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714.2

Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

vom 20.10.1974 (Stand 21.11.2006)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. September 1973[1] Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:[2]

Art. 1 Steuerpflicht

Der Staat erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

Personen, die wegen des Wohnsitzes auf das Schiff als einziges Verkehrsmittel angewiesen sind, bezahlen keine Steuer für Motorschiffe, die vorwiegend dem nichtgewerblichen Übersetzen dienen und nicht mehr als 50 PS Motorenleistung aufweisen.*

Art. 2 Besteuerte Fahrzeuge a) im allgemeinen

Der Steuer unterliegen die Wasserfahrzeuge:

  1. für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons St.Gallen erforderlich ist;
  2. die im Kanton St.Gallen ihren gewöhnlichen Standort haben;
  3. die vom st.gallischen Ufer aus auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee in Verkehr gesetzt werden (Wanderboote).

Art. 3 b) Ausnahmen

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. die Wasserfahrzeuge des Bundes,
  2. die aufgrund einer eidgenössischen Konzession in Verkehr gesetzten Wasserfahrzeuge,[3]
  3. die Wasserfahrzeuge der Polizei, des Seerettungsdienstes, der Fischereiaufsicht und des Gewässerschutzes,
  4. Ruder- und Paddelboote, Pedalos und ähnliche kleine Wasserfahrzeuge[4] ohne Motor,
  5. auswärtige Wasserfahrzeuge, die nur zur Teilnahme an einer Wassersportveranstaltung auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee eingesetzt werden.

Art. 4 Steuerbemessung a) Grundlage

Die Höhe der Steuer richtet sich nach:

  1. der Motorenleistung[5] für Motorschiffe,
  2. der Segelfläche[6] für Segelschiffe,
  3. der Nutzlast[7] für Lastschiffe.

Art. 5* b) Tarif

Die jährliche Steuer beträgt:[8]

  1. für Motorschiffe:
  1. Grundtaxe: Fr. 50.–
  2. Zuschlag je kW Motorenleistung: Fr. 6.–
  1. für Segelschiffe:
  1. Grundtaxe: Fr. 50.–
  2. Zuschlag für jeden m² Segelfläche über 15 m²: Fr. 3.–
  3. Zuschlag je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren: Fr. 6.–
  1. für Lastschiffe:
  1. mit Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.–
  2. ohne Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr. 1.–
  1. für Ausstellung von Kollektivbetriebsbewilligungen:
  1. Grundtaxe: Fr. 150.–
  2. Zuschlag für Motorschiffe je kW der in der Kollektivbewilligung zugelassenen Motorenleistung: Fr. 6.–
  3. Zuschläge für Segelschiffe je m² der in der Kollektivbewilligung zugelassenen Segelfläche: Fr. 3.–, und je kW der in der Kollektivbewilligung zugelassenen Motorenleistung: Fr. 6.–

Art. 6* c) Wanderboote

Für Wasserfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate vom st.gallischen Ufer aus in Verkehr gesetzt werden, beträgt die Steuer für eine Betriebsdauer von über einem Monat 50 Prozent, für eine Betriebsdauer von über zwei Monaten 75 Prozent der gemäss Art. 5 dieses Gesetzes geschuldeten Jahressteuer.

Das Wanderboot ist mit Beginn der Steuerpflicht bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Art. 7 Steuerperiode a) im allgemeinen

Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten.[9]

Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem 1. August erfolgt. Wanderboote sind von der Herabsetzung ausgenommen.

Art. 8* b) Veränderungen während der Steuerperiode

Die Hälfte der Jahressteuer wird zurückerstattet, wenn vor dem 1. August die Betriebsbewilligung zurückgegeben und das Wasserfahrzeug ausser Betrieb gesetzt wird.

Bei Wechsel des Halters wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter angerechnet.

Art. 9* Sicherung

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist ermächtigt, für ein der Steuerpflicht unterliegendes Wasserfahrzeug die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu entziehen, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer oder der Gebühren im Rückstand ist.

Art. 10* Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft.

Art. 11 Vollzugsvorschriften

Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Berechnung der Motorenleistung und der Segelfläche.[10]*

Art. 12 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.*

Egress

nGS 10-96

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10-96 20.10.1974 01.01.1976
Art. 1, Abs. 2 eingefügt 15–41 12.06.1980 01.01.1980
Art. 5 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe
Art. 6 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 8 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 9 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 10 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1980 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1974 01.01.1976 Erlass Grunderlass 10-96
12.06.1980 01.01.1980 Art. 1, Abs. 2 eingefügt 15–41
12.06.1980 keine Angabe Art. 6 geändert 15–41
12.06.1980 keine Angabe Art. 8 geändert 15–41
12.06.1980 keine Angabe Art. 9 geändert 15–41
18.06.1980 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 33–112
18.06.1998 keine Angabe Art. 5 geändert 33–112
18.06.1998 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 33–112
21.11.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 42–30