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Kantonsratsbeschluss über die S-Bahn St.Gallen 2013

vom 26.09.2010 (Stand 27.09.2010)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 12. Januar 2010[1] Kenntnis genommen und

beschliesst:[2]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen leistet:

  1. einen Beitrag von Fr. 45 220 000.– an den Bau der Infrastruktur-Module der S-Bahn St.Gallen 2013;
  2. einen Beitrag von höchstens Fr. 4 694 400.– an die von den Schweizerischen Bundesbahnen zu zahlenden, nicht dem Vorsteuerabzug unterliegenden Mehrwertsteuern.

Für die Beitragsleistungen wird ein Kredit von höchstens Fr. 49 914 400.– gewährt. Dieser wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2012 innert zehn Jahren abgeschrieben.

Ziff. 2

Der Kanton St.Gallen gewährt ein zinsloses, rückzahlbares Darlehen von Fr. 29 560 000.– zur Vorfinanzierung der Bundesbeiträge aus dem Infrastrukturfonds und aus dem FinöV-Fonds für das ZEB-Modul Salez-Sennwald.

Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr. 29 560 000.– gewährt. Dieser wird der Investitionsrechnung unter Verzicht auf eine planmässige Abschreibung belastet.

Ziff. 3

Die Regierung wird ermächtigt, in Vereinbarungen mit den Bahnunternehmen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beiträge und deren Auszahlung sowie die Gewährung des Darlehens zu regeln.

Ziff. 4

Der Kantonsrat beschliesst endgültig über Nachtragskredite für unvorhersehbare Mehrkosten.

Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.

Ziff. 5

Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen der genehmigten Kredite Konzeptänderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen Gründen notwendig sind und das Gesamtkonzept dadurch nicht wesentlich geändert wird.

Ziff. 6

Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[3]

Egress

nGS 45–95

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–95 26.09.2010 27.09.2010

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.09.2010 27.09.2010 Erlass Grunderlass 45–95
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