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734.21

Rheingesetz

(RhG)

vom 18.06.1987 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 1986[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 16 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Gesetz:[3]

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei am:

  1. Rhein von Bad Ragaz bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen des Diepoldsauer Durchstichs;
  2. Alten Rhein von St.Margrethen bis zum Bodensee;
  3. Alten Rhein bei Diepoldsau.

Soweit es keine besonderen Vorschriften enthält, wird das Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009[4] sachgemäss angewendet.*

Art. 2 Rheinunternehmen a) Aufgaben

Das Rheinunternehmen erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere:

  1. Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, bei Hochwassergefahr und bei Hochwasser;
  2. Unterhalt der Gewässer, der Bauten und der Einrichtungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Internationalen Rheinregulierung für den Unterhalt von der Illmündung bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen des Diepoldsauer Durchstichs;
  3. Bau und Unterhalt der südlichen Rheinbrücke am Diepoldsauer Durchstich;
  4. Verwaltung der Grundstücke des Unternehmens.

Art. 3 b) Rechtsnatur und Rechtsstellung

Das Rheinunternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit.[5]

Es untersteht dem zuständigen Departement[6]. Der Regierungsrat regelt die Organisation.

Art. 4 c) beratende Kommission

Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.

Sie besteht aus:

  1. einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident;
  2. vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;
  3. zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.

Art. 5 d) Kostentragung

Die Ausgabenüberschüsse tragen:

  1. der Staat zu 75 Prozent;
  2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.

Art. 6 e) Rheinfond

Die Rechnung wird über den Rheinfond ausgeglichen.

Art. 7 Rheinperimeter a) Umgrenzung

Der Rheinperimeter umfasst das Gebiet nach dem Umgrenzungsplan vom 20. März 1985.

Art. 8* b) Höhe der Beiträge

Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach:

  1. Perimeterfläche;
  2. Einwohner im Perimetergebiet.

1 km² Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 9 c) Festsetzung und Fälligkeit

Das zuständige Departement[7] setzt die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Rheinunternehmens für längstens fünf Jahre fest.

Die Perimeterbeiträge sind jährlich im voraus fällig.

Art. 10 Kosten der Internationalen Rheinregulierung

Der Staat trägt die Kosten der Internationalen Rheinregulierung nach Abzug der Bundesbeiträge.

Art. 11 Strassen und Wege

Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen richten sich nach dem Strassengesetz.[8]

Art. 12 Wasserwehr

Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig. Der Regierungsrat regelt diese Pflicht durch Verordnung.

Art. 13 Verfügungen

Das zuständige Departement[9] erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen.

Art. 14 Aufsicht

Der Regierungsrat beaufsichtigt das Rheinunternehmen.

Art. 15 Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen

Die beteiligten politischen Gemeinden sind für das Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen verantwortlich. Massgebend ist das Wasserbaugesetz.[10]

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend eine durchgreifende Rheinkorrektion vom 21. April 1859;[12]
  2. der Grossratsbeschluss betreffend die Rheinkorrektion und den Rheintaler Binnenkanal vom 16. Mai 1893;[13]
  3. der Grossratsbeschluss über die Verwendung des Rheinauenfondes und die Liquidation der Kranken- und Unfallversicherungskassen der st.gallischen Rheinkorrektion und des Rheintaler Binnenkanales vom 15. Mai 1924;[14]
  4. der Grossratsbeschluss über den Verzicht auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen an die st.gallische Rheinkorrektion und über die Liquidation der Rheinkorrektionsrechnung vom 24. Oktober 1945.[15]

Art. 18 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 22–64

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 22–64 18.06.1987 01.01.1988
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2025-028 29.07.2025 01.09.2025
Art. 1, Abs. 2 geändert 2025-028 29.07.2025 01.09.2025
Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2025-028 29.07.2025 01.09.2025
Art. 8 geändert 44–116 17.05.2009 01.01.2010

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1987 01.01.1988 Erlass Grunderlass 22–64
17.05.2009 01.01.2010 Art. 8 geändert 44–116
29.07.2025 01.09.2025 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2025-028
29.07.2025 01.09.2025 Art. 1, Abs. 2 geändert 2025-028
29.07.2025 01.09.2025 Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2025-028