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715.1

Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt

vom 22.03.1951 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG)[1] und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung zu demselben vom 5. Juni 1950 (LFV),[2]

verordnen:[3]

I. Zuständigkeit

Art. 1

Die Luftfahrt untersteht, soweit im folgenden keine abweichende Zuteilung getroffen wird, dem Volkswirtschaftsdepartement.[4]

Die unmittelbaren Aufsichtsbefugnisse üben auf ständigen Flugplätzen mit eigenem Personal die Flugplatzdirektionen, bei Flugveranstaltungen auf andern Plätzen der zuständige Gemeinderat aus.

Art. 4*

Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zuständig für alle baulichen Belange, insbesondere bei Infrastrukturanlagen für die Luftfahrt nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.[5]

Es ist kantonale Meldestelle nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.[6]

Art. 5*

Das Polizeikommando ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung.[7]

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung von Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern. Es hört den Gemeinderat der Ufergemeinde an.

Art. 6

Die Polizeiorgane wirken bei den von Experten des eidgenössischen Luftamtes[8] durchgeführten administrativen Untersuchungen von Flugunfällen mit. Sie sind beim kantonalen Polizeikommando anzufordern (Art. 24 LFG[9], Art. 130 LFV).[10]

II. Verfahren bei der Beurteilung von Anträgen zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Art. 80 bis 83 LFG[11])

Egress

nGS GS 20, 21

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 20, 21 22.03.1951 22.03.1951
Art. 2 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 4 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 7 aufgehoben 26–40 05.02.1991 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.03.1951 22.03.1951 Erlass Grunderlass GS 20, 21
05.02.1991 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 26–40
15.01.1996 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 5 geändert 31–31
30.10.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–101