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713.98

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Schweizerischen Südostbahn AG für das Jahr 2008

vom 10.06.2008 (Stand 10.06.2008)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 23. Oktober 2007[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 1 Bst. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971[2], Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[3] sowie Art. 30 ff. der eidgenössischen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995[4]

als Beschluss:[5]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen gewährt der Schweizerischen Südostbahn AG einen Investitionsbeitrag von Fr. 7 025 304.– zur Finanzierung technischer Verbesserungen für das Jahr 2008.

Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2009 innert fünf Jahren abgeschrieben.

Ziff. 2

Die Regierung wird ermächtigt, eine Investitionsvereinbarung für das Jahr 2008 zwischen dem Kanton St.Gallen einerseits und der Schweizerischen Südostbahn AG anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen abzuschliessen.

Ziff. 3

Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[6]

Egress

nGS 43–138

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–138 10.06.2008 10.06.2008

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.06.2008 10.06.2008 Erlass Grunderlass 43–138