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734.1

Wasserbaugesetz

(WBG)

vom 17.05.2009 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 22. April 2008[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 16 f.und Art. 29 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[2] und der eidgenössischen Gesetzgebung über Wasserbau[3], Fischerei[4], Natur-und Heimatschutz[5] sowie Gewässerschutz[6]

als Gesetz:[7]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  1. Gewässerunterhalt;
  2. Wasserbau;
  3. Wasserbaupolizei;
  4. Revitalisierung von Gewässern.

Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer, einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte. Meteorwasserableitungen und künstlich geschaffene Gewässernutzungsanlagen gelten nicht als Gewässer nach diesem Erlass.*

*

Art. 1a* Begriffe

Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke, jedoch ohne Rückhalteräume und Notentlastungsräume.

Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind, Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten.

Als Rückhalteraum gilt ein Gebiet zur kurzzeitigen Speicherung von Wasser bei einem Hochwasserereignis.

Als Notentlastungsraum gilt ein Abflussraum, der erst im Überlastfall beansprucht wird.

Art. 2 Zweck

Dieser Erlass bezweckt:

  1. den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers;
  2. Erhaltung naturnaher Gewässer;
  3. Wiederherstellung naturnaher Gewässer.

Art. 3 Massnahmen

Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritätenordnung:

  1. Massnahmen des Gewässerunterhalts;
  2. raumplanerische Massnahmen;
  3. wasserbauliche Massnahmen.

Art. 4 Einteilung der Gewässer

Gewässer werden eingeteilt in:

  1. kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel und Sitter;
  2. Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte, an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben;
  3. übrige Gewässer.

Ist streitig, ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer gilt, entscheidet das zuständige Departement.[8]

Art. 5 Gewässerplan

Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeindegewässer.

Art. 6 Hoheit

Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

Art. 7 Wasserbaupflicht

Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer. Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer.

Sie obliegt:

  1. für kantonale Gewässer dem Kanton;
  2. für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde;
  3. für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.

Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Wasserbaupflicht.

Art. 8 Aufsicht

Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe:

  1. des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer;
  2. der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

II. Gewässerunterhalt

Art. 9 Unterhaltsmassnahmen*

*

Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere:*

  1. periodische Pflege der Ufervegetation;
  2. Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen;
  3. Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert;
  4. Ausschöpfen von Kiesfängen;
  5. Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen;
  6. Entfernen von Unrat;
  7. Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflutet wurden;
  8. Bekämpfung von invasiven Neophyten.

Unterhaltsmassnahmen werden möglichst schonend, nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege und nach dem Stand der Technik im Bodenschutz durchgeführt.*

Art. 10 Meldepflicht*

*

Unterhaltsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses, ausgenommen jene nach Bst. a, f und h, sind meldepflichtig.*

Meldepflichtige Unterhaltsmassnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass:*

1.* die Meldung unvollständig ist oder
2.* die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden;
3.*

Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen für die unmittelbare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen.*

Art. 11 Unterhaltspflicht

Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die:

  1. eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann;
  2. künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert;
  3. die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.

III. Raumplanerische Massnahmen

Art. 12 Naturgefahren

Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach.

Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung[9]. Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet die Schaffung neuer Schadenpotenziale.*

Der erforderliche Raum für Gewässer, Rückhalteräume und Notentlastungsräume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert.*

IV. Wasserbau

1. Allgemeines

Art. 13 Wasserbauliche Massnahmen

Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere:

  1. baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen;
  2. Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen;
  3. Revitalisierungen;
  4. Rückhaltemassnahmen;
  5. Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von Rückhalteräumen und Notentlastungsräumen;
  6. Umleitung von Gewässern;
  7. Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.

Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Waldgesetzgebung.[10]*

Art. 14 Grundsätze

Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet:

  1. Schutz von Menschen und Tieren;
  2. Schutz von erheblichen Sachwerten;
  3. wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel;
  4. Erhaltung naturnaher Gewässer;
  5. Wiederherstellung naturnaher Gewässer;
  6. Natur- und Landschaftsschutz;
  7. Ortsbild- und Heimatschutz;
  8. anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus;
  9. sparsamer Verbrauch von Kulturland;
  10. die Möglichkeiten zur Gewässernutzung;
  11. Schutz von Fruchtfolgeflächen;
  12. Erhaltung der Bodenqualität;
  13. Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neophyten;
  14. Schutz des Waldes;
  15. Schutz des Trinkwassers.

Art. 15 Voraussetzungen

Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert.

Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt werden.

Art. 16 Projektierung a) kantonale Gewässer

Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des Kantons.*

Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei der Projektierung angehört.

Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung.*

Art. 17 b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer

Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen[11] an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der politischen Gemeinde.*

Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Unternehmen werden bei der Projektierung angehört.

Die politische Gemeinde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung.*

Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädigung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen.

2. Verfahren*

a) Planverfahren*

Art. 21 Durchführung

Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchgeführt, sofern nicht nach Art. 37a f. dieses Erlasses das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sachgemäss zur Anwendung kommt.*

Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren.

Art. 21a* Sondernutzungsplan

Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[12] erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.

Art. 22 Zuständigkeit

Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt:

  1. bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons;
  2. bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde.

Art. 23 Projekt

Die Projektunterlagen enthalten in der Regel:

  1. aktualisierte Gefahrengrundlagen;
  2. den technischen Bericht;
  3. Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile;
  4. Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung von Boden;
  5. Rückhalteräume und Notentlastungsräume jeweils mit allfälligen Objektschutzmassnahmen;
  6. Regelgung von Gewässerraum- und Gewässerabstand;
  7. Baulinien;
  8. Beitragsplan.

Art. 24 Auflage

Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.*

*

Art. 25 Anzeige

Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt:

  1. wer private Rechte abtreten muss;
  2. auf dessen Grundstück ein Gewässerraum oder ein Gewässerabstand ausgeschieden wird;
  3. auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird.

Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.

Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

Art. 26 Absteckung im Gelände

Das Vorhaben wird während der Auflage im Gelände abgesteckt bei:*

  1. Änderung der Linienführung eines Gewässers;
  2. Offenlegung eines Gewässers;
  3. Änderungen des Ufers;
  4. Ausscheidung von Rückhalte- oder Notentlastungsräumen.

Art. 28 Rechtsschutz a) Einsprache

Einsprache kann erhoben werden gegen:

  1. das Projekt;
  2. die Zulässigkeit der Enteignung;

Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren.

Art. 29 b) Ergänzende Vorschriften

Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.[13]

Art. 30 Projektänderungen

Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird.

Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben.

Art. 31 Entscheid

Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige Departement, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde.*

Art. 32 Genehmigung a) Allgemeines

Wasserbauliche Massnahmen an Gemeindegewässern und übrigen Gewässern nach Art. 17 dieses Erlasses bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons.*

Die zuständige Stelle des Kantons prüft die wasserbaulichen Massnahmen auf Rechtmässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes.*

Wasserbauliche Massnahmen an Kantonsgewässern bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.*

Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 33 b) Finanzierung

Kantons- und Bundesbeiträge werden nach Rechtskraft des Projekts zugesichert.*

Der Entscheid über die Zusicherung ist nicht anfechtbar.

(4.3.) …*

b) Landerwerb und Baubeginn*

Art. 34 Abtretung privater Rechte a) Grundsatz

Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden können.

Das Enteignungsgesetz vom 31. März 1984[14] wird angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 35 b) Schätzungsverfahren

Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen[15] die Durchführung des Schätzungsverfahrens[16] verlangen.

Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren.

Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.

Art. 36 Baubeginn

Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen werden,wenn:

  1. das Projekt rechtskräftig ist;
  2. die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben;
  3. die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind;
  4. über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.

Art. 37 Sofortmassnahmen

Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkehren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.

c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren*

Art. 37a* Durchführung

Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Art. 140 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[17] wird von der zuständigen Gemeindebehörde sachgemäss durchgeführt bei:

  1. Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen zu nicht wasserbaulichen Zwecken über, in oder unter Gewässern;
  2. Erstellung, Änderung und Beseitigung von Schutzbauwerken zu wasserbaulichen Zwecken und baulichen Unterhaltsmassnahmen, sofern auf eine Kostenverlegung verzichtet wird und nur Einzelinteressen betroffen sind;
  3. untergeordneten baulichen Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers und auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können.

In Ergänzung zu Art. 141 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[18] werden die beschwerdeberechtigten Organisationen, soweit sie dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen in Kenntnis gesetzt.

Art. 37b* Zustimmung

Die Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons.

V. Finanzierung

1. Kostentragung

Art. 38 Grundsatz

Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.

Art. 39 Kantonale Gewässer

Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.

Die politische Gemeinde leistet an die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer Beiträge von 25 Prozent.

Für Baukosten von Revitalisierungen, die im übergeordneten Interesse liegen, kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden.*

Art. 40 Gemeindegewässer

Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.

Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25 Prozent der Kosten, die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 des Erlasses verbleiben.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten[19]. Für Revitalisierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben.*

Art. 41 Übrige Gewässer

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.

Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren:

  1. an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind;
  2. an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasserbaupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde;
  3. an Revitalisierungsmassnahmen.

Art. 42 Beiträge Dritter

Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten, die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten.

2. Kostenverlegung

Art. 43 Durchführung

Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters[20] aufgeteilt.*

Auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen kann verzichtet werden, wenn:*

  1. die Kostentragung durch Vereinbarung geregelt wird;
  2. die Gemeinde die Kosten trägt.

Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Änderung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere:

  1. die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in einem Missverhältnis zum zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz steht;
  2. Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren;
  3. der zweckmässige Unterhalt es erfordert.

Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.[21]

Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der Aufsichtsbehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt.

Art. 44 Beitragsplan

Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Beitragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.

Der Beitragsplan enthält:

  1. Kostenvoranschlag;
  2. beitragspflichtige Grundstücke;
  3. Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
  4. Anteil der politischen Gemeinde;
  5. Anteil des Kantons;
  6. Anteile Dritter.

Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.

Art. 45 Anzeige

Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit eingeschriebenem Brief vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

Art. 46 Rechtsschutz

Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.

Über Einsprachen entscheidet:

  1. bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle;
  2. bei den anderen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.

Art. 47 Fälligkeit

Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben.

Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantonalen Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern.

Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.

Art. 48 Stundung

Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen, das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig.

Art. 49 Gesetzliches Grundpfandrecht

Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten im Rang vorgeht.[22]

*

Art. 50 Nachträgliche Baubeiträge a) Grundsatz

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,wenn ihre Grundstücke, Bauten und Anlagen innert fünfzehn Jahren nach dem Gewässerbau durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz einen Mehrwert erfahren.

Art. 51 b) Verwendung

Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt am betreffenden Gewässer verwendet.

Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.

3. Kantonsbeiträge

Art. 52 Gegenstand

Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte und Revitalisierungsmassnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge.*

Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewähren.

Art. 53 Voraussetzungen

An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige Departement[23]

  1. vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts anerkannt hat;
  2. den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten in Aussicht gestellt hat.

Art. 54 Höhe

Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden.*

Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach:

  1. dem Interesse an der Ausführung des Projekts;
  2. dem ökologischen Wert der Massnahmen.

4. Bundesbeiträge

Art. 55 Verwendung

Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge verwendet.*

Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern[24] werden anteilsmässig zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden verwendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind.*

Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern[25] werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt.*

5. Besondere Bestimmungen*

Art. 56 Abfluss, Gerinne und Ufer

Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen.

Art. 57 Zutrittsrecht

Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke zulässig.

Art. 58 Schadenwehr

Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde.

Die Gesetzgebung über den Feuerschutz[26] und den Bevölkerungsschutz[27] wird für die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Verordnung besondere Vorschriften erlässt.

Art. 59 Notentlastungsräume

Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht

  1. für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung[28], wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind;
  2. für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantonalen Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines Gemeindegewässers insbesondere für:
  1.* die Schadenbehebung;
  2.* die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen;
  3.* aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.

Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984[29] entscheidet über Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984[30] werden sachgemäss angewendet.*

Art. 59a* Rückhalteräume

Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Objektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984[31] wird im Übrigen sachgemäss angewendet.

Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere:

  1. Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung;
  2. Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliesslich der Kostentragung;
  3. finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.

Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984[32] entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984[33] werden sachgemäss angewendet.

Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung[34], wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind.

Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.

Art. 60 Behebung des rechtswidrigen Zustands

Wird mit der Ausführung baulicher Massnahmen unberechtigterweise begonnen,verfügt die zuständige Stelle die Einstellung der Arbeiten.

Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, verfügt die zuständige Stelle die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen oder anderweitigen Beeinträchtigungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 61 Strafbestimmungen a) Übertretungen

Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft, wer:

  1. durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt;
  2. ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Massnahmen trifft;
  3. ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 62 b) Mitteilung

Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969[42] wird aufgehoben.

Art. 71 Übergangsbestimmung

Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

Art. 71a* Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. April 2021 a) ordentliches Planverfahren

Auf wasserbauliche Massnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach Art. 22 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009[43] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

Art. 71b* b) vereinfachtes Planverfahren

Auf wasserbauliche Massnahmen, für die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags das vereinfachte Planverfahren nach Art. 27 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009[44] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits eingeleitet war, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.

Art. 72 Vollzug

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet.

Art. 73 Referendum

Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[45]

Egress

nGS 44–116

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44–116 17.05.2009 01.01.2010
Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 1a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9 Artikeltitel geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, g) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 2, h) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 9, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10 Artikeltitel geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 1 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 1. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 3, 3. aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 10, Abs. 4 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, j) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, k) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, l) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, m) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, n) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 14, Abs. 1, o) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 17, Abs. 2bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 18 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 19 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 20 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2. geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2.1. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 21a eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 23, Abs. 1, e) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, ebis) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, f) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 23, Abs. 1, g) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 25, Abs. 1, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 26, Abs. 1, d) eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 27 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 28, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 31, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 32, Abs. 1ter eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.3. aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2.2. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Gliederungstitel 4.2.3. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 37a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 37b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 39, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 40, Abs. 3 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 41, Abs. 2, c) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 43, Abs. 1bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 46, Abs. 2, b) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 52, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 54, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 55, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 55, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 55, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Gliederungstitel 5.5. eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59, Abs. 2 eingefügt 2023-001 24.01.2023 01.01.2023
Art. 59a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 71a eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 71b eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.05.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44–116
05.07.2016 01.10.2017 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 21a eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 52, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 55, Abs. 2 geändert 2017-049
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 1, d) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 1a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9 Artikeltitel geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 1 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, f) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, g) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 2, h) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 9, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10 Artikeltitel geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 1 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 1. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 2. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 3, 3. aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 10, Abs. 4 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1, e) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, j) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, k) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, l) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, m) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, n) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 14, Abs. 1, o) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 17, Abs. 2bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 18 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 19 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 20 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2. geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.1. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, e) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, ebis) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, f) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 23, Abs. 1, g) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 25, Abs. 1, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 26, Abs. 1, d) eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 27 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 28, Abs. 1, c) aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 31, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 32, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 32, Abs. 1bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.3. aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.2. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 4.2.3. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 37a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 37b eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 39, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 40, Abs. 3 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 41, Abs. 2, c) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 43, Abs. 1bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 46, Abs. 2, b) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 54, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 55, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Gliederungstitel 5.5. eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 59a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 71a eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 71b eingefügt 2021-052
09.08.2022 01.10.2022 Art. 32, Abs. 1ter eingefügt 2022-045
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.01.2023 Art. 59, Abs. 2 eingefügt 2023-001