Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen.
732.12
Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen
(KPV)
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 6ter des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständige Stelle
Art. 2 Mitwirkung der beteiligten Behörden
Die beteiligten Behörden wirken beim Vollzug dieses Erlasses mit.
Beteiligte Behörden nach diesem Erlass sind die von katholischem Konfessionsteil, Bistum St.Gallen, katholischer Kirchgemeinde St.Gallen und politischer Gemeinde St.Gallen bezeichneten Stellen.
Art. 3 Ergänzendes Recht
Die Bestimmungen des Polizeireglementes der Stadt St.Gallen vom 16. November 2004[3] werden als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet.
II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
Art. 4 Zugang a) Grundsatz
Der Klosterplatz ist der Allgemeinheit im Rahmen der Rechtsordnung jederzeit zugänglich.
Art. 5 b) Vorbehalt
Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von:
- Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung;
- Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch;
- Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.
Art. 6 Verhaltenspflichten
Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und Würde des Stiftsbezirks als:
- Erbe der Welt;
- kirchliches und religiöses Zentrum;
- Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.
Art. 7 Unterlassungspflichten
Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt:
- die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden;
- die Belästigung von Personen;
- das Wegwerfen von Abfällen;
- das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude;
- das Abbrennen von Feuerwerk;
- die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln;
- das Betteln;
- das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern;
- das freie Laufenlassen von Hunden;
- das Campieren und Übernachten;
- die Störung der Nachtruhe.
Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösserinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte.
Art. 8 Wegweisung
Wer trotz Ermahnung gegen die Verhaltens- und Unterlassungspflichten verstösst, kann von den von der zuständigen Stelle beauftragten Organen vom Klosterplatz weggewiesen werden.
Art. 9 Publikation
Die Verhaltens- und Unterlassungspflichten sowie die Möglichkeit der Wegweisung werden in geeigneter Weise auf dem Klosterplatz publiziert.
III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch
Art. 10 Gesuch
Wer den Klosterplatz in Form von gesteigertem Gemeingebrauch nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Bewilligungsgesuch ein.
Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung.
Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.
Art. 11 Mitwirkungsverfahren a) Voraussetzungen
Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme.
Art. 12 b) Empfehlung
Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Stelle abzugeben.
Sie können die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Bewilligung beantragen.
Art. 13 c) Anhörung
Die zuständige Stelle lädt die beteiligten Behörden zur Anhörung ein, wenn sie beabsichtigt:
- die Bewilligung zu erteilen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;
- wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden beantragt hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
Art. 14 Vernehmlassungsverfahren
Die zuständige Stelle kann das Weltkulturerbe-Forum und weitere Dritte einladen, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.
Art. 15 Mitberichtsverfahren
Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein.*
Art. 16 Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren
Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig und von kurzer Dauer ist.
Art. 17 Entscheid
Die zuständige Stelle verfügt die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung.
Sie informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.
IV. Sondernutzung
Art. 18 Gesuch
Wer den Klosterplatz in Form der Sondernutzung nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Konzessionsgesuch ein.
Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung.
Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.
Art. 19 Mitwirkungsverfahren a) Grundsatz
Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme.
Art. 20 b) Empfehlung
Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der Regierung abzugeben.
Sie können Anträge zur Konzessionsdauer sowie zur Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Konzession stellen.
Art. 21 Vernehmlassungsverfahren
Die zuständige Stelle lädt das Weltkulturerbe-Forum ein, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.
Sie kann weitere Dritte zur Vernehmlassung einladen.
Art. 22 Mitberichtsverfahren
Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und des Bau- und Umweltdepartementes ein.*
Art. 23 Entscheid
Die Regierung entscheidet über die Konzessionserteilung.
Sie hört vor der Beschlussfassung den Administrationsrat des katholischen Konfessionsteils, den Bischof von St.Gallen, den Kirchenverwaltungsrat der katholischen Kirchgemeinde St.Gallen und den Stadtrat von St.Gallen an, wenn sie beabsichtigt:
- die Sondernutzung zu bewilligen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;
- eine gegenüber dem Vorschlag von einer oder mehreren der beteiligten Behörden längere Konzessionsdauer festzulegen;
- wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden vorgeschlagen hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
Die zuständige Stelle informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.
V. Verfahrenskoordination
Art. 24 Koordination mit der Stadt St.Gallen
Die zuständige Stelle koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Nutzungsbewilligung oder die Konzessionserteilung die Mitwirkung der Stadt St.Gallen aus bau-, sicherheits-, gewerbe- oder verkehrspolizeilichen Gründen erfordert.
Nutzungsabgabe
Art. 25 Entrichtung
Wer zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch oder durch Sondernutzung berechtigt ist, entrichtet eine Nutzungsabgabe nach Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988[4].
Art. 26 Verzicht
Auf die Nutzungsabgabe kann verzichtet werden, wenn:
- Bund, Kanton oder Stadt St.Gallen einen öffentlichen Anlass durchführt;
- eine öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaft den Klosterplatz für einen religiösen oder kirchlichen Zweck nutzt;
- die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient;
- die Nutzung der Standortförderung oder der Tourismusförderung dient;
- die Nutzung geringfügig und von kurzer Dauer ist.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 28 Übergangsbestimmung
Das Verfahren für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses.
Art. 29 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 47–143 | 29.05.2012 | 01.01.2013 |
| Art. 15, Abs. 1 | geändert | 2021-066 | 29.06.2021 | 01.10.2021 |
| Art. 22, Abs. 1 | geändert | 2021-066 | 29.06.2021 | 01.10.2021 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.05.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Grunderlass | 47–143 |
| 29.06.2021 | 01.10.2021 | Art. 15, Abs. 1 | geändert | 2021-066 |
| 29.06.2021 | 01.10.2021 | Art. 22, Abs. 1 | geändert | 2021-066 |