Kantonsgrenze in Bilten GL bis zum Anschlusswerk Doggen SG besorgt die Kantonspolizei des Kantons Glarus den Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung, sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen.

Sie übt somit die Funktionen einer Autobahnpolizei aus und wird in dieser Vereinbarung als solche bezeichnet.

Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben hat die Autobahnpolizei gegenüber den Verkehrsteilnehmern die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons St.Gallen.

II. Zuständigkeit

Art. 2 Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei Glarus ist beschränkt auf die in Art. 1 aufgeführte Strecke einschliesslich Anschlusswerk.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).[3]

Art. 3 Sachliche Zuständigkeit a) Strassenpolizei

Die Autobahnpolizei besorgt folgende Aufgaben:

  1. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge;
  2. Anordnung der Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, insbesondere vorübergehende Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
  3. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der zuständigen Untersuchungsbehörden;
  4. Erstellung von Tatbestands- und Anzeigerapporten an die zuständigen Behörden sowie Erstellung von Meldungen administrativpolizeilicher Art;
  5. Abnahme von Bussendepositen nach den im Kanton St.Gallen geltenden Bestimmungen.[4]

Art. 4 b) weitere Aufgaben

Der Autobahnpolizei obliegen im weiteren:

  1. Festnahme von Personen, die bei strafbaren Handlungen ertappt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist. Sie sind der Kantonspolizei St.Gallen zu übergeben;
  2. Überprüfung und allfällige Festnahme Verdächtigter;
  3. Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.

Die Autobahnpolizei orientiert bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Kantons St.Gallen. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

Art. 5 Verfahren

Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Kantons St.Gallen anzuwenden. Anzeigen sind dem zuständigen Bezirksamt zuzustellen.

Die Polizeikommandos regeln das Ordnungsbussen-, Rapport- und Meldewesen.

Art. 6 Rettungsmassnahmen

Die Organisation des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes ist Sache des Kantons St.Gallen. Die Polizeikommandos regeln deren Einsatz.

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Art. 7 Unterstellung

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung des Kantons Glarus und den Dienstanweisungen der kantonalen Polizeidirektion.

Art. 8 Befehlsgewalt

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des Kantons St.Gallen werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Kantons St.Gallen von der kantonalen Polizeidirektion Glarus erlassen.

Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons St.Gallen an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons Glarus.

Art. 9 Disziplinargewalt

Die Funktionäre der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Glarus.

Disziplinarvergehen, die auf der Strecke des Kantons St.Gallen begangen werden, sind von den Behörden des Kantons St.Gallen den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Art. 10 Amts- und Beamtenhaftung

Für den Schaden, den ein Funktionär der Autobahnpolizei in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten im Kanton St.Gallen einem Dritten zufügt, haftet der Kanton St.Gallen, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder gegen Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.[5]

Dem Kanton St.Gallen steht der Rückgriff auf den Beamten offen, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Glarus ersatzpflichtig ist, doch gilt hiefür das Recht des Kantons St.Gallen[6], wenn es für den Beamten günstiger ist.

Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Kanton Glarus, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Glarus als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.[7]

Art. 11 Rechtshilfe

Hat sich ein Funktionär der Autobahnpolizei wegen Handlungen in seinem Dienst im Kanton St.Gallen in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden des Kantons St.Gallen in gleichem Masse Rechtshilfe, wie er sie im eigenen Kanton erhält, und nicht weniger, als sie einem Polizeifunktionär des Kantons St.Gallen zusteht.

IV. Kostentragung

Art. 12* Entschädigung

Der Kanton St.Gallen entschädigt den Kanton Glarus für die Ausübung der Autobahnpolizei auf der in Art. 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Strecke.*

Die jährliche Entschädigung beträgt Fr. 56 000.– je Kilometer. Sie wird jeweils der Jahresteuerung[8] angepasst, erstmals für das Jahr 1996.*

Der Kanton Glarus stellt dem Kanton St.Gallen auf Ende jedes Kalenderjahres Rechnung. Die Entschädigung wird innert dreissig Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Kantons Glarus fällig.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Glarus und dem Polizeidepartement[9] des Kantons St.Gallen.

Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 5 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.

Art. 14 Anstände

Anstände zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese ernennen einen Dritten als ihren Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen einen Obmann.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung gelangt mit der Verkehrsübergabe der N 3 im Linthgebiet zur Anwendung.

Art. 16 Vertragsdauer

Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den 31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt wird.

Egress

nGS 9, 457

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 457 27.12.1973 30.11.1973
Art. 12 geändert 16–48 28.04.1981 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 16–48 28.04.1981 keine Angabe
Art. 12, Abs. 2 geändert 16–48 20.04.1981 keine Angabe
Art. 12, Abs. 2 geändert 30–47 20.03.1995 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.12.1973 30.11.1973 Erlass Grunderlass 9, 457
20.04.1981 keine Angabe Art. 12, Abs. 2 geändert 16–48
28.04.1981 keine Angabe Art. 12 geändert 16–48
28.04.1981 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 16–48
20.03.1995 keine Angabe Art. 12, Abs. 2 geändert 30–47