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713.992

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Schweizerischen Südostbahn AG für das Jahr 2011

vom 09.08.2011 (Stand 09.08.2011)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Januar 2011 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 1 Bst. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971[1], Art. 56 und 57 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957[2] sowie Art. 13 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV) vom 4. November 2009[3]

als Beschluss:[4]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen gewährt der Schweizerischen Südostbahn AG einen Investitionsbeitrag von Fr. 7 537 466.– zur Finanzierung technischer Verbesserungen für das Jahr 2011.

Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2012 innert fünf Jahren abgeschrieben.

Ziff. 2

Die Regierung wird ermächtigt, die Leistungsvereinbarung für das Jahr 2011 über die Finanzierung der Infrastrukturdarlehen an die Schweizerische Südostbahn AG abzuschliessen.

Ziff. 3

Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[5]

Egress

nGS 46–97

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–97 09.08.2011 09.08.2011

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.08.2011 09.08.2011 Erlass Grunderlass 46–97