Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Objektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984 wird im Übrigen sachgemäss angewendet.
Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere:
- Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung;
- Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliesslich der Kostentragung;
- finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984 entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984 werden sachgemäss angewendet.
Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind.
Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.