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732.15

Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan

vom 28.09.1987 (Stand 15.02.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 1986[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 4, 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988[2]

als Beschluss:[3]

Anhänge

Art. 1

Es wird nachfolgender Kantonsstrassenplan erlassen.

Art. 2

Sind Kantonsstrassen nach bisheriger Regelung von den politischen Gemeinden zu übernehmen, so leistet der Kanton den politischen Gemeinden ausserordentliche Beiträge, wenn die bauliche Anpassung der Strasse an die Anforderungen des Strassengesetzes[4] eine übermässige Belastung der politischen Gemeinde zur Folge hat.

Die ausserordentlichen Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des Motorfahrzeugverkehrs finanziert. Sie betragen insgesamt höchstens Fr. 10 000 000.– und werden während höchstens fünf Jahren ausgerichtet.

Die Regierung beschliesst endgültig über die ausserordentlichen Kantonsbeiträge.

Art. 3

Der Kantonsstrassenplan tritt gleichzeitig mit dem Strassengesetz[5] in Vollzug.

Egress

 

 

 

 

 

 

 

Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 1. Dezember 2009[6]

II.

1.  Dieser Beschluss wird mit dem Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil, 2. Etappe, rechtsgültig.

2.  Er wird ab Inbetriebnahme der Umfahrung Wattwil (2. Etappe) angewendet. Die Regierung stellt den Zeitpunkt fest.

 

Übergangsbestimmung des VII. Nachtrags vom 1. Dezember 2009[7]

II.

1.  Dieser Beschluss wird mit dem Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Bütschwil rechtsgültig.

2.  Er wird ab der Inbetriebnahme der Umfahrung Bütschwil angewendet. Die Regierung stellt den Zeitpunkt fest.

 

Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 16. Februar 2011[8]

II.

1.  Dieser Beschluss wird mit dem Kantonsratsbeschluss über den Bau der Brücke Pfäfers–Valens rechtsgültig.

2.  Er wird ab der Inbetriebnahme der Brücke Pfäfers–Valens samt Verbindungsstrasse angewendet. Die Regierung stellt den Zeitpunkt fest.

 

Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 18. September 2013[9]

II.

Dieser Erlass wird wie folgt angewendet:

a) Ziff. 1 und 2 rückwirkend ab 1. Januar 2013;

b) Ziff. 3 Bst. a ab Inbetriebnahme der neuen Bahnunterführung;

c) Ziff. 3 Bst. b ab Eintritt der Rechtskraft des Gemeindestrassenprojekts «Tempo 30 Zone»;

d) Ziff. 3 Bst. c ab Inbetriebnahme der Umfahrung Bütschwil.

 

Übergangsbestimmung des XI. Nachtrags vom 19. September 2018[10]

IV.

Dieser Erlass wird wie folgt angewendet:

a) Ziff. 1 ab 1. Januar 2020;

b) Ziff. 2 Bst. a ab Inbetriebnahme des ausgebauten südlichen Astes der Dorfstrasse im 
Zentrum von Benken;

c) Ziff. 2 Bst. b ab Eintritt der Rechtskraft des zugehörigen Gemeindestrassenprojekts;[11]

d) Ziff. 2 Bst. c ab Eintritt der Rechtskraft des zugehörigen Gemeindestrassenprojekts.[12]

nGS 23–41

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–41 28.09.1987 01.01.1989
Anhang 1 Inhalt geändert 2013-018 18.09.2013 01.01.2013
Anhang 1 Inhalt geändert 2020-001 19.09.2018 01.01.2020
Anhang 1 Inhalt geändert 2021-022 15.02.2021 15.02.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.09.1987 01.01.1989 Erlass Grunderlass 23–41
18.09.2013 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013-018
19.09.2018 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-001
15.02.2021 15.02.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-022