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732.1

Strassengesetz

(StrG)

vom 12.06.1988 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 1986[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 17 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2],

in Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960[3], des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985[4] und des Bundesgesetzes über Velowege vom 18. März 2022[5]*

als Gesetz:[6]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für öffentliche Strassen. Sie sind öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten.

Dieses Gesetz wird auf öffentliche Plätze sachgemäss angewendet.

Art. 2 Strassen und Wege

Strassen dienen dem allgemeinen Verkehr.

Wege liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen insbesondere dem Langsamverkehr. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen.*

Art. 3 Strassenumfang

Zur Strasse gehören die Verkehrsflächen und die ihr dienenden Anlagen.

Art. 4* Kantonsstrassen a) Umfang und Einteilung

Der Kantonsstrassenplan[7] legt den Umfang des Kantonsstrassennetzes fest.

Die Kantonsstrassen werden in zwei Klassen eingeteilt.

Art. 5* b) Klassen

Kantonsstrassen erster Klasse sind kantonale Autostrassen.

Kantonsstrassen zweiter Klasse sind:

  1. Hauptverkehrsstrassen;
  2. Strassen, die dem Anschluss der politischen Gemeinde an Kantonsstrassen erster Klasse oder an Hauptverkehrsstrassen dienen.

Art. 6* c) Hoheit und Eigentum

Der Kanton hat die Hoheit über die Kantonsstrassen.

Kantonsstrassen sind in der Regel Eigentum des Kantons.

Art. 6bis* Klosterplatz in St.Gallen a) Hoheit

Der Kanton hat die Hoheit über den Klosterplatz in St.Gallen.

Als Klosterplatz gilt das Areal zwischen Kathedrale, Regierungsgebäude, Schutzengelkapelle und Gallusstrasse mit der Verbindung zur Marktgasse sowie zwischen Karlstor und Zeughausgasse mit der Verbindung zur Moosbruggstrasse und dem Durchgang beim Haupteingang des Regierungsgebäudes.

Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Kantonsstrassen zweiter Klasse sowie über den Gemeingebrauch, den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung werden sachgemäss angewendet.

Art. 6ter* b) Verordnung

Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über:

  1. die Nutzung;
  2. das Bewilligungsverfahren bei gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung.

Die Verordnung regelt den Einbezug des katholischen Konfessionsteils, des Bistums St.Gallen, der katholischen Kirchgemeinde St.Gallen und der politischen Gemeinde St.Gallen.

Art. 7 Gemeindestrassen und Wege a) Umfang und Einteilung

Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest.

Strassen und Wege werden in je drei Klassen eingeteilt.

Art. 8 b) Strassenklassen

Gemeindestrassen erster Klasse dienen dem örtlichen und dem überörtlichen Verkehr. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.

Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebietes und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes. Sie stehen in der Regel dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.

Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen.

Art. 9 c) Wegklassen

Wege erster und zweiter Klasse werden unterhalten.

Wege dritter Klasse erfordern keinen Unterhalt. Vorbehalten bleibt der Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege nach Art. 54 Abs. 1 Bst. abis dieses Erlasses.*

Es werden sachgemäss angewendet auf:

  1. Wege erster Klasse die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeindestrassen erster Klasse;
  2. Wege zweiter und dritter Klasse die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeindestrassen dritter Klasse.

Art. 10* d) Fuss-, Wander- und Velowegnetze*

Die politische Gemeinde legt nach Anhören der zuständigen Stelle des Kantons und der interessierten privaten Fachorganisationen Fuss-, Wander- und Velowegnetze im Strassenplan fest.*

*

Bei der Festlegung der Fuss-, Wander- und Velowegnetze werden die bundesrechtlichen Grundsätze[8] für deren Planung, Anlage und Erhaltung angewendet.*

Velowegnetze in Form von Mountainbike-Routen werden in der Regel auf Wegen festgelegt, die auch anderen Arten des Langsamverkehrs dienen. Sie können getrennt festgelegt werden, wenn sich eine gemeinsame Nutzung der Wege nicht eignet und es die örtlichen Verhältnisse zulassen.*

Art. 10bis* dbis) Fuss-, Wander- und Velowegnetze von kantonaler Bedeutung

Das zuständige Departement legt nach Anhören der gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden und der interessierten privaten Fachorganisationen in einem Plan die Fuss-, Wander- und Velowegnetze von kantonaler Bedeutung fest.

Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Kriterien für die Festlegung der Fuss-, Wander- und Velowegnetze von kantonaler Bedeutung und die Planungsinstrumente für deren Änderung.

Art. 11 e) Hoheit und Eigentum

Die politische Gemeinde hat die Hoheit über die Gemeindestrassen.

Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse sind in der Regel Eigentum der politischen Gemeinde.

Art. 12* Strassenplan a) Begriff

Kanton und politische Gemeinde führen einen Plan über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung.

Zum Gemeindestrassenplan gehört ein Verzeichnis der Grundstücke, über die eine Strasse führt, welche nicht als selbständiges Grundstück ausgemarkt ist.

Art. 13* b) Verfahren

Der Kantonsrat erlässt den Kantonsstrassenplan.[9]*

Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenplans wird das Planverfahren nach diesem Gesetz[10] sachgemäss durchgeführt. Er bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons.*

Die zuständige Stelle des Kantons prüft den Gemeindestrassenplan auf Rechtmässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes.*

Art. 14 Änderung der Verhältnisse

Die Einteilung von Strassen wird geändert, wenn Bedeutung oder Zweckbestimmung es erfordert.

Strassen werden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren haben.

Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung beantragen.

Art. 15 Übernahme

Für die Übernahme von Strassen wird keine Auslösungssumme verlangt.

Ein Aktivüberschuss eines Perimeterunternehmens wird an die politische Gemeinde abgetreten, wenn diese den Unterhalt der Strasse übernimmt. Ein Passivüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden.

Art. 16* Aufsicht

Das zuständige Departement[11] hat die Aufsicht über die Kantonsstrassen. Es kann Aufsichtsbefugnisse seinen Dienststellen[12] oder durch Vereinbarung den politischen Gemeinden übertragen.

Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über die Gemeindestrassen.

II. Strassenbenutzung

Art. 17 Gemeingebrauch

Strassen stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem Gemeingebrauch offen.

Sie sind schonend und unter Rücksichtnahme auf Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer und Umgebung zu benutzen.*

Art. 18 Beeinträchtigungen a) übermässige Beanspruchung

Wer Strassen übermässig beansprucht, hat den Schaden zu beheben oder Entschädigung zu leisten.

Schäden sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der oder dem Unterhaltspflichtigen zu beheben.*

Art. 19 b) Verschmutzung

Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen.

Kommt die Verursacherin oder der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so wird die Reinigung auf ihre oder seine Kosten vorgenommen.*

Art. 20 Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn insbesondere folgende Gründe es gebieten:

  1. Strassenzustand;
  2. örtliche Verhältnisse;
  3. Sicherheit und Ordnung;
  4. Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs;
  5. Schutz von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern;
  6. Durchführung von Veranstaltungen;
  7. Umweltschutz;
  8. Schutz von Orts- und Quartierzentren sowie Wohngebieten;
  9. Ortsbild- und Heimatschutz;
  10. Natur- und Landschaftsschutz;
  11. Bedürfnisse von Land- und Forstwirtschaft.

Die politische Gemeinde kann das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen der Gebührenpflicht unterstellen.

Art. 21 Gesteigerter Gemeingebrauch a) Bewilligungspflicht

Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf der Bewilligung, insbesondere für:

  1. Veranstaltungen;
  2. vorübergehendes Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen;
  3. Lagern von Gegenständen;
  4. Bauinstallationen;
  5. Aufstellen von Mulden;
  6. Beanspruchung durch Leitungen und Kabel.

Die politische Gemeinde kann durch Reglement das dauernde Abstellen von Fahrzeugen der Bewilligungs- und der Gebührenpflicht unterstellen.

Art. 22 b) Bewilligungserteilung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

Art. 23 c) Bewilligungsentzug

Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn:

  1. Vorschriften nicht eingehalten werden;
  2. wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.

Art. 24 Sondernutzung a) Konzessionspflicht

Die Sondernutzung bedarf der Konzession.

Konzessionspflichtig sind insbesondere bleibende Bauten und Anlagen auf, in oder über Strassen.

Art. 25 b) Konzessionserteilung

Die Konzession kann erteilt werden, wenn das Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Sie wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

Art. 26 c) Konzessionsentzug

Die Konzession kann entzogen werden:

  1. aus den in der Konzession genannten Gründen;
  2. wenn die Voraussetzungen der Enteignung[13] erfüllt sind.

Art. 27 Eigentum der oder des Berechtigten*

Bewilligte oder konzessionierte Bauten und Anlagen sind Eigentum der oder des Berechtigten.*

Art. 28 Pflichten der oder des Berechtigten*

Die oder der Berechtigte trägt die Kosten, die durch ihre oder seine Bauten und Anlagen entstehen.*

Sie oder er hat insbesondere:*

  1. ihre oder seine Bauten und Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten und bei Änderungen der Strasse den neuen Verhältnissen anzupassen;
  2. Mehrkosten des Strassenbaus oder -unterhalts zu tragen, die wegen ihrer oder seiner Bauten und Anlagen entstehen;
  3. im Interesse der Verkehrssicherheit nötige Vorkehren, wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung, zu treffen.

Art. 29 Nutzungsabgabe a) Grundsatz

Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung kann eine Abgabe verlangt werden.

Sie bemisst sich insbesondere nach:

  1. Nutzungsintensität;
  2. Nutzungsdauer;
  3. wirtschaftlichem Nutzen für die Berechtigte oder den Berechtigten.

Der Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern und von gleichermassen Betroffenen vor umweltbelastenden Immissionen kann als weiteres Bemessungskriterium berücksichtigt werden.*

Art. 30 b) Ausnahme

Für öffentliche Verkehrsanlagen, wie Geleise und Busspuren, wird keine Nutzungsabgabe verlangt.

III. Strassenbau

1. Allgemeines

Art. 31 Begriff

Als Strassenbau gelten Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen.

Er umfasst Planung, Projektierung und Ausführung.

Art. 32 Voraussetzungen

Strassen werden gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert:

  1. Zweckbestimmung;
  2. Verkehrssicherheit;
  3. Verkehrsaufkommen;
  4. Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängerinnen und Fussgängern, Velofahrerinnen und Velofahrern sowie Menschen mit Behinderung;
  5. Interessen des öffentlichen Verkehrs;
  6. Umweltschutz.

Art. 33 Grundsätze

Beim Strassenbau sind besonders zu beachten:

  1. Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt;
  2. Verkehrssicherheit;
  3. Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängerinnen und Fussgängern, Velofahrerinnen und Velofahrern sowie Menschen mit Behinderung;
  4. Ortsbild- und Heimatschutz;
  5. Natur- und Landschaftsschutz;
  6. die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus;
  7. sparsamer Verbrauch des Bodens.

Art. 33bis* Anhörung und Mitwirkung

Beim Bau von Strassen werden nach- und nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig angehört.

Die für den Planerlass zuständige Behörde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung.

Art. 34* Kantonsstrassenbau a) Zuständigkeit

Der Bau von Kantonsstrassen obliegt dem Kanton.

Der Kanton kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die Übernahme und die Übertragung des Baus von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkantonen.

Art. 35 b) Vernehmlassungsverfahren

Politische Gemeinden, auf deren Gebiet die Strasse liegt, werden bei der Projektierung angehört.

Die politische Gemeinde regelt in der Gemeindeordnung, bei welchen Projekten die zuständige Gemeindebehörde ihren Vernehmlassungsbeschluss der Bürgerschaft unterbreitet.

Art. 36* c) Verkehrspolitik und Strassenbauprogramm

Der Kantonsrat legt die Grundzüge der Verkehrspolitik fest.

Er erlässt ein mehrjähriges Strassenbauprogramm. Dieses gibt Auskunft über die geplanten Bauvorhaben, den dafür erforderlichen Rahmenkredit und dessen Finanzierung.

Art. 37* d) Beschluss über Projekte

Die Regierung beschliesst über Projekte mit einer einmaligen neuen Ausgabe zulasten des Kantons, die den für das fakultative Finanzreferendum massgeblichen Betrag[14] nicht erreicht.

Art. 38 Gemeindestrassenbau

Der Gemeindestrassenbau obliegt der politischen Gemeinde.

Betroffene Nachbargemeinden werden bei der Projektierung angehört.

Die zuständige Gemeindebehörde kann Dritte ermächtigen, nach rechtskräftigen Plänen selbst zu bauen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.

2. Planverfahren

Art. 39 Durchführung

Für den Strassenbau wird das Planverfahren durchgeführt. Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren.

Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenplans wird das Planverfahren sachgemäss durchgeführt.

Art. 39bis* Sondernutzungsplan

Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[15] erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.

Art. 40 Projekt

Das Projekt enthält insbesondere:

  1. Situationsplan;
  2. Landbedarf für dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens;
  3. allfällige Baulinien;
  4. Einteilung von Gemeindestrassen;
  5. Kennzeichnung der Fuss-, Wander- und Velowege.

Art. 41 Auflage

Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.*

Wird kein Kostenverlegungsverfahren durchgeführt, so kann bei kleinen und unbedeutenden Projekten auf die öffentliche Auflage verzichtet werden, insbesondere bei:

  1. land- und forstwirtschaftlichen Maschinen- und Rückewegen;
  2. Entwässerungsanlagen;
  3. Leitplanken und Leitzäune;
  4. Beleuchtung;
  5. Geh- und Velowegen entlang öffentlicher Strassen;
  6. Buchten für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

Art. 42 Anzeige

Wer private Rechte abtreten muss, wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.

Wer Grundeigentümerbeiträge leisten muss, wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

Art. 43* Zuständigkeit

Auflage- und Anzeigeverfahren werden bei Kantonsstrassen von der zuständigen Stelle des Kantons, bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeindebehörde durchgeführt.

Art. 44 Absteckung im Gelände

Die Linienführung ist während der Auflage des Projektes im Gelände abgesteckt.

Bei kleinen und unbedeutenden Projekten, insbesondere bei Fuss- und Wanderwegen, kann auf die Absteckung verzichtet werden.

Wer private Rechte abtreten muss, kann innert vierzehn Tagen seit Zustellung der persönlichen Anzeige verlangen, dass die geplanten Veränderungen im Gelände angezeigt werden, soweit seine Rechte berührt werden. Die Einsprachefrist von dreissig Tagen wird neu eröffnet.

Art. 45* Rechtsschutz a) Einsprache

Einsprache kann erhoben werden gegen:

  1. Projekt;
  2. Zulässigkeit der Enteignung;
  3. Einteilung oder Umteilung von Gemeindestrassen.

Einsprache gegen den Beitragsplan ist gesondert zu erheben. Sie richtet sich nach den Vorschriften über das Kostenverlegungsverfahren.

Über Einsprachen bei Kantonsstrassen entscheidet das zuständige Departement, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde.*

Art. 46 b) ergänzende Vorschriften

Der Rechtsschutz richtet sich im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.[16]

Art. 47 Projektänderungen

Das Planverfahren wird erneut durchgeführt, wenn das Projekt wesentlich geändert wird.

Ist die Projektänderung unbedeutend, so werden die Betroffenen mit persönlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt.

3. Landerwerb und Baubeginn

Art. 48 Abtretung privater Rechte a) Grundsätze

Private Rechte werden enteignet, wenn diese sonst nicht erworben werden können.

Das Enteignungsgesetz[17] wird angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 49 b) Schätzungsverfahren

Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, so kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen[18] die Durchführung des Schätzungsverfahrens[19] verlangt werden.*

Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren.*

Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.

Art. 50* Baubeginn

Mit dem Strassenbau kann begonnen werden, wenn:

  1. das Projekt rechtskräftig ist;
  2. die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder diejenige oder derjenige, die oder der private Rechte abtreten muss, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt hat;
  3. die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind;
  4. über beantragte Kantonsbeiträge verfügt ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Bau vorliegt.

IV. Strassenunterhalt

Art. 51 Begriff

Als Strassenunterhalt gelten die zur Erhaltung und zum Betrieb der Strassen erforderlichen Massnahmen.

Er umfasst insbesondere:

  1. Reinigung;
  2. Winterdienst;
  3. Betrieb der Beleuchtung;
  4. Pflege der Grünflächen;
  5. Anbringen und Erneuern von Signalen, Markierungen und Verkehrsregelungsanlagen;
  6. Beheben von Schäden, einschliesslich Elementarschäden;
  7. Erneuern und Verbessern des Belags;
  8. Instandhalten der Entwässerungsanlagen;
  9. Kontrolle und Instandhalten der Kunstbauten.

Art. 52 Grundsätze

Der Unterhalt richtet sich nach Bedeutung und Zweckbestimmung der Strasse. Er kann Dritten übertragen werden.

Die Grundsätze für den Strassenbau werden sachgemäss angewendet.

Art. 53* Kanton

Der Kanton unterhält die Kantonsstrassen.

Er sorgt für die Signalisation von Wander- und Velowegen von kantonaler Bedeutung. Er kann sie privaten Fachorganisationen übertragen.*

Der Kanton kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über Übernahme und Übertragung des Unterhalts von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkantonen.

Art. 54* Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde besorgt:

  1. den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse;
  2. den Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege, soweit keine anderweitige Unterhaltspflicht besteht;
  3. Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.

Sie kann den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ganz oder teilweise selbst besorgen.

Art. 55 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer a) Grundsatz*

Die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unterhalten die Gemeindestrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der politischen Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten unterhalten werden.*

Die Unterhaltspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.[20]*

Art. 56 b) Perimeter

Für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse wird ein Perimeter errichtet oder geändert, wenn:

  1. der zweckmässige Unterhalt es erfordert;
  2. die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in einem Missverhältnis zu ihren Sondervorteilen steht.

Wird ein Grundstück geteilt, so wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt.

V. Besondere Bestimmungen

Art. 57 Bezeichnungen

Die zuständige Gemeindebehörde benennt die Strassen und numeriert die Häuser, soweit es für die Orientierung erforderlich ist.

Art. 58 Beleuchtung a) Grundsatz

Strassen werden beleuchtet, wenn Verkehrssicherheit und örtliche Verhältnisse es erfordern.

Art. 59* b) Erstellung

Der Kanton erstellt die Beleuchtung an Kantonsstrassen, die politische Gemeinde an Gemeindestrassen.

Art. 60* c) Betrieb

Der Kanton betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen erster Klasse und an Kantonsstrassen zweiter Klasse ausserhalb der Bauzonen.

Die politische Gemeinde betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen und an Gemeindestrassen. Der Kanton entschädigt sie über Beiträge nach Art. 87 dieses Erlasses.

Art. 61* Meteorwasser

Kanton und politische Gemeinde nehmen das Meteorwasser von Strassen in ihre Kanalisation auf, wenn die Verhältnisse es zulassen und kein geeigneter Vorfluter vorhanden ist.

Die politische Gemeinde trägt die Kosten für die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen. Der Kanton entschädigt sie über Beiträge nach Art. 87 dieses Erlasses.

Die politische Gemeinde bezieht die nach ihrem Abwasserreglement für Kantonsstrassen zweiter Klasse geschuldeten Abwassergebühren aus den Beiträgen nach Art. 87 dieses Erlasses zu Gunsten der Spezialfinanzierung für Abwasseranlagen.

Art. 62 Anstösserinnen und Anstösser a) Grundsatz*

Anstösserinnen und Anstösser haben keine besonderen Rechte an Strassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.*

Art. 63 b) Bewilligung

Der Bewilligung bedürfen:

  1. Bau oder Änderung von Zufahrten;
  2. Ableitung von Wasser auf Strassen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn weder die Strasse beeinträchtigt noch der Verkehr gefährdet wird.

Art. 64 c) Beanspruchung des Grundeigentums

Grundeigentum kann beansprucht werden zur:

  1. Schneeräumung;
  2. Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr;
  3. Aufrechterhaltung des Verkehrs;
  4. Abnahme des natürlich abfliessenden Meteorwassers;
  5. Abnahme des künstlich in öffentliche Gewässer abgeleiteten Meteorwassers.

Art. 65 d) Zufahrten und Zugänge

Notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken sind nach Möglichkeit benutzbar zu halten.

Zufahrten und Zugänge können beschränkt oder aufgehoben werden, wenn Verkehrssicherheit oder Strassenbau es erfordern.

Art. 66 e) Schadenersatz

Entsteht durch Beanspruchung des Grundeigentums, Beschränkung oder Aufhebung von Zufahrten und Zugängen Schaden, so wird er behoben oder Entschädigung geleistet. Ausgenommen sind verkehrspolizeiliche Anordnungen.

Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, so kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen[21] die Durchführung des Schätzungsverfahrens[22] verlangt werden.*

Die Vorschriften über die Enteignung[23] werden sachgemäss angewendet.

Art. 67 f) Einfriedungen

Einfriedungen an Strassen bleiben in der Regel den Anstösserinnen und Anstössern überlassen. Vorbehalten sind die strassenpolizeilichen Vorschriften.*

VI. Kosten

1. Allgemeines

Art. 68* Kantonsstrassen a) Grundsatz

Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen.

Art. 69* b) Ausnahmen

Die politische Gemeinde leistet dem Kanton Beiträge von 35 Prozent der Baukosten für Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.*

Sie trägt die Unterhaltskosten für:

  1. Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen;
  2. Betrieb der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen.

Art. 70* c) Finanzierung

Strassenbau und Strassenunterhalt werden finanziert aus:

  1. Beiträgen des Bundes für Hauptstrassen;
  2. Entschädigungen für Bau und Unterhalt von Nationalstrassen und anderen Strassen;
  3. Mitteln des Strassenverkehrs.

Mittel des Strassenverkehrs sind:

1.* der Gesamtertrag der Strassenverkehrssteuern;
2. der Anteil des Kantons am Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe;
3. weitere Beiträge des Bundes;
4. werkgebundene Beiträge Dritter.

Art. 70bis* cbis) Beschlussfassung

Der Kantonsrat beschliesst mit dem Strassenbauprogramm über einen Rahmenkredit für den Strassenbau. Der Rahmenkredit deckt die geplanten Bauvorhaben ab.

Er beschliesst mit dem Kantonsvoranschlag über die für Strassenbau und Strassenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Art. 71* d) Beiträge

Der Kanton kann Beiträge an die Baukosten von Kantonsstrassen erheben, wenn Bauten und Anlagen, wie Umschlagplätze des Schwerverkehrs, Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungsanlagen, ein erhebliches Verkehrsaufkommen zur Folge haben.

Die zuständige Stelle des Kantons führt das Kostenverlegungsverfahren nach diesem Gesetz sachgemäss durch.

Art. 72 Gemeindestrassen a) politische Gemeinde als Kostenträgerin*

Soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen, trägt die politische Gemeinde die Kosten für Bau und Unterhalt:*

  1. der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse;
  2. der Fuss-, Wander- und Velowege, soweit diese Funktion besondere Kosten verursacht.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten an die Baukosten folgende Beiträge:*

  1. Gemeindestrassen erster Klasse bis 50 Prozent, in sachgemässer Anwendung von Art. 71 dieses Gesetzes bis 100 Prozent;
  2. Gemeindestrassen zweiter Klasse bis 100 Prozent.

Art. 73 b) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als Kostenträgerinnen und Kostenträger*

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen dritter Klasse, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen.*

Die politische Gemeinde leistet Beiträge an die Unterhaltskosten. Sie werden bemessen nach:

  1. Bedeutung der Strasse;
  2. Belastung der Unterhaltspflichtigen;
  3. öffentlichem Interesse.

Besorgt die politische Gemeinde den Unterhalt selbst, so kann sie auf Leistungen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verzichten.*

Art. 74 c) Gemeingebrauch

Die politische Gemeinde leistet Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen, soweit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entstehen.*

Art. 75* Ersatz für Fuss-, Wander- und Velowege*

Ist für Fuss-, Wander- und Velowege angemessener Ersatz zu schaffen[24], so trägt die Kosten, in wessen Interesse die Aufhebung erfolgt.*

Liegt die Aufhebung im öffentlichen Interesse, so werden Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz geleistet.

Art. 76* Verkehrsknoten und Verkehrstrennungsanlagen

Baukosten neuer Verkehrsknoten werden von der Verursacherin oder vom Verursacher getragen.*

Nach Interessenlage werden aufgeteilt:

  1. Bau- und Unterhaltskosten bestehender Verkehrsknoten;
  2. Baukosten von Verkehrstrennungsanlagen.

2. Kostenverlegungsverfahren

Art. 77* Durchführung

Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt.

Das Kostenverlegungsverfahren wird sachgemäss durchgeführt für:

  1. Unterhaltsperimeter an Gemeindestrassen dritter Klasse;
  2. Beiträge der politischen Gemeinde an Gemeindestrassen;
  3. Aufteilung des Passivüberschusses eines Perimeterunternehmens, wenn die politische Gemeinde den Unterhalt der Strasse übernimmt;
  4. nachträgliche Baubeiträge an Gemeindestrassen;
  5. Beiträge an den Kantonsstrassenbau für Bauten und Anlagen, die ein erhebliches Verkehrsaufkommen zur Folge haben.

Auf das Kostenverlegungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostentragung durch Vertrag geregelt ist.

Art. 78 Beitragspflicht

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, sind beitragspflichtig.*

Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht.

Art. 79 Beitragsplan

Die zuständige Gemeindebehörde erstellt den Beitragsplan.

Dieser enthält:

  1. Kostenvoranschlag;
  2. beitragspflichtige Grundstücke;
  3. Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
  4. Anteil der politischen Gemeinde;
  5. Anteile Dritter.

Die zuständige Gemeindebehörde kann für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.

Art. 80 Anzeige

Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

Art. 81 Rechtsschutz

Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.

Über Einsprachen entscheidet die zuständige Gemeindebehörde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.

Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.[25]

Art. 82 Fälligkeit

Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung der Strasse gesamthaft erhoben.

Die zuständige Gemeindebehörde verfügt die Beiträge und die Zahlungsfrist mit persönlicher Anzeige.

Der Rechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.[26]

Die Beiträge sind nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.

Art. 83 Stundung

Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden, bei eingezonten Grundstücken nur aus wichtigen Gründen.

Art. 84* Gesetzliches Grundpfandrecht

Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten im Rang vorgeht.[27]

Art. 85 Nachträgliche Baubeiträge a) Grundsatz*

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden, wenn ihnen innert fünfzehn Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht.*

Art. 86 b) Verwendung

Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen verwendet.

Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.

Sie fallen an die politische Gemeinde, soweit diese die Unterhaltskosten trägt.

3. Kantonsbeiträge*

Art. 87* Kantonsbeiträge a) Grundsatz

Der Kanton leistet den politischen Gemeinden pauschale Beiträge für:

  1. die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;
  2. Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen;
  3. die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;
  4. die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen.

Die Höhe der Kantonsbeiträge liegt zwischen acht und zwölf Prozent des Gesamtertrags der Strassenverkehrssteuern.*

Der Kantonsrat beschliesst über die Höhe mit dem Strassenbauprogramm.

Art. 88* b) Berechnung

Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend:

  1. die Länge der Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen;
  2. die Länge der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Berechnung der Beiträge und die Kontrolle.

Art. 93* c) Zuteilung und Auszahlung

Das zuständige Departement teilt die Kantonsbeiträge zu.

Die Beiträge werden jährlich ausbezahlt.

Art. 94* Werkgebundene Kantonsbeiträge a) Umweltschutzmassnahmen

Der Kanton leistet den politischen Gemeinden werkgebundene Beiträge an die Kosten:

  1. der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen;
  2. von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von Schutzgegenständen nach Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[28].

Die Vorschriften des Bundes werden sachgemäss angewendet.

Art. 95* b) Fuss-, Wander- und Velowege*

Der Kanton leistet den politischen Gemeinden werkgebundene Beiträge an die Baukosten von Fuss-, Wander- und Velowegen von kantonaler Bedeutung.*

Art. 96* c) Naturereignisse

Der Kanton kann den politischen Gemeinden ausserordentliche Beiträge leisten, wenn:

  1. Strassen durch Naturereignisse beschädigt oder gefährdet werden;
  2. das Vorhaben einem dringenden Bedürfnis entspricht;
  3. die Kosten für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und politische Gemeinde nicht tragbar sind.

Art. 97* d) Höhe

Die werkgebundenen Beiträge werden anhand der anrechenbaren Kosten berechnet, die nach Abzug allfälliger Beiträge von Dritten verbleiben. Der Beitragssatz beträgt:*

  1. 50 Prozent bei strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen;
  2. 65 Prozent bei Fuss-, Wander- und Velowegen;
  3. höchstens 75 Prozent bei Naturereignissen.

Die Regierung kann den Beitragssatz für strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen bei Schutzobjekten von überregionaler Bedeutung erhöhen.

Art. 98* e) Finanzierung

Werkgebundene Beiträge an die politischen Gemeinden werden aus Mitteln des Strassenverkehrs finanziert.

Der Kantonsrat beschliesst über die zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Kantonsvoranschlag.

Art. 99 f) Zuteilung und Auszahlung

Das zuständige Departement teilt die werkgebundenen Beiträge zu und zahlt sie aus nach:

  1. sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit;
  2. Verfügbarkeit der Mittel.

VII. Strassenpolizeiliche Bestimmungen

Art. 100 Grundsätze

Der Bestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benützerinnen und Benützer dürfen nicht beeinträchtigt werden.*

Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch:

  1. Bauten und Anlagen;
  2. Pflanzen;
  3. Einfriedungen.

Art. 101 Begriffe

Der Strassenabstand ist der Mindestabstand zur Strasse.

Die Sichtzone ist der Bereich, der aus Gründen der Verkehrssicherheit für die freie Sicht offenzuhalten ist.

Die Zutrittsverbotslinie begrenzt den Bereich, in dem der seitliche Zutritt zur Strasse aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten ist.

Die Immissionslinie umgrenzt den Bereich, in dem Baubeschränkungen und andere Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor unzumutbaren Immissionen angeordnet werden.

Art. 102* Erlass von Vorschriften a) im Allgemeinen

Strassenabstände, Sichtzonen, Zutrittsverbotslinien und Immissionslinien werden festgelegt durch:

  1. Verordnung der Regierung für Kantonsstrassen;
  2. Reglement der politischen Gemeinde, das Bestimmungen über die Erhöhung der Abstände für Gemeindestrassen und Kantonsstrassen enthalten kann;
  3. Sondernutzungspläne und Strassenprojektpläne;
  4. Verfügung.

Erfolgt die Festlegung durch Verfügung, so kann sie die zuständige Behörde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch anmelden.

Art. 102bis* b) Baulinien

Erlass und Rechtswirkungen der Baulinien richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016[29].*

Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Baulinienpläne für Kantonsstrassen. Die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[30] über den Sondernutzungsplan werden sachgemäss angewendet.*

Für An- und Nebenbauten sowie Anlagen innerhalb der Baulinien kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer verpflichten, An- und Nebenbauten sowie Anlagen auf Verlangen entschädigungslos zu entfernen, und meldet in diesem Fall die Bewilligung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch an.*

Art. 103* Planungszone

Erlass und Rechtswirkungen der Planungszone richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016[31].*

Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Planungszonen für Kantonsstrassen.

Art. 104* Strassenabstände a) im allgemeinen

Ohne besondere Vorschriften gelten als Strassenabstände für:

  1. Bauten und Anlagen: 4,00 m an Kantonsstrassen und 3,00 m an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse;
  2. Bäume: 2,50 m an Kantonsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse;
  3. Wälder: 5 m an Kantons- und Gemeindestrassen;
  4. Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0,60 m, über 1,80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe;
  5. Einfriedungen von 0,45 m bis 1,20 m Höhe: 0,09 m, über 1,20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.

Art. 105* b) Bestandes- und Erweiterungsgarantie

Auf Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen von Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalten, werden die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[32] über die Bestandesgarantie sachgemäss angewendet.*

Art. 106 c) Lichtraum

Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.

Ohne besondere Vorschriften beträgt die Höhe des Lichtraums:

  1. 4,50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
  2. 2,50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.

Art. 107 d) Messweise

Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen.

Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche.

Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.

Art. 108 e) Ausnahmen

Keine Abstände gelten für:

  1. Bauten, die dem öffentlichen Verkehr dienen;
  2. Anlagen, die dem Verkehr dienen;
  3. Bäume, die der Gestaltung des Strassenraums dienen, wenn weder Verkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt wird. Die Pflanzung bedarf einer Bewilligung jener Behörde, welche die Hoheit über die Strasse hat.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Strassenabstandsvorschriften bewilligen, wenn:

  1. weder Verkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt werden;
  2. Schutzobjekte nach Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[33] zu erhalten sind;
  3. reduzierte Abstände für Lärmschutzanlagen der Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung dienen.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 109* Strafbestimmung

Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer:

  1. ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt;
  2. gegen Vorschriften einer Bewilligung oder einer Konzession verstösst;
  3. gegen Bestimmungen über die Nutzung des Klosterplatzes in St.Gallen im Rahmen des Gemeingebrauchs verstösst;
  4. Strassen beschädigt oder beeinträchtigt;
  5. ohne Bewilligung Zufahrten zu Strassen erstellt oder ändert.

Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über das Strassenwesen vom 17. März 1930;[44]
  2. der Grossratsbeschluss über Interpretation der Art. 1, 6 und 7 des Strassengesetzes (Zuständigkeit zum Entscheid über die Öffentlichkeit eines Weges) vom 25. Februar 1946;[45]
  3. das Gesetz über die Finanzierung der Nationalstrassen vom 6. März 1961;[46]
  4. das Gesetz zur baupolizeilichen Sicherung des Staatsstrassenausbaues vom 28. März 1949.[47]

Art. 121 Übergangsbestimmungen a) Strassenplan

Der Grossratsbeschluss über den Staatsstrassenplan[48] wird mit diesem Gesetz rechtsgültig.

Der Gemeindestrassenplan wird innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt. Die Regierung kann die Frist auf Gesuch verlängern.*

Art. 122 b) vorläufiger Strassenplan

Die politische Gemeinde reicht dem zuständigen Departement[49] innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes einen vorläufigen Strassenplan zur Genehmigung ein. Das Planverfahren nach diesem Gesetz wird nicht durchgeführt.

Der vorläufige Strassenplan dient als Grundlage für die Ausrichtung der nicht werkgebundenen Beiträge nach diesem Gesetz, bis der Gemeindestrassenplan rechtsgültig ist.

Der vorläufige Strassenplan wird angepasst, wenn wesentliche Änderungen eintreten.

Art. 123 c) Anteil für nicht werkgebundene Staatsbeiträge

Nachzahlungen des Bundes aus den bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes bestehenden Treibstoffzollreserven werden bei der Berechnung des Gemeindeanteils nach Art. 87 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt.

Art. 124 d) Anwendung des neuen Rechts

Die Strasseneinteilung nach bisherigem Recht gilt bis zur Neueinteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

Gemeindestrassen und Gemeindewege nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen erster Klasse.

Nebenstrassen, Nebenwege und Güterstrassen nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen dritter Klasse.

Art. 125 e) Fuss- und Wanderwegnetze

Die politische Gemeinde erstellt die Pläne für die Fuss- und Wanderwegnetze nach Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes bis 31. Juli 1989.

Art. 126 f) Strassenabstände für Pflanzen und Alleen

Die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes bestehenden Pflanzen, die den geschriebenen Strassenabstand nicht einhalten, sind zu entfernen, soweit sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Alleen können weiter bestehen, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt.

Art. 127 g) hängige Verfahren

Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.

Art. 127bis* Übergangsbestimmung des Nachtrags zum Wasserbaugesetz vom 13. April 2021

Auf Strassenbauprojekte, die bei Vollzugsbeginn des Nachtrags zum Wasserbaugesetz vom 13. April 2021[50] nach Art. 41 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988[51] bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

Art. 127ter* Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 29. Juli 2025

Die politische Gemeinde erstellt die Pläne für die Velowegnetze nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Velowege vom 18. März 2022[52] bis am 31. Dezember 2027 und setzt sie bis am 31. Dezember 2042 um. Vorbehalten bleibt eine allfällige Verlängerung der Frist durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.[53]

Die bisherigen Fuss-, Wander- und Radwege von regionaler Bedeutung gelten bis zur Anpassung an das neue Recht als entsprechende Fuss-, Wander- und Velowege von kantonaler Bedeutung.

Art. 128 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1989 angewendet.

Art. 129 Finanzreferendum

Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative[54] dem obligatorischen Finanzreferendum.

Egress

nGS 39–62

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–62 12.06.1988 01.01.1989
Ingress geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 2, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 4 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 5 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 6 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 6bis eingefügt 47–142 31.01.2012 01.01.2013
Art. 6ter eingefügt 47–142 31.01.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 10 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 10 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 3 eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 10bis eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 12 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 13 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 17, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 18, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 19, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 20, Abs. 1, e) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 27 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 27, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 28 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 28, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 28, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 28, Abs. 2, a) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 28, Abs. 2, b) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 29, Abs. 2, c) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 29, Abs. 3 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 32, Abs. 1, d) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 33, Abs. 1, c) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 33bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 34 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 36 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 37 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 39bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40, Abs. 1, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 40, Abs. 1, e) eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 41, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 41, Abs. 2, e) eingefügt 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 41, Abs. 2, e) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 41, Abs. 2, f) eingefügt 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 43 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 45 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 45, Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 49, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 49, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 50 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 50, Abs. 1, b) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 53 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 53, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 54 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 54, Abs. 1, abis) eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 54, Abs. 1, b) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 55 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 55, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 55, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 56, Abs. 1, b) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 59 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 60 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 61 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 62 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 62, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 66, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 67, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 68 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 69 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 69, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 69, Abs. 2, a) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 70 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 70, Abs. 2, 1. geändert 2014-036 28.01.2014 01.01.2013
Art. 70bis geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 71 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 72 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 72, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 72, Abs. 1, a) eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 72, Abs. 1, b) eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 72, Abs. 2 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 73 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 73, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 73, Abs. 3 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 74, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 75 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 75 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 75, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 76 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 76, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 77 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 78, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 79, Abs. 2, c) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 84 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 85 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 85, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Gliederungstitel 6.3. geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 87 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 87, Abs. 1, b) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-036 28.01.2014 01.01.2013
Art. 88 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 88, Abs. 1, b) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 89 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 90 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 91 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 92 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 93 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 94 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 94, Abs. 1, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 95 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 95 Artikeltitel geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 95, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 96 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 96, Abs. 1, c) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 97 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 97, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 97, Abs. 1, a) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 97, Abs. 1, b) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 97, Abs. 1, c) geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 98 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 100, Abs. 1 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 102 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 102, Abs. 1, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102, Abs. 1, d) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102bis eingefügt 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 102bis, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102bis, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102bis, Abs. 3 geändert 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 103 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 103, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 104 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 105 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 105, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 108, Abs. 1, c) geändert 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 108, Abs. 2, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 108, Abs. 2, c) eingefügt 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 109 geändert 47–142 31.01.2012 01.01.2013
Art. 121, Abs. 2 geändert 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 127bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 127ter eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.06.1988 01.01.1989 Erlass Grunderlass 39–62
20.06.1997 keine Angabe Art. 41, Abs. 2, e) eingefügt 32–61
20.06.1997 keine Angabe Art. 41, Abs. 2, f) eingefügt 32–61
20.06.1997 keine Angabe Art. 108, Abs. 1, c) geändert 32–61
20.06.1997 keine Angabe Art. 108, Abs. 2, c) eingefügt 32–61
20.06.1997 keine Angabe Art. 121, Abs. 2 geändert 32–61
08.01.2004 keine Angabe Art. 4 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 6 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 10 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 12 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 13 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 16 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 36 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 37 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 43 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 45 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 50 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 54 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 59 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 68 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 70bis geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 71 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 75 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 77 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Gliederungstitel 6.3. geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 94 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 95 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 96 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 98 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 102 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 102bis eingefügt 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 103 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 104 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 105 geändert 39–45
23.09.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 34 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 53 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 60 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 61 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 69 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 70 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 76 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 87 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 88 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 89 aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 90 aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 91 aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 92 aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 93 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 97 geändert 43–40
31.01.2012 01.01.2013 Art. 6bis eingefügt 47–142
31.01.2012 01.01.2013 Art. 6ter eingefügt 47–142
31.01.2012 keine Angabe Art. 84 geändert 47–58
31.01.2012 01.01.2013 Art. 109 geändert 47–142
28.01.2014 01.01.2013 Art. 70, Abs. 2, 1. geändert 2014-036
28.01.2014 01.01.2013 Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-036
05.07.2016 01.10.2017 Art. 39bis eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40, Abs. 1, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 94, Abs. 1, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102, Abs. 1, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102, Abs. 1, d) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102bis, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102bis, Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 103, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 105, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 108, Abs. 2, b) geändert 2017-049
31.01.2017 01.06.2017 Art. 45, Abs. 3 geändert 2017-032
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 33bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 41, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 127bis eingefügt 2021-052
29.07.2025 01.01.2026 Ingress geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 2, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 9, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 10 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 3 eingefügt 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 10bis eingefügt 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 17, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 18, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 19, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 20, Abs. 1, e) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 27 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 27, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 28 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 2, a) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 28, Abs. 2, b) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 29, Abs. 2, c) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 29, Abs. 3 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 32, Abs. 1, d) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 33, Abs. 1, c) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 40, Abs. 1, e) eingefügt 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 41, Abs. 2, e) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 49, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 49, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 50, Abs. 1, b) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 53, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 54, Abs. 1, abis) eingefügt 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 54, Abs. 1, b) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 55 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 55, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 55, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 56, Abs. 1, b) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 62 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 62, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 66, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 67, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 69, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 69, Abs. 2, a) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 72 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 72, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 72, Abs. 1, a) eingefügt 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 72, Abs. 1, b) eingefügt 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 72, Abs. 2 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 73 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 73, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 73, Abs. 3 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 74, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 75 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 75, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 76, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 78, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 79, Abs. 2, c) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 85 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 85, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 87, Abs. 1, b) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 88, Abs. 1, b) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 95 Artikeltitel geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 95, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 96, Abs. 1, c) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 97, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 97, Abs. 1, a) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 97, Abs. 1, b) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 97, Abs. 1, c) geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 100, Abs. 1 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 102bis, Abs. 3 geändert 2025-034
29.07.2025 01.01.2026 Art. 127ter eingefügt 2025-034