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714.1

Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

vom 21.06.1965 (Stand 01.07.1965)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. November 1964[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung und Ergänzung der eidgenössischen Vorschriften über die Schiffahrt[2]

als Gesetz:[3]

Art. 1

Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.

Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.[4]

Art. 2

Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen[5] mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.

Art. 3

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen kantonalen Vorschriften.[6]

Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch befugt zum Erlass:

  1. der übrigen Vorschriften, für welche die Vereinbarungen die Zuständigkeit des Kantons vorbehalten;
  2. von Vorschriften bis zum Abschluss von Vereinbarungen;
  3. von Vorschriften über die Schiffahrt auf anderen als Grenzgewässern.

Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Abmachungen treffen.

Art. 4

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

Egress

nGS 3, 417

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 417 21.06.1965 01.07.1965

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.1965 01.07.1965 Erlass Grunderlass 3, 417