Lexipedia

714.5

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

vom 26.02.1980 (Stand 01.06.1980)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Oktober 1979[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Beschluss:[3]

Art. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee in der von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee am 4. Oktober 1979[4] beschlossenen Fassung bei.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons St.Gallen den Beitritt zu erklären.[5]

Art. 2

Der Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 2. Februar 1965[6] wird aufgehoben.

Art. 3

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.

Egress

nGS 15–26

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 15–26 26.02.1980 01.06.1980

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.02.1980 01.06.1980 Erlass Grunderlass 15–26