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712.71

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG

vom 29.06.2004 (Stand 29.06.2004)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 6. Januar 2004 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 1 Bst. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971[1], Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[2] sowie Art. 30 ff. der eidgenössischen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995[3]

als Beschluss:[4]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Kanton St.Gallen einerseits und der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen bei.

Die Regierung wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

Ziff. 2

Für die vom Kanton St.Gallen zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 6 205 000.– gewährt.

Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2005 innert fünf Jahren abgeschrieben.

Ziff. 3

Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[5]

Egress

Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:[6]

Der Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[7]

Der Erlass wird ab 29. Juni 2004 angewendet.

nGS 39–90

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–90 29.06.2004 29.06.2004

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 29.06.2004 Erlass Grunderlass 39–90