Die Luftfahrt untersteht, soweit im folgenden keine abweichende Zuteilung getroffen wird, dem Volkswirtschaftsdepartement.[4]
Die unmittelbaren Aufsichtsbefugnisse üben auf ständigen Flugplätzen mit eigenem Personal die Flugplatzdirektionen, bei Flugveranstaltungen auf andern Plätzen der zuständige Gemeinderat aus.