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714.16

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach

vom 10.09.1984 (Stand 01.01.1985)

Präambel

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 20 der Schiffahrtsverordnung vom 25. April 1980[1]

als Hafenordnung:[2]

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.

Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen begrenzt wird.

Art. 2 Zuständigkeit a) Schiffahrtsamt

Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrtsamt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 3 b) Hafenmeister

Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Hafenaufsicht;
  2. die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst;
  3. die Beleuchtung des Hafens;
  4. die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel;
  5. die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.

II. Benützung der Hafenanlage

Art. 4 Verkehr und Zulassung

Verkehr und Zulassung von Fahrzeugen im Hafenbecken richten sich nach der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.[3]

Art. 5 Hafenmündung

Die Hafenmündung ist bei der Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen frühzeitig freizuhalten.

Art. 6 Ein- und Aussteigeplätze

Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für die Fahrgäste freizuhalten.

Art. 7 Hafenmauer

Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle.

Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten.

Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

Art. 8 Badeverbot

Das Baden im Hafenbecken ist verboten.

Art. 9 Anlegeplätze

Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.

Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.

Art. 10 Schiffsliegeplätze

Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.

Art. 11 Abstellen von Gegenständen

Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilligung des Hafenmeisters abgestellt werden.

Art. 12 Verunreinigungen

Verunreinigungen des Hafengebiets sind durch den Verursacher zu beseitigen.

Art. 13 Ersatzvornahme

Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.

Art. 14 Haftung für Schäden

Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die infolge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat keine Haftung.

Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligationenrechts[4] bleibt vorbehalten.

III. Verschiedene Bestimmungen

Art. 15 Schiffahrtsunternehmungen a) Fahrpläne

Die Schiffahrtsunternehmungen übermitteln bei jedem Fahrplanwechsel dem Schiffahrtsamt eine hinreichende Anzahl Fahrpläne. Diese werden im Hafen angeschlagen; das Schiffahrtsamt bestimmt die Anschlagstelle.

Extrafahrten sind dem Schiffahrtsamt frühzeitig bekanntzugeben. Dieses verständigt das zuständige Zollamt.

Art. 16 b) Entschädigung

Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz verrechnet.

Die Abfertigung von Fahrgastschiffen vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr wird gesondert in Rechnung gestellt.

Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.

Art. 17 Vollzugsbeginn

Diese Hafenordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.

Egress

nGS 19–108

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 19–108 10.09.1984 01.01.1985

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.09.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–108