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732.12

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

(KPV)

vom 29.05.2012 (Stand 01.10.2021)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 6ter des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen.

Art. 2 Mitwirkung der beteiligten Behörden

Die beteiligten Behörden wirken beim Vollzug dieses Erlasses mit.

Beteiligte Behörden nach diesem Erlass sind die von katholischem Konfessionsteil, Bistum St.Gallen, katholischer Kirchgemeinde St.Gallen und politischer Gemeinde St.Gallen bezeichneten Stellen.

Art. 3 Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen des Polizeireglementes der Stadt St.Gallen vom 16. November 2004[3] werden als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet.

II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs

Art. 4 Zugang a) Grundsatz

Der Klosterplatz ist der Allgemeinheit im Rahmen der Rechtsordnung jederzeit zugänglich.

Art. 5 b) Vorbehalt

Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von:

  1. Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung;
  2. Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch;
  3. Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.

Art. 6 Verhaltenspflichten

Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und Würde des Stiftsbezirks als:

  1. Erbe der Welt;
  2. kirchliches und religiöses Zentrum;
  3. Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.

Art. 7 Unterlassungspflichten

Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt:

  1. die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden;
  2. die Belästigung von Personen;
  3. das Wegwerfen von Abfällen;
  4. das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude;
  5. das Abbrennen von Feuerwerk;
  6. die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln;
  7. das Betteln;
  8. das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern;
  9. das freie Laufenlassen von Hunden;
  10. das Campieren und Übernachten;
  11. die Störung der Nachtruhe.

Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösserinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte.

Art. 8 Wegweisung

Wer trotz Ermahnung gegen die Verhaltens- und Unterlassungspflichten verstösst, kann von den von der zuständigen Stelle beauftragten Organen vom Klosterplatz weggewiesen werden.

Art. 9 Publikation

Die Verhaltens- und Unterlassungspflichten sowie die Möglichkeit der Wegweisung werden in geeigneter Weise auf dem Klosterplatz publiziert.

III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch

Art. 10 Gesuch

Wer den Klosterplatz in Form von gesteigertem Gemeingebrauch nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Bewilligungsgesuch ein.

Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung.

Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.

Art. 11 Mitwirkungsverfahren a) Voraussetzungen

Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme.

Art. 12 b) Empfehlung

Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Stelle abzugeben.

Sie können die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Bewilligung beantragen.

Art. 13 c) Anhörung

Die zuständige Stelle lädt die beteiligten Behörden zur Anhörung ein, wenn sie beabsichtigt:

  1. die Bewilligung zu erteilen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;
  2. wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden beantragt hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.

Art. 14 Vernehmlassungsverfahren

Die zuständige Stelle kann das Weltkulturerbe-Forum und weitere Dritte einladen, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.

Art. 15 Mitberichtsverfahren

Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein.*

Art. 16 Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren

Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig und von kurzer Dauer ist.

Art. 17 Entscheid

Die zuständige Stelle verfügt die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung.

Sie informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.

IV. Sondernutzung

Art. 18 Gesuch

Wer den Klosterplatz in Form der Sondernutzung nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Konzessionsgesuch ein.

Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung.

Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.

Art. 19 Mitwirkungsverfahren a) Grundsatz

Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme.

Art. 20 b) Empfehlung

Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der Regierung abzugeben.

Sie können Anträge zur Konzessionsdauer sowie zur Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Konzession stellen.

Art. 21 Vernehmlassungsverfahren

Die zuständige Stelle lädt das Weltkulturerbe-Forum ein, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.

Sie kann weitere Dritte zur Vernehmlassung einladen.

Art. 22 Mitberichtsverfahren

Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein.*

Art. 23 Entscheid

Die Regierung entscheidet über die Konzessionserteilung.

Sie hört vor der Beschlussfassung den Administrationsrat des katholischen Konfessionsteils, den Bischof von St.Gallen, den Kirchenverwaltungsrat der katholischen Kirchgemeinde St.Gallen und den Stadtrat von St.Gallen an, wenn sie beabsichtigt:

  1. die Sondernutzung zu bewilligen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;
  2. eine gegenüber dem Vorschlag von einer oder mehreren der beteiligten Behörden längere Konzessionsdauer festzulegen;
  3. wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden vorgeschlagen hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.

Die zuständige Stelle informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.

V. Verfahrenskoordination

Art. 24 Koordination mit der Stadt St.Gallen

Die zuständige Stelle koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Nutzungsbewilligung oder die Konzessionserteilung die Mitwirkung der Stadt St.Gallen aus bau-, sicherheits-, gewerbe- oder verkehrspolizeilichen Gründen erfordert.

Nutzungsabgabe

Art. 25 Entrichtung

Wer zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch oder durch Sondernutzung berechtigt ist, entrichtet eine Nutzungsabgabe nach Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988[4].

Art. 26 Verzicht

Auf die Nutzungsabgabe kann verzichtet werden, wenn:

  1. Bund, Kanton oder Stadt St.Gallen einen öffentlichen Anlass durchführt;
  2. eine öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaft den Klosterplatz für einen religiösen oder kirchlichen Zweck nutzt;
  3. die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient;
  4. die Nutzung der Standortförderung oder der Tourismusförderung dient;
  5. die Nutzung geringfügig und von kurzer Dauer ist.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmung

Das Verfahren für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses.

Art. 29 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.

Egress

nGS 47–143

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–143 29.05.2012 01.01.2013
Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.05.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–143
29.06.2021 01.10.2021 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066