Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.
Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.[4]
714.1
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. November 1964[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung und Ergänzung der eidgenössischen Vorschriften über die Schiffahrt[2]
Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.
Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.[4]
Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen[5] mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen kantonalen Vorschriften.[6]
Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch befugt zum Erlass:
Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Abmachungen treffen.
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 3, 417 | 21.06.1965 | 01.07.1965 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.06.1965 | 01.07.1965 | Erlass | Grunderlass | 3, 417 |