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711.70

Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben

(SVAG)

vom 05.01.1978 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. April 1977[1] Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:[2]

Anhänge

I. Einleitung

Art. 1* Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Strassenverkehrssteuern;
  2. die Strassenverkehrsgebühren;
  3. die Einsprache.

Art. 2 Zuständigkeit

Die für die Prüfung von Fahrzeugführenden und Fahrzeugen zuständige Behörde trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfügungen, soweit keine andere Behörde zuständig erklärt wird.*

II. Strassenverkehrssteuern

1. Motorfahrzeugsteuer

Art. 3* Steuerobjekt

Der Kanton erhebt jährlich eine Steuer auf Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, die im Kanton St.Gallen ihren Standort[3] haben und auf öffentlichen Strassen verkehren.

Ausgenommen sind Fahrzeuge, die weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen.[4]

Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.[5]

Art. 4 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter.*

Art. 5* Steuerfreiheit

Von der Steuer sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;[6]
  2. der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt oder dem Krankentransport dienen;
  3. Halterinnen oder Halter von Raupenfahrzeugen, die ausschliesslich im Pistendienst verwendet werden;
  4. Postautohalterinnen oder -halter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen.

Art. 6 Steuererlass

Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch die Steuer erlassen.

Art. 7* Steuerzweck

Der Reinertrag der Steuer deckt die Aufwendungen des Kantons für Bau und Unterhalt der Strassen nach Strassengesetz[7] sowie für die Kontrolle des Strassenverkehrs, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.

*

Massnahmen der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung können aus dem Steuerertrag unterstützt werden.

Der Kantonsrat beschliesst über die Verwendung der Steuer im Rahmen mehrjähriger Strassenbauprogramme. Er kann verzinsliche Vorschüsse aus allgemeinen Kantonsmitteln beschliessen.*

Art. 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird.

Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton.[8]

Art. 9 Steuerschuld

Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.

Art. 10 Steuerbemessungsgrundlage*

Die Steuer für Personenwagen und Motorräder wird nach dem Gesamtgewicht[9] und der Leistung des Fahrzeugs bemessen.*

Für die übrigen Motorfahrzeuge und die Motorfahrzeuganhänger wird die Steuer nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs bemessen.*

*

Auf Fahrzeuge mit Händlerschild wird eine einheitliche Steuer erhoben.*

Art. 11* Steuersatz a) im Allgemeinen

Für Personenwagen und Motorräder beträgt die einfache Steuer Fr. 182.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht und Fr. 1.27 je Kilowatt Leistung.*

Für leichte Motorwagen[10], die keine Personenwagen sind, beträgt die einfache Steuer Fr. 260.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht.*

Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger beträgt die einfache Steuer:

  1. Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht;
  2. jeweils 88 Prozent der vorangehenden für die folgenden tausend Kilogramm Gesamtgewicht.

Die Steuersätze nach dieser Bestimmung basieren auf dem Preisstand vom 1. Januar 2026. Der Kantonsrat kann die Steuersätze im Rahmen der Genehmigung des Strassenbauprogramms an die Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.*

Art. 12* b) besondere Fahrzeuge

Die einfache Steuer wird ermässigt auf:

  1. die Hälfte für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;
  2. einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;
  3. einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser;
  4. einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombinationsfahrzeuge;
  5. einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Anhänger;
  6. den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten.

Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Bestimmung fest.

Art. 12bis* bbis) energieeffiziente Fahrzeuge*

Für Personenwagen gilt ein Bonus-/Malussystem mit folgenden Leitlinien:*

  1. für Personenwagen der besten Energieeffizienz-Kategorien[11] wird ein Bonus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer gewährt;
  2. für Personenwagen der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorien wird ein Malus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer erhoben;
  3. Bonus und Malus können befristet werden;
  4. für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.

Bei anderen Fahrzeugkategorien werden Fahrzeuge, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, mit einem Bonus von höchstens 25 Prozent der einfachen oder allenfalls ermässigten Steuer gefördert. Der Bonus kann zeitlich befristet werden.*

Beim Bonus-/Malussystem nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird eine Ertragsneutralität angestrebt, indem sich die Steuerausfälle durch Bonus und die Steuermehreinnahmen durch Malus insgesamt ausgleichen.*

Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie:*

  1. überprüft das Bonus-/Malussystem periodisch auf:
  1. Einhaltung der Ertragsneutralität;
  2. die Angemessenheit im Vergleich zur Besteuerung des Bundes und vor dem Hintergrund der technologischen Entwickung;
  1. passt die Verordnung im Bedarfsfall unter Einhaltung der Leitlinien nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung an.

Art. 13 c) Fahrzeuge mit Wechselschild

Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle Fahrzeuge ein, die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden.[12]

Art. 14 d) Ersatzfahrzeuge

Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.[13]

Art. 15* e) Fahrzeuge mit Händlerschild

Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt Fr. 650.–, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

Art. 16* Steuerfuss

Der Motorfahrzeug-Steuerfuss beträgt wenigstens 90, höchstens 110 Prozent der einfachen Steuer.

Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag. Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen Rahmenkredit.

Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates.

Art. 17* Steuerbezug a) im Allgemeinen

Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung. Sie kann gegen eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden.

Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt.

Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird, der übliche Verzugszins zu entrichten.

Art. 17bis* b) besondere Fälle

In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Steuer bezahlt ist.

Art. 18 Steuernachforderung und Steuerrückerstattung

Entgangene Steuern werden nachgefordert.

Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt.

Art. 19 Verjährung

Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.

2. Motorfahrradsteuer

Art. 20* Steuerobjekt

Der Kanton erhebt eine Steuer für Motorfahrräder, die im Kanton St.Gallen ihren Standort haben.

Die Motorfahrräder des Bundes sind steuerfrei.[14]

Art. 21 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist, wer im Zeitpunkt, in dem das Kontrollschild ausgegeben wird, als Halterin oder Halter des Motorfahrrades gilt.*

Art. 22* Jahressteuer

Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr. 20.– erhoben.

Art. 25* Steuerzweck

Der Reinertrag der Steuer wird nach Art. 7 dieses Erlassses verwendet.

III. Strassenverkehrsgebühren

Art. 26 Gebührenpflicht

Gebühren werden erhoben für:

  1. Prüfungen und Bewilligungen im Strassenverkehr;
  2. Kontrollschilder, insbesondere für Wechselschilder;
  3. Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.

Art. 27 Gebührenansätze

Der Ertrag der Gebühren darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen nicht übersteigen.

Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer öffentlichen Leistung stehen.

Die Regierung regelt die Gebührenansätze im Rahmen dieser Vorschrift.*

IIIbis. Einsprache*

Art. 27bis* Einsprachefälle

Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann innert vierzehn Tagen Einsprache erhoben werden gegen:

  1. Veranlagungsverfügungen über Strassenverkehrssteuern;
  2. Verfügungen über Strassenverkehrsgebühren[15], wenn die Hauptsache nicht angefochten wird.

Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei missbräuchlicher Einspracheerhebung.

IIIter. Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe*

IV. Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1979 angewendet.

Egress

 

Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 18. November 2008[17]

II.

Für Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung nach Art. 12bis, Art. 12ter und Art. 12quater dieses Erlasses erfüllt haben, wird die einfache Steuer für den Rest der Frist nach diesen Bestimmungen erlassen.

nGS 13-89

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 13-89 05.01.1978 01.01.1979
Art. 1 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 3 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 5 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1, c) eingefügt 2017-067 15.08.2017 01.01.2018
Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 5, Abs. 1, d) geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 7 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 7, Abs. 4 eingefügt 25–89 08.11.1990 keine Angabe
Art. 10 Artikeltitel geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 1bis eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 3 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 11 geändert 36–87 08.11.2001 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12 geändert 47–23 29.11.2011 keine Angabe
Art. 12bis eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 12bis Artikeltitel geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 1, a) eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 1, b) eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 1, c) eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 1, d) eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 2 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 2bis eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 3 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 3, a) eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12bis, Abs. 3, b) eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12ter eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 12ter aufgehoben 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 12quater eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 12quater aufgehoben 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 15 geändert 34–113 01.04.1999 keine Angabe
Art. 16 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe
Art. 17 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 17bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026
Art. 22 geändert 25–89 08.11.1990 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 25–89 08.11.1990 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 47–23 29.11.2011 01.01.2013
Art. 25 geändert 47–23 29.11.2011 01.01.2013
Art. 26, Abs. 1, b) geändert 24–15 12.01.1989 keine Angabe
Art. 27, Abs. 3 geändert 34–113 01.04.1999 keine Angabe
Gliederungstitel 3bis. eingefügt 34–54 01.04.1999 keine Angabe
Art. 27bis eingefügt 34–54 01.04.1999 keine Angabe
Gliederungstitel 3ter. eingefügt 36–87 08.11.2001 keine Angabe
Art. 27ter aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 27quater aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 27quinquies aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.01.1978 01.01.1979 Erlass Grunderlass 13-89
12.06.1988 keine Angabe Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 23–81
12.01.1989 keine Angabe Art. 26, Abs. 1, b) geändert 24–15
08.11.1990 keine Angabe Art. 7, Abs. 4 eingefügt 25–89
08.11.1990 keine Angabe Art. 22 geändert 25–89
08.11.1990 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 25–89
01.04.1999 keine Angabe Art. 15 geändert 34–113
01.04.1999 keine Angabe Art. 27, Abs. 3 geändert 34–113
01.04.1999 keine Angabe Gliederungstitel 3bis. eingefügt 34–54
01.04.1999 keine Angabe Art. 27bis eingefügt 34–54
08.11.2001 keine Angabe Art. 11 geändert 36–87
08.11.2001 keine Angabe Gliederungstitel 3ter. eingefügt 36–87
08.01.2004 keine Angabe Art. 3 geändert 39–44
08.01.2004 keine Angabe Art. 5 geändert 39–44
08.01.2004 keine Angabe Art. 20 geändert 39–44
23.01.2007 keine Angabe Art. 17 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 17bis eingefügt 42–55
23.09.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 27ter aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 27quater aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 27quinquies aufgehoben 43–38
18.11.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 12bis eingefügt 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 12ter eingefügt 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 12quater eingefügt 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 16 geändert 44–23
29.11.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 47–23
29.11.2011 01.01.2013 Art. 24 aufgehoben 47–23
29.11.2011 01.01.2013 Art. 25 geändert 47–23
15.08.2017 01.01.2018 Art. 5, Abs. 1, c) eingefügt 2017-067
28.01.2025 01.01.2026 Art. 2, Abs. 1 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1, d) geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 10 Artikeltitel geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 1 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 1bis eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 3 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 11, Abs. 1 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis Artikeltitel geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 1 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 1, a) eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 1, b) eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 1, c) eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 1, d) eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 2 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 2bis eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 3 geändert 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 3, a) eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12bis, Abs. 3, b) eingefügt 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12ter aufgehoben 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 12quater aufgehoben 2025-004
28.01.2025 01.01.2026 Art. 21, Abs. 1 geändert 2025-004