Dieses Gesetz regelt Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei am:
- Rhein von Bad Ragaz bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen des Diepoldsauer Durchstichs;
- Alten Rhein von St.Margrethen bis zum Bodensee;
- Alten Rhein bei Diepoldsau.
Soweit es keine besonderen Vorschriften enthält, wird das Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009[4] sachgemäss angewendet.*