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732.326

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke*

vom 11.03.1991 (Stand 24.04.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus
vereinbaren:[1]

I. Gegenstand und Eigentum

Art. 1*

Diese Vereinbarung gilt für:

  1. die Stahlverbundbrücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke, umfassend Brückenplatte, Stahlkonstruktion, Fundation, Schlepp-Platte sowie Widerlager- und Flügelmauern im unmittelbaren Bereich der Brücke;

Art. 2

Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden Brückenteile.

II. Unterhalt

Art. 3

Der bauliche Unterhalt umfasst die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit notwendigen Arbeiten, insbesondere:

  1. Reparaturen an tragenden Bauteilen;
  2. Herausbrechen von Aussparungen;
  3. Anbringen von Werkleitungen und anderen Einrichtungen;
  4. Änderungen an Dilatationskonstruktionen;
  5. Hebe- und Verschiebearbeiten;
  6. Erstellen von Ufersicherungen;
  7. Ein- und Ausbau von Belägen und Abdichtungssystemen.

Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.

Art. 4

Der betriebliche Unterhalt umfasst:

  1. Sommerdienst, Winterdienst und technischer Dienst. Diese Dienste werden auch an den an die Brücke anschliessenden Strassenstücken ausgeführt;
  2. Reinigung der Einlaufschächte, Rohrsysteme und Dilatationsfugen;
  3. Behebung örtlicher Schäden an Verschleissbelägen, Geländern, Leitschranken und Signalisationseinrichtungen.

Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen und wird durch die Unterhaltsdienste laufend besorgt.

Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus vollziehen diese Vereinbarung.

III. Werkhaftung

Art. 5*

Jeder Vereinbarungskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts für den Schaden, den Dritte aus mangelhaftem Unterhalt der Brücke auf seinem Gebiet erleiden.

Wurde der betriebliche Unterhalt übertragen, so steht dem haftpflichtigen Vereinbarungskanton der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Vereinbarungskanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.

IV. Überwachung und Information

Art. 6

Die Überwachung umfasst:

  1. periodische Kontrollen des baulichen Zustandes und der Tragfähigkeit des Brückentragwerkes sowie der Widerlager- und Flügelmauern. Sie werden in der Regel alle fünf Jahre zur Ermittlung funktionsgefährdender Veränderungen durchgeführt;
  2. Zwischenkontrollen. Sie werden bei Bedarf an empfindlichen Brückenteilen durchgeführt.

Sie obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.

Art. 7

Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus melden einander:

  1. unverzüglich festgestellte Mängel und Schäden;
  2. rechtzeitig vor Baubeginn Arbeiten des baulichen Unterhaltes.

Sie orientieren einander frühzeitig und umfassend vor gemeinsamen Arbeiten des baulichen Unterhaltes.

V. Kosten

Art. 8

Die Vereinbarungskantone tragen die Kosten des Unterhaltes nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.

Sie regeln die Kostentragung bei der gegenseitigen Übertragung des betrieblichen Unterhaltes.

VI. Schiedsgericht

Art. 9

Ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen.

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus bestimmen je einen Vertreter als Mitglied des Schiedsgerichtes. Die Vertreter bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes.

Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus einverständlich den Obmann.

VII. Vollzugsbeginn, Dauer und Kündigung

Art. 10

Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 1991 angewendet.

Sie wird bis 31. Dezember 1995 abgeschlossen und stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn ein Vereinbarungskanton sie nicht ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31. Dezember 1995, schriftlich kündigt.

Egress

nGS 26–100

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 26–100 11.03.1991 01.01.1991
Erlasstitel geändert 47-107 24.04.2012 keine Angabe
Art. 1 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.03.1991 01.01.1991 Erlass Grunderlass 26–100
24.04.2012 keine Angabe Erlasstitel geändert 47-107
24.04.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–107
24.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–107