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713.99

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Schweizerischen Südostbahn AG für das Jahr 2009

vom 16.06.2009 (Stand 16.06.2009)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 2008[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 1 Bst. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971[2], Art. 56 und Art. 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957[3] sowie Art. 30 ff. der eidgenössischen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV) vom 18. Dezember 1995[4]

als Beschluss:[5]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen gewährt der Schweizerischen Südostbahn AG einen Investitionsbeitrag von Fr. 7 305 192.– zur Finanzierung technischer Verbesserungen für das Jahr 2009.

Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2010 innert fünf Jahren abgeschrieben.

Ziff. 2

Die Regierung wird ermächtigt, eine Investitionsvereinbarung für das Jahr 2009 zwischen dem Kanton St.Gallen und der Schweizerischen Südostbahn AG über die Finanzierung technischer Verbesserungen abzuschliessen.

Ziff. 3

Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[6]

Egress

nGS 44–86

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44–86 16.06.2009 16.06.2009

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.06.2009 16.06.2009 Erlass Grunderlass 44–86