Lexipedia

711.73

Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben

(SVAV)

vom 04.03.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 12bis Abs. 3 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 1978[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Anreizmodell Personenwagen

Für Personenwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im Kanton St.Gallen der besten oder zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie nach den bundesrechtlichen Vorschriften[3] angehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren für die beste Energieeffizienz-Kategorie um 50 Prozent und für die zweitbeste Energieeffizienz-Kategorie um 25 Prozent reduziert.

Für Personenwagen, die den beiden besten Energieeffizienz-Kategorien angehören und in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.

Für Personenwagen, die erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt wurden, über keine Energieeffizienz-Etikette verfügen oder der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 25 Prozent erhöht. Für Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 12,5 Prozent erhöht.

Art. 2 Anreizmodell andere Fahrzeuge

Bei anderen Fahrzeugen, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, insbesondere elektrisch oder mit Wasserstoff angetrieben werden, wird die einfache oder allenfalls ermässigte[4] Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren um 25 Prozent reduziert.

Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache oder die ermässigte Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.

Egress

nGS 2025-010

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-010 04.03.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.03.2025 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-010