Diese Vereinbarung gilt für:
- …
- die Stahlverbundbrücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke, umfassend Brückenplatte, Stahlkonstruktion, Fundation, Schlepp-Platte sowie Widerlager- und Flügelmauern im unmittelbaren Bereich der Brücke;
- …
732.326
Diese Vereinbarung gilt für:
Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden Brückenteile.
Der bauliche Unterhalt umfasst die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit notwendigen Arbeiten, insbesondere:
Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.
Der betriebliche Unterhalt umfasst:
Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen und wird durch die Unterhaltsdienste laufend besorgt.
Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus vollziehen diese Vereinbarung.
Jeder Vereinbarungskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts für den Schaden, den Dritte aus mangelhaftem Unterhalt der Brücke auf seinem Gebiet erleiden.
Wurde der betriebliche Unterhalt übertragen, so steht dem haftpflichtigen Vereinbarungskanton der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Vereinbarungskanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.
Die Überwachung umfasst:
Sie obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.
Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus melden einander:
Sie orientieren einander frühzeitig und umfassend vor gemeinsamen Arbeiten des baulichen Unterhaltes.
Die Vereinbarungskantone tragen die Kosten des Unterhaltes nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.
Sie regeln die Kostentragung bei der gegenseitigen Übertragung des betrieblichen Unterhaltes.
Ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen.
Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus bestimmen je einen Vertreter als Mitglied des Schiedsgerichtes. Die Vertreter bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes.
Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus einverständlich den Obmann.
Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 1991 angewendet.
Sie wird bis 31. Dezember 1995 abgeschlossen und stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn ein Vereinbarungskanton sie nicht ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31. Dezember 1995, schriftlich kündigt.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 26–100 | 11.03.1991 | 01.01.1991 |
| Erlasstitel | geändert | 47-107 | 24.04.2012 | keine Angabe |
| Art. 1 | geändert | 47–107 | 24.04.2012 | keine Angabe |
| Art. 5 | geändert | 47–107 | 24.04.2012 | keine Angabe |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.03.1991 | 01.01.1991 | Erlass | Grunderlass | 26–100 |
| 24.04.2012 | keine Angabe | Erlasstitel | geändert | 47-107 |
| 24.04.2012 | keine Angabe | Art. 1 | geändert | 47–107 |
| 24.04.2012 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 47–107 |